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1. Wbjhnitt: InhHalt der Schuldverhältnifje.
2, Ob der Schuldner in Perfon zu keiten hat, beftimmt {ich nach dem erklärten
oder zu bvermutenden Vertragswillen. Sür den Dienftvertrag (& 613), den Auftrag
8 664) und die Verwahrung (S 691) beftimmt das Gefesß, daß im Zweifel Der
Echuldner perfönlich leiften müfje. Dies gilt zufolge $ 713 auch für die VBerpflihtungen
en gefOäftsführenden Gefellicdhatter, foweit fich nicht aus dem Gefellfchaftsverhältnis ein
Anderes ergibt.
Der 8 267 gilt überhaupt ausihließlih für vertretbare nicht für unvertrethare,
perfönliche, individuelle) Leiftungen. Val. über leßtere Kuhlenbeck, Won den Band. 3.
BGOS. 11 S, 29 ff. Unvertretbar i{t jede Leiftung, die nicht ohne Veränderung ihres
nbhalts durch einen anderen al8 den urfprüngliden Schuldner oder an einen anderen
al8 den urfprünglichen Gläubiger erfolgen kann ($ 399). Die Parteien fönnen eine im
Verkehr regelmäßig unvertretbare Leiftung alS vertretbare vereinbaren und umgekehrt.
Diefe Vereinbarung kann auch eine {tillijchweigende fein, d. dh. {ich nach & 157 aus Treu
und Glauben mit Kückficht auf die Verkehröfitte ergeben. Der S 267 i{t rein dispofitiver
Natur. Val. auch Rofendberg in Yerings Yabhrb. Bd. 43 S. 168 ff.
Eine Gelditrafe ift, obwohl ihr Gegenftand in Geld, allo vertretbaren Sachen
befteht, nad dem Zwecte des GefeBeS von dem Straffchuldner perfönlich zu entrichten.
Val. Plan Bem. 1 3u 8 267, DVertmann Bem. 1 zu 8 267, Dernhurg II 8 49, IL Sm
Zweifel ift dies auch bei einer Vertrag&itrafe anzunehmen.
Nicht unter den $ 267 fallen:
“ Beiftungen im Namen des Schuldners (Stellvertretung); vgl.
Dertmann Bem. 2, a, Schollmeyer Bd. 2, Crome II 8 154 Note 11, Ende:
nann I 8110 Anm, 4. A. M. neuerdings v. Thur, Krit. Vierteljihr. Bd. 43
3. 555, Wieland, Archiv f. d. zivilijt. Wraris Bd. 95 S. 181, die in der
Zahlung fremder Schulden überhaupt eine Zahlung durch Vertreter fehen,
bei der nach $ 267 nur eine Xollmacht nicht erforderlich jet. Dagegen val.
Die zutreffenden Bemerkungen von DVertmann, 2. Yufl. S. 65, 66. MM. DM.
teuerdingS auch Breit, Das VBinkulationsgejchäft S, 183, 184. M. E.
:rgibt {ich der NE daß der S 267 unnısögliH auch die Zahlung durch
Stellvertreter umfaßt, jhon aus der in Ab. 2 gegebenen Möglichkeit eines
Wideripruchs des Schuldners, der ja im Stellvertretunasverbältnifie finn-
DS wäre.
Beifltungen zwed8 Tilgung eigener Schuld des Dritten, alfo richt
Befriedigung durch Mitichuldner, insbefondere Gefamt|hHuldner
aber Biürgen; bal. bayır. Derft. LG. Bd. 9 S. 226, Bayr. 3. f. RN. 1908
S. 271, Seutf. Arch. Bd. 63 S. 308.
Heiltungen gegen Nebertragung der Forderung als Entgelt,
inSbefondere Kauf der Forderung;
4) der Sal des $ 268 (jus offerendi).
8. Wbgefehen von den unter 2 genannten Ausnahmen fommt der Gläubiger dem
Schuldner gegenüber in Berzug, wenn er die Leiftung nicht annimmt, welche iom von
xänem Dritten fo, wie fie der Schuldrer zu bewirken hätte, tatfächlich angeboten
nird. SS 293, 294,
4. Der Schuldner kann WiderfprugG dagegen erheben, daß ein Dritter für ihn
die Leiftung bewirkt. .
— Sür die Widerfpruchserflärung ift eine beftimmte Fox m nicht vorgefdrieben;
28 wird auch nicht erfordert, daß fie gerade dem Gläubiger gegenüber erfolgt;
lie fan au dem Dritten gegenüber erfolgen. Val. Blank Bem. 2 zu $ 267.
Der Widerfpruch des Schuldrers wendet von dem Gläubiger, welcher die
yon einent Dritten angebotene Leiftung ablehnt, die Kerzugsfolgen ab.
Nimmt aber der Gläubiger die Leiftung au, fo wird der Schuldner, ungeachtet
’eines Widerfpruchs, von feiner Verbindlichkeit befreit, da nach $ 362
das ESchuldverhältnis erliicht, menn die gejHuldete Leiftung A ob
durch den Schuldner oder durch einen Dritten) an den @läubiger bewirkt wird.
Erfolgt der Aiderfpruch, nachdem die Leiftung vom Gläubiger bereit3 ab-
zelehnt worden ft, fo it er als Werzicht des Schuldners auf die Wirkungen
des AnnahmeverzugsS auszulegen.
Da der Widerfpruh des Schuldners fomit rechtliche Wirkungen hat, {ft e8 unrichtig,
menn Eligbacher, Die Sandlungsfäbigteit S, 194, 195, ihn für eine unmaßgebliche Willens-
Jußerung erflärt. Der Widerjprucdh ift eine einfeitige, empfangsSbedürftige Willens-
arflärung.
N 5, Der Dritte Kann für den Schuldner nur die Leiftung bewirken, nicht befjen
Schuld durch U HSCKONNG oder YNufrecdhnung tilgen. Wegen DE te der Yuf-
rechnung val. Lippmann in Sherings Sahrb. Bb. 43 S. 4761, ROSE. im „Recht“ 1907
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