Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpflihtung zur Leiftung. SS 267, 268. 105 
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn 
über. Der Nebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubiger8 geltend gemacht 
werden. 
© IM, 261. 
Das Befriedigungsrecht dinglich berechtigter Dritter in der Zwangsbvoll- 
iredung (Ablöjungsrecht): Der vom Ablöjungsrechte hHandelnde S 268 iit erit durch 
den Iuftkizausichuß des BundesratZ hinzugefügt worden. a 
Der N En hat einen dem römifch-rechtlidhen fogenannten jus offerendi beim 
fandrecht (vgl. Windjheid ES 233, b, 4) zugrunde liegenden Gedanken verallgemeinert; fein 
Verhältnis zum vorftehenden S 267 ift folgendes: Während S 267 lediglich von einer 
„Bewirkung der Leiftung durch den Dritten“ fpricht, gibt $ 268 unter gewiffen Boraus- 
jeßungen einem Dritten das Recht, den Gläubiger zu befriedigen und {chließt ausdrück- 
lich in diejes Recht die Hinterlegung und Aufredhnung ein. (Val. den Gegenfab 
in Bem, 5 zu $& 267.) , 
„  Diefes Kecht Kann der Schuldner durch feinen Widerfpruch nicht vereiteln, der 
Gläubiger Kann die Befriedigung nicht ablehnen, wenn der Schuldner widerfpricht. Ferner 
peDt nach & 268 A6f. 3 die Forderung auf den Dritten fraft GefebesS über, joweit derfelbe 
en Gläubiger befriedigt, während hei Leiftung durch einen Dritten im Zalle des $ 267 
das Schuldverhältni8 erlifcht. 
7 Borausfegungen : 
a) irre in einen dem Schuldner gehörigen Gegenftand. 
ehöürt der SE nicht dem Schuldner, fo kann der durch eine Zwangs- 
vollitrecung gefährdete Dritte Klage nach $ 771 ZRO. erheben. | 
ann die Zwangsvollftredung als in einen Gegenftand betrieben 
anzufeben ift, beftimmt ich nach den Borfchriften der ZBO. (88 808 ff., 828 ff.) 
und des Zw&®. (SS 15 ff., 146 ff. 162 ff). 
. Der 8 268 jeBt Zwangsvollftredung wegen Geldforderungen voraus, 
nicht wegen dinglicher Rechte. Seine Anwendung ift aber nicht ausgefchloffen bei 
Geld {tr a Fforderungen, da der S 268 keine vertretbare Leiltung des Schuldners 
vorauSfeßt. Bal. Pland Bem. 2 zu $ 268. A. M. Schollmeyer S. 75, 2, a. 
, Yeicht erforderlich ift, daß die Zwangsvollftredung unmittelbar in 
die dem Schuldner gehörige Sache betrieben wird; $ 268 findet auch Unwendung, 
wenn der Gläubiger die et in den AnfpruGH des Schu ld- 
ner8 auf Herausgabe, 3. B3. in den dem Schuldner gegen den Befiber 
EEE EigentumSanfpruch betreibt. Zür dieje Nuffalhung fpricht Die 
bficht des SGefeBe5, weldhe offenbar dahin geht, dem Dritten fein 
Recht bzw. den Beliß zu erhalten, Joweit dies ohne Nachteil für den Gläubiger 
TE SeN fann. Sm Zweifel wird deshalb die Vorfchrift zuguniten des 
Öritten ausgelegt werden dürfen, foferne nur die NuSlöfung dem Gläubiger 
A Sei it. Ebenfo Vlanck Bem. 3, b; a. M. Scholmener Bem. 2, b 
u 4 
Dem Dritten muß ein Recht an dem Gegenitande der Zwangsvollitredung 
zuftehen. Recht an einem Gegenftande ift nach der Sprache des BGB. nur 
ein dingliche3 Recht. UWuch der zur WiderIpruchsklage (5 771. ZPO.) Be- 
vechtigte hat da Befriedigungsrecht; a. MM. Weißbart S. 21. Zu den ding- 
lichen Rechten gehören nicht die Vormerkungen (SS 883 ff). Dal. darüber 
Bem. IV, 1 im Bd. IM diefes Komm. zu 8883. A. M. freilid Othmer, Die 
rechtliche Wirkung der Bormerkung S. 82; Dertmann Bem. 2, a. Wie hier, 
Reichel in Shering3 Yahrb. Bd. 46 S. 142; Bland Bem. 2 zu & 883. Der 
Umftand, daß das Grundbuch noch nicht als angelegt gilt, ftebt der Anwendung 
des 8 268 nicht entgegen. Bayr. Oberft. LG. 30. Januar 1903, Recht 198 S. 152, 
Soergel 1903 S. 51. Ein obligatorifcbher Anfpruch eines Dritten auf den 
Gegenitand der ZwangsSvollftredung findet den Sa de8 S 268 bloß dann, 
wenn der Dritte im BefigHe der Sache ift (Sa 2 Abf. 1). Keinen Unterfchieb 
madt e8, ob der Befib ein unmittelbarer oder ein mittelbarer ($ 868) it. 
Bol. au Blanc Bem. 3, b; a. M Weißbart S. 24. Das Recht des & 268 
feet alfo auch dem Bächter und dem Mieter zu, wenn derfelbe Gefahr Läuft, 
urch die Zwangsvollftrecung den Befiß der Sache zu verlieren. . 
Das Recht des $ 268 {teht auch dem Drittichuldner zu, der den Befiß 
ziner Sache dadurch zu verlieren Gefahr läuft, daß der U En Des zur 
Bahlung einer Geldlchuld verurteilten Schuldrer8 gegen ihn auf Heraus- 
gabe einer Sache gepfändet und ihm infolge davon nach SS 847, 848 ZPO. 
ie Gerausaabe derjelben an einen Gerichtsvollzieher vder Sequefter auf= 
7)
	        
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