Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. SS 266, 267, 101 
8, Sofern der Gläubiger nad) $ 266 berechtigt it, die Teilletjtung abzu- 
(ehnen, gerät cr dur die Ablehnung nicht in Annahmeberzug, Umgekehrt ver- 
meidet der Schuldner dur) Angebot einer Teilleiftung, fotern der Öläubiger He nach 
3 266 berechtigterweije ablehnt, nicht die Holgen des Erfüllungsverzugs (88 284-—202). 
Sal. Schullmeyer S. 72. In der Braxis erhebt fich die Frage der Anwendbarkeit des 
$ 266 bejonders häufig, wenn der Schuldner nur einen Teil des Nägerifdhen Anfprucgs 
beitreitet, der @fäubiger aber, vielleicht um die Zuftändigkeit des Sandgericht3 zu begründen 
and den Prozeß auf einer höheren Wertftufe zu beginnen, die Annahme des von vornherein 
anerfannten Detrags ablehnt, alsdann aber ein Tei-Anerkenntnis-Urteil beantragt. Hallen 
die Koften in diefem Zalle dem Beklagten zur Laft? Die NEN ift aus 88 93, 92 
ha in Verbindung mit ’S 266 zu entnehmen. Selbjtverftändlih fallen fie dem Ber 
lagten nicht zur Lailt, menn er in Unfebhung des beftrittenen Betrags obftegt. Über au, 
wenn er im Anfehung des beftrittenen Betrags unterliegt, werden die Kolten des Teil- 
urteils dem Kläger aufzuerlegen fein, wenn jich die Burücweihung des angebotenen Teil- 
betrags durch den Gläubiger alZ Schifane darftellt, insbefondere, wenn Die beftrittene 
Teilbetrag nur einen verhältnismäßig geringen Teil der SGejamt- 
Forderung bildet und ein beredhtigtes Hnterejie des Gländigers an der 
Sinflagung der ungeteilten Summe nicht erfichtlid ift. Inu dem prozellualen 
Snterefie an der höheren Wertftufe ift ein foldhesS berechtigtes Interefie nicht zu befinden. 
Anderfeits ft au der Gläubiger berechtigt, Teilbeträge der Forderung nee ohne 
daß dem Schuldner aus & 266 ein materieller Einwand oder auch der prozefjuale Einwand 
einer fachlichen Unzujtändigfkeit des Gerichts zufteht, weil im Halle der Geltendmachung 
des ganzen Betrags das höhere Gericht (Landaericht) zuftändig würde, Der Kläger kann 
ein berechtigtes Interefle daran haben, zunächtt nur megen eineS Teilbetrages einen VBoll- 
{tredungStitel zu erlangen (Beiterfparnis). Val. jedoch Toll in D. Kur.Z. 1899 S. 207. 
Die Umtsgerichtsanwälte und der Chrengerichtshof). . 
‚9. Biliht zu Teilleiitungen, Soweit der Gläubiger zur Forderung von Teil- 
leiftungen berechtigt ijt, was der Hall ift, wo dies nicht ausdrücklich oder durch die befondere 
Natur des Schuldvertrags ausgelchlofjen i{t, it der Schuldner nicht berechtigt, 
eine vom a geforberte Teilleiftung abzulehnen, d. bh. ‚wenn er 
auf bloßes Teil-Anfordern des Gläubiger& die ganze Leiltung anbietet, hängt die Frage, 
ob der ©läubiger wegen bes m Teiles in Annahmeverzug gerät, lediglich davon 
ab, vb bezüglich der Gefamtforderung die Vorausjeßungen der SS 293 ff, insbefondere 
8,299 vorliegen. Sedentalls zieht die teilweije Aolehnung nur einen Teilverzug des 
Släubiger8 nach i% gewährt aber nicht dem Schuldner das Recht, den gewollten Teil 
A und dadurch den Gläubiger in Gejamtverzug zu jeßen. Val. hiezu Thieling, 
Hecht 1902 S. 369 unter zutreffender Kritik einer gewerbegerichtlichen Enticheidung; Dert- 
mann on oa N e 
„. .. Beweislait, Wenn Schuldner behauptet, zu Teilfeiftungen befugt zu fein, {o trifft 
ihn die Beweislaft, Kofenberg, Archiv f. d. ziwilift. Praxis Bd. 4 S. Ed i 
8 267.*) 
Hat der Schuldrer nicht in Perfon zu leiften, jo kann auch ein Dritter 
die Leiftung bewirfen, Die Einwilligung des Schuldners ft nicht erforderlich. 
Der Gläubiger kann die Leiftung ablehnen, wenn der Schuldner widerfpricht. 
€ 1, 227; IT, 224; III, 260, 
1. In Nebereinftimmung mit dem gem. RN. Windfcheid, Band. Bd. 2 8342 Ziff. 4; 
Dernburg, Band. Bd. 2 8 55 Ziff. 2) und auch mit dem bayr. LR. (Tl. IV cap. 14 83) 
deftimmt das BGB, daß, fofern der Schuldner nicht in Berfon zu leiften 
9at, au ein Dritter für ihn die Leiftung bewirken kann. 
‚Der 8 267 febt ein begründetes Schuldverhältniz voraus („der Schuldner“), gilt 
alfo nicht, mo durch die Leiftung erft ein Schuldverhältni8 hegründet werden fol, alfo 
nicht beim pactum de contrahendo; beijpiel8weife beim Darlehensverfipredhen 
fann ein Dritter nicht wider Willen des künftigen Darlehensichuldners an Stelle des 
„Schuldners“ aus dem Darlebensverfyrechen treten. Bal. Nebbein S. 79 Note 68. 
*) Literatur: Dertmann, Zahlung fremder Schulden, im Archiv f. d. zivilift. 
Praxis Bd. 82 S 367 {f.; Stammumler, Recht der Schuldverhältniffe S. 224 ff.; Reichel 
im Archiv f. d. zivilift. Praris Bd. 104 S. 91; Nofenberg, Iherina8 Yahıb. Bd. 43 
S. 225 ff; Breit, Das Vinkulationsgeichäft S. 181 f.; Kaufmann, Regreß des Schuld- 
intervbenienten, Recht 1906 S. 1237; Annalen des gejamten Berficherungswejenz Bd. 36 
5. 257 (Bahluna der LebensberficherungSprämie durch einen Dritten).
	        
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