Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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TI. Abjnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
Ein Anfbrudh auf Abtretung der Forderung gegen Bewirkung der Seiftung ftebt 
dem Dritten nicht zu. Vgl. DLS®. Breslau vom 26. Juni und 16. Oktober 1902 im 
„Recht“ 1902 S, 556. 
‚..., 8 267 bat zur EN Vorausfebung, daß der Dritte in der Abficht 
‚eiftet, die Verbindlichteit des Schuldner3 zu erfüllen, allo deffen Schuld zu tilgen. 
Sine Leiltung, die in anderer AÜbficht erfolgt, etwa un die DT den Schuldner 
zu erwerben, fällt nicht unter die Beftinmung des 8 267. Bol. Reichel a. a. D. S. 9. 
„7, Der 8 267 pflegt au herangezogen zu werden, um das fog. Binkulations- 
gefhäft zu fonfiruieren db. h. den Fall, Daß ein Bankier Waren, die er dem Verkäufer 
bevorfußt hat, dent Käufer unter gleichzeitiger Zufendung eines fog. Binkılationsbhriefes 
überfendet, in dem er fih bi$ zur Honorierung der über den Naufpreis auf den Kauf 
zezogenen Tratte das ihn fiduziarifch vom Verkäufer übertragene Eigentum an der Ware 
oprbehält und beifpielSweife beitimmt, daß die Ware bis dahin „Iommiftonsweite“ beim 
Räufer verbleiben foll. Val. ROSE. vom 29. Oktober 1907 in Warneyer, Nechtfpr. 1908 
Yr. 15, SGruchots Beitr. Bd. 52 S. 861, L3. 1908 S. 167. Dieje Alaufel kann nach der 
zit. Enticheidung dahin verftanden werden, daß „damit der Mläner (Bankier) jür den Fall 
der Nichthonorierung der Tratte felbft den Standpunkt der Crfüllun des urfprünglichen 
EA al für fich geltend mache, indem er, weil die gefchehene Sufendung der Ware 
zn Bewirken der Leiftung an Stelle des Verkäufers jei & 267), von dem Beflagten nad 
3,379 SB, Empfangnahme und Aufbewahrung beanfprucht“. Val. dagegen König, 
Sruchots Beitr. Bd. 52 S, 302 f.; Breit S. 183-186, Vebterer verwertet umgetehrt 
den S& 267 Pre bes Empfängers der Ware (Importeur8), dem er daraus ein YUb- 
„SfungSrecht des Ddinglichen echtes des BankierZ Herleitet. M. SE. dürite die Auf 
bemwahrungspflicht des Empfängers fowie defjen Ablöfungsrecht unmittelbar aus der UAn- 
nahme der Binkulationsofferte nach Treu und Glauben mit Rückjicht auf die Verkehräfitte 
u erfchließen fein, Vgl. im übrigen Bem, 5, b, 88 zu S 243, Ferner Brütt, Abitrakte 
Sorderung S, 205 ff. Der Importeur gebt dem Bankier gegenüber auf eine abitrakte 
Serbindlichkeit ein, aber nur unter der Bedingung, daß ihn die im Vinkulationsbhriefe 
»rwähnten Waren von beftimmter Qualität und Größe übergeben werden. Um einer 
mnlauteren Ausnüßung des Binkulationsgefchäftz zugunften des Verkäufers vorzubeugen, 
zenligt bei Kollufion des BankierS jowohl die Einrede der AUrglift (SS 826, 853), al8 auch 
zine Konbdiktionseinrede (38 812, 816). 
„Endlich Kommt $ 267 zur Anwendbarkeit bei der Frage der Pfändbarfkeit fog. 
Seihmöbel, Wal. Kammerger. vom 29. Februar 1904, Bl. f. Recht8pfl. d. Kammerger. 1904 
S. 38, 39. Um die Pfändbarkeit folder auf Grund eines Leihvertrags unter Geftattung 
von Iatenzahlungen zweds ES übertragenen Möbel zu ermöglichen, kann 
darnach der Gfäubiger den Verkäufer durch Bahlumg der noch außenftehenden Raten 
befriedigen. Der Widerfpruch des Schuldners ift in diejem Halle unbeachtlich, weil er 
lediglich die Wereitelung der Zmwangsvollftredung bezweckt, was gegen S 138 verftößt. 
Bgl. au Nußbaum, BI. f. KtechtSpfl. d. Kammerger. a. a. DO. S. 53 ff; DBendix, dafelbit 1906 
S. 69 ff, 1907 S. 183 ff. 
, 3, Nebergangsbeftimmungen: Val. Art. 170 ESG. Auch auf ein unter der Herr 
‚haft des früheren Rechtz AN EE Schuldverhältnis ift 8 268 anwendbar. Val. 
Bem. 2, A, b } Art. 170. U. M. jedoch bayr. Oberft. L®. in Seuff. Yrch. Bd. 36 
3. 308, Bayr. 3. f. M. 1908 S. 271, bayr. Yberit. LG. Bd. 9 S. 296. 
8 268.*) 
Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollitredung in einen dem Schuldner 
gehörenden Segenftand, fo ift Veder, der Sefahr läuft, durch die 3Zwangsvoll- 
tredung ein Recht an dem Segenitand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger 
zu befriedigen, Das gleiche Mecht f{teht dem Befiker einer Sache zu, wenn er 
Sefahr läuft, durch die Zwangsvolljtredung den DBefig zu verlieren. 
Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung 
erfolgen. 
*) Siteratur: Beft, Das HyYbothelenrecht des BGB. 1896, X. II $ 13; Stammier 
S. 201—205; Weißbart, Das BefriedigungsSrecht Dritter in der Zwangsvollitredung 1899; 
Neumann, Jahrb. Bd. 1 S. 173; Siber, Kombvenfation und Aufrehnung S. 87 ff. 
Stolzenberg, Dil. Erlanaen 1908.
	        
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