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1. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
Yale wird. Vgl. Pland Bem. 3, b zu 8 268. (MM. M. Schollmeyer
em. 2, b zu $ 268). Val. Bem. 3 Ab). 3.
£$8 muß Gefahr Dbeftehen, daß der Dritte durch die Zwangsvollftrecdung
as Recht verlieren werde. ,
Die8 trifft zu bei denjenigen Rechten, welche dem Rechte des die
BmwangSbollftrecung betreibenden Gläubigers im Range gleichftehen oder
nachgehen f. Zw&®. 88 44, 52, 91 und BOB. SS 1242 Abi. 2, 1257, 1273).
Das Recht des S 268 fteht nur demjenigen zu, der „Öefahr läuft‘,
Rn a wenn das Hecht oder der Befik bereit3 ver“
Dren ift.
2, Bei dem Borliegen der unter Nr. 1 aufgeführten Borausfeßungen bat der Dritte
das Recht, den Gläubiger an Stelle des Schuldners R befriedigen. Der Schuldner
On fein Widerfpruchsrecht, der Gläubiger darf die Befriedigung nicht ablehnen. Die
Befriedigung erfolgt regelmäßig durch Bewirkung der gefchuldeten Leiltung. Sie kann
zuch durch Hinterlegung (SS 372 ff.) oder durhH Mufrechnung (SS 387 ff.) erfolgen
6). 2); dur Hingabe an Zahlungs Statt bloß dann, wenn der Gläubiger die andere
Veiftung an_Erfüllungs Statt annimmt (S 364).
‚Die Hinterlegung kann erfolgen, wenn entweder der Gläubiger in Annahmeverzug
;t, die Befriedigung durch den Dritten ablehnt oder eine nicht auf Fahrläffigkeit des
Dritten beruhende Ungewikheit über die Perfon des GläubigerS oder ein anderer in der
Berfon des GfläubigerS liegender Grund die unmittelbare Leiftung an den Gläubiger
ıu8{chließt oder bewirkt, daß fie nicht mit Sicherheit zu erfüllen ift, 3. B. weil die Wktiv-
'egitimation des ®fäubiger8 beftritten ijt. (Vgl. ZPO. 8 75.) Wegen der Vorausfebungen
ziner Yurfrechnung vgl. SS 387, 390—396.
Betreibt der Gläubiger nur wegen eine8 Teiles feines Outhaben8 die Zwang®
TE a fo ftebt dem Dritten das BYefriedigungsrecht nur in Anfehung . diefes
geiles zu.
3, Wirkungen, BizZ zu dem Betrage, in weldhenm der Dritte den Gläubiger
NED geht bie Forderung im Momente der Befriedigung Kraft Gefege3 auf
ihn über.
. Mit der Forderung gehen auch die Hypotheken oder Pfandrechte, die für fe beftehen,
ipwie die Mechte auS einer für {ich beftellten Bürgfchaft auf den Dritten über (SS 412
ınd 401). Diefe Wirkung {ft an fie auch dann nicht ausgefchloflen, wenn zwifchen dem
Oritten und dem Schuldner ein BVBerhältni3 beitand, fraft deffen der Dritte
den Gläubiger zu befriedigen vberpflidgdtet war. Mal. Bland Bent, 7 zu
3.268. A. MM. Nehbein Bem. 70 zu SS 241—292. Doch fteht in foldhem Tale dem
Schuldner eine Einrede gegen die Zorderung auf @rund des fraglihen Verpflihtungs
verhältnifies zu.
4. Der Nebergang kann nidht zum Nachteile des Gläubigers geltend
zemacht werden. Die gleiche Beftimmung findet fidh wieder in den SS 426, 774,
1607, 1709. gl. auch SS 1150, 1225, 1249. Die Bedeutung des Sabes i{ft folgende:
. Ohne das Dazwilchentreten des Dritten würde der Öläubiger, wie er annehmen
darf, in Zwangsvollitredungsverfahren feine Befriedigung durch den Schuldner ge
hmden haben. Damit würde die Forderung famıt ihren Mebenrechten in dem Umfange,
in meldem fie nunmehr auf den Dritten übergegangen ift, erlof{cdhen fein. Die Billigkeit
verlangt deshalb, daß diefe Forderung niemalS mehr zum Schaden des Gläubigers
zeltend gemacht merde. So 3. DB. on der Dritte im Konkurfe über das Vermünen des
Schuldners feine Befriedigung aus der Konkursmafle erft dann fuchen, wenn der Gläubiger
vegen feiner anderen ihm gegen denfelben Schuldner zuftehenden Forderungen befriedigt
ät. Sit mit der Forderung ein Pfandrecht übergegangen und fteht dem Öläubiger
wegen einer anderen Furderung ein Pfandredht an dem nämlidhen Gegen“
itande zu, fo barf die Forderung des GOläubigers dur das Pfondrecht des
Dritten nicht beeinträchtigt werden, die Forderung des GläubigerS
zeht im Nange jener des Dritten vor. Soweit diejer den Gläubiger
nicht beeinträchtigt, it er in der Geltendmachung der auf ihn EAN
Horderung in keiner Weile behindert. Val. Schollmeyer Bem. 5; Pland Bem. 7; Yert“
mann Bent. 5 3u $ 268 und Dem. 5 zu 8 426; Cojad Bd. I S. 377; M. 1, 170, 674;
IT, 693, 816. Ein Hauptfall, in dem die Vorfchrift zur Unmendung kommen Kann, if
daher der, daß der @®läubiger nur teilmeife befriedigt ijt und demnach nur ein Teil
der Forderung auf den Dritten übergegangen ift. Da das Pfand für die ganze Forderung
ae (8 1210), fo Se hier der Gläubiger dem Dritten vor. U, M. SFrande in
Bl. f. EM. Bd. 67 S. 238, Der Abf. 3 Sag 2 gibt nicht bloß eine Einrede, kann diel-
mehr auch durch andere Necht8behelte & B. im Bwangsvollftrecungsverfahren und im
Aonkurie geltend gemacht werden (ZwV®. 8 115, ZBO. 88 766, 771, 876) und ft von
%)