Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: BerpfliGtung zur Leitung, S 267. 103 
S, 969 Biff. 2259. Irrig ericheint mir die Anficht Kohler8, daß derjenige, welcher dem 
Schuldner gegenüber die Zahlung übernommen habe, zur Aufrechnung berechtigt fei, au 
wenn ihn der Gläubiger nicht als Schuldübernehmer an Stelle des hisherigen Schuldners 
angenommen hat. (Bufch, Btichr. f. deutichen Zivilprozeß Bd. 24 S. 6, Neumann, Sahrb. 
Bd. 1 S. 172 Nr. 1 zu S 267). Val. dazu $ 415 Bem. 3, Bem. 11. Wo das BOB. eine 
Befriedigung durch Sinterleaung oder durch Aufrechnung zuläßt, ft dies im Gejebe aus: 
driücklich hervorgehoben. (Wol. die SS 268, 1142 u. a). Das Hinterlegungsrecht it nur 
dem Schuldner eingeräumt ($ 372). Die Aufrechnung feßt voraus, daß der Aufrechnende 
und der andere Teil einander Veiftungen {chulden. Chenjo Pland Bem, 4; Scholl- 
meyer Bent. 5. N. M. bezüglich der Hinterlegung die M. II, 98; Mübhfam, Hinterlegung 
S. 33, Rofenberg, Yhering8 Jahıb. Bd. 43 S. 225 f.; neuerdings auch Bitterfcheidt, Die 
Hinterlegung zum Siece der Schuldbefreiung. , N 
Bietet der Dritte eine andere al8 die gefhuldete Leiftung an Erfüllung fiatt 
an, {fo hängt e8 vom Belieben des GläubigerS ab, ob er die Leiltung annehmen will, 
Nimmt er die angebotene Leiftung als Erfüllung an, fo treten Die gleichen Wirkungen 
ein, wie wenn der Dritte die gef huldete Leiftung bewirkt hätte. 364. . 
6. Wirkung der Leijtung durch den Dritten: ES treten auch bei „Leiftung 
CM nen Dritten ale Wirkungen der Erfüllung ein nach Maßgabe der £S 362 ff. 
. 5. alfo: , 
a) Das Schuldverhältnis erxlifcht. Auch die Leiftung an einen Dritten durch 
einen Dritten kann, wenn die BorausSjeßungen des S 185 (Einwilligung, 
Genehmigung, Vererbung) eintreten, den Schuldner befreien. Val. ferner 
Dem. 6 zu S 362. , 
Wenn der Gläubiger die ihn al3 Erfüllung angebotene Leijltung angenommen 
x Se ihn die Beweislaft bei der exceptio non adimpleti contracti 
8 363). nn , 
Much eine Annahme an Erfüllungs Statt Fällt unter S267; fie wird aber bei 
Uecbernahme einer Verbindlichkeit zum Zmwede der Befriedigung nicht präjumiert, 
NEN gilt foldhe im Zweifel nur zablungshalber d. b. alS VBerfuch der 
Srfüllung. 
6 gelten die Beftimmungen der 88 366, 367 bei Anrechnung auf mehrere 
Schuldverhältniffe bzw. Zinfen und RAoften. 
e) Die Vorfchriften über die Cuittung. (88 368—371). 
Srfüllt der Dritte nur eine vermeintliche Schuld des Schuldner, fo fteht ihm die 
Ar ra nach Maßgabe der SS 812—815 gegen den Gläubiger zu. Reichel 
a. a. OD. S. 9. 
, Die Erfüllung eine8 formlofen Sohenkungsverfpredhens8 durch 
einen Dritten heilt nicht den Mangel der Zorm; Abi. 2 des S 518 febt perfünlihe ober 
N mit SE Dder Bew gnn des Merfyrecher3 erfolate Bewirkung 
der Leiftung voraus, Vgl. Reichel a. a. DO. S. 13. . , 
DO und melde Negreßanfprüche dem leiftenden Dritten gegenüber dem befreiten 
Schuldner erwachfen, ift nach dem zwifchen dem Dritten und dem Schuldner beftehenden 
N N ES Si der a ein Em ng SGE EG (88 662 ff.) 
oder cine Gefchäftsfihrung ohne Wuftrag 677 ff.) vorliegen. 5 , 
Sit durch die Veiftung“ eine Schenkung an den Schuldner beabfichtigt, {0 findet 
$ 516 Ubf. 2 nme 5. b. wenn der Dritte die Leiftung animo donandi ohıre Vor- 
willen des Schuldner8 bewirkte, {o wird die Schenkung leßterem gegenüber erft perfekt, 
wenn der Schuldrer fie annimmt: der zuwendende Dritte Kann ıhn unter Beftimmung 
siner angemefjenen Srift zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem AWblaufe 
der Frift gilt die Schenkung al8 angenommen, wenn der Schuldner fie nicht br ab- 
gelehnt hat. San Falle der Ablehnung kann der Dritte vom Schuldner die Heraus 
gabe des Augewendeten, d.h. den vollen Wertbetrag der für ibn an den Gläubiger be- 
wirkten Leiftung nad den Borichriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bes 
zeicherung fordern. Selbitverftändlich kann der Dritte aber, fofern er Hch dies für 
den Fall der Nichtgenehmigung der Schenkung durch den Schuldner nicht vorbehalten 
hat, nicht die Rückgabe der Leiitung vom ®läubiger fordern. Denn Ddiefer it nicht 
bereichert. Sür den Fall, daß der Dritte ungeachtet der Ablehnung der Schenkung auf 
[einen $ondiktionsanfpruch verzichtet und fogar das Angebot der Leiftung vom Schuldner 
ablehnt, bleibt objektiv der Schuldner bereichert. Cr fann aber Dbeftreiten, daß ihn 
ztwa8 „gefchenft“ fei, und wenn ihm daran liegt, auf @rund der Beftimmung des & 372 
Sat 1, da der Dritte al8 fein Kondiktionsgläubiger in Annahmeverzug ift, auch die 
objektive Tatfacdhe der Bereicherung dadurch aus der Welt Ichaffen, daß er den für ihn 
gefeilteten Betrag für den Gläubiger, den Dritten, der feine Schuld bezahlt hat, hinter» 
legt. %. M. dur Cbhesne im fächl. Arch. Bd. 10 S, 463 ff, der vor Annahme der 
Schenkung die befreiende Wirkung beftreitet. Dagegen wie hier Dertmann, 2. Aufl. S. 66. 
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