1. Titel: Berpflihtung zur Leiftung. SS 267, 268. 105
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn
über. Der Nebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubiger8 geltend gemacht
werden.
© IM, 261.
Das Befriedigungsrecht dinglich berechtigter Dritter in der Zwangsbvoll-
iredung (Ablöjungsrecht): Der vom Ablöjungsrechte hHandelnde S 268 iit erit durch
den Iuftkizausichuß des BundesratZ hinzugefügt worden. a
Der N En hat einen dem römifch-rechtlidhen fogenannten jus offerendi beim
fandrecht (vgl. Windjheid ES 233, b, 4) zugrunde liegenden Gedanken verallgemeinert; fein
Verhältnis zum vorftehenden S 267 ift folgendes: Während S 267 lediglich von einer
„Bewirkung der Leiftung durch den Dritten“ fpricht, gibt $ 268 unter gewiffen Boraus-
jeßungen einem Dritten das Recht, den Gläubiger zu befriedigen und {chließt ausdrück-
lich in diejes Recht die Hinterlegung und Aufredhnung ein. (Val. den Gegenfab
in Bem, 5 zu $& 267.) ,
„ Diefes Kecht Kann der Schuldner durch feinen Widerfpruch nicht vereiteln, der
Gläubiger Kann die Befriedigung nicht ablehnen, wenn der Schuldner widerfpricht. Ferner
peDt nach & 268 A6f. 3 die Forderung auf den Dritten fraft GefebesS über, joweit derfelbe
en Gläubiger befriedigt, während hei Leiftung durch einen Dritten im Zalle des $ 267
das Schuldverhältni8 erlifcht.
7 Borausfegungen :
a) irre in einen dem Schuldner gehörigen Gegenftand.
ehöürt der SE nicht dem Schuldner, fo kann der durch eine Zwangs-
vollitrecung gefährdete Dritte Klage nach $ 771 ZRO. erheben. |
ann die Zwangsvollftredung als in einen Gegenftand betrieben
anzufeben ift, beftimmt ich nach den Borfchriften der ZBO. (88 808 ff., 828 ff.)
und des Zw&®. (SS 15 ff., 146 ff. 162 ff).
. Der 8 268 jeBt Zwangsvollftredung wegen Geldforderungen voraus,
nicht wegen dinglicher Rechte. Seine Anwendung ift aber nicht ausgefchloffen bei
Geld {tr a Fforderungen, da der S 268 keine vertretbare Leiltung des Schuldners
vorauSfeßt. Bal. Pland Bem. 2 zu $ 268. A. M. Schollmeyer S. 75, 2, a.
, Yeicht erforderlich ift, daß die Zwangsvollftredung unmittelbar in
die dem Schuldner gehörige Sache betrieben wird; $ 268 findet auch Unwendung,
wenn der Gläubiger die et in den AnfpruGH des Schu ld-
ner8 auf Herausgabe, 3. B3. in den dem Schuldner gegen den Befiber
EEE EigentumSanfpruch betreibt. Zür dieje Nuffalhung fpricht Die
bficht des SGefeBe5, weldhe offenbar dahin geht, dem Dritten fein
Recht bzw. den Beliß zu erhalten, Joweit dies ohne Nachteil für den Gläubiger
TE SeN fann. Sm Zweifel wird deshalb die Vorfchrift zuguniten des
Öritten ausgelegt werden dürfen, foferne nur die NuSlöfung dem Gläubiger
A Sei it. Ebenfo Vlanck Bem. 3, b; a. M. Scholmener Bem. 2, b
u 4
Dem Dritten muß ein Recht an dem Gegenitande der Zwangsvollitredung
zuftehen. Recht an einem Gegenftande ift nach der Sprache des BGB. nur
ein dingliche3 Recht. UWuch der zur WiderIpruchsklage (5 771. ZPO.) Be-
vechtigte hat da Befriedigungsrecht; a. MM. Weißbart S. 21. Zu den ding-
lichen Rechten gehören nicht die Vormerkungen (SS 883 ff). Dal. darüber
Bem. IV, 1 im Bd. IM diefes Komm. zu 8883. A. M. freilid Othmer, Die
rechtliche Wirkung der Bormerkung S. 82; Dertmann Bem. 2, a. Wie hier,
Reichel in Shering3 Yahrb. Bd. 46 S. 142; Bland Bem. 2 zu & 883. Der
Umftand, daß das Grundbuch noch nicht als angelegt gilt, ftebt der Anwendung
des 8 268 nicht entgegen. Bayr. Oberft. LG. 30. Januar 1903, Recht 198 S. 152,
Soergel 1903 S. 51. Ein obligatorifcbher Anfpruch eines Dritten auf den
Gegenitand der ZwangsSvollftredung findet den Sa de8 S 268 bloß dann,
wenn der Dritte im BefigHe der Sache ift (Sa 2 Abf. 1). Keinen Unterfchieb
madt e8, ob der Befib ein unmittelbarer oder ein mittelbarer ($ 868) it.
Bol. au Blanc Bem. 3, b; a. M Weißbart S. 24. Das Recht des & 268
feet alfo auch dem Bächter und dem Mieter zu, wenn derfelbe Gefahr Läuft,
urch die Zwangsvollftrecung den Befiß der Sache zu verlieren. .
Das Recht des $ 268 {teht auch dem Drittichuldner zu, der den Befiß
ziner Sache dadurch zu verlieren Gefahr läuft, daß der U En Des zur
Bahlung einer Geldlchuld verurteilten Schuldrer8 gegen ihn auf Heraus-
gabe einer Sache gepfändet und ihm infolge davon nach SS 847, 848 ZPO.
ie Gerausaabe derjelben an einen Gerichtsvollzieher vder Sequefter auf=
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