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I. Abofjhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
Die prakftifihe Bedeutung des Leiltungsort3 befteht in folgendem:
°) Der Leiltungsort bildet einen Teil der Beftimmung, eine Qualifikation oder
Modalität der Leiftung, den „räumlichen Koeffizienten“. Der Oläubiger
braucht eine an einem anderen Orte angebotene Seiltung (alia res im
weiterem Sinne) nicht anzunehmen, gerät alfo durch deren Wblehnung nicht
im Annahmeverzug (S 293), vielmehr gerät Schuldrer in Verzug, wenn er
die Leiftung nicht am richtigen Orte vornimmt ($ 284). |
Der Ort der Leiftung bei Verträgen begründet den Gerichtsitand des
[ogenannten Erfüllungsort8 (8 29 3RO.). Mian darf aber nicht überfehen,
jaß die 2 des S 269 über &$ 29 ZPO. BE fofern $ 269 fi
auf jede Obligation, $ 29 ZPO. aber nur auf Bertragsobligationen bezieht.
Schefold a. a. OD. S., 149, KeineSweg3 ift alio der Serichtsftand des
3 29 3%O., der daher richtiger als Gerichtsftand der Vertrags“
»rfFüllung bezeichnet wird, ein allgemeiner Gericht8ftand des Er Füllung
arte8; 8 29 BO. ift au nicht auszudehnen auf Quafikontrakte 3. D.
N IS ungerechtfertigter Bereicherung, 58 812 ff); vol. ROLE.
Sn vielen Zällen gibt der Seiftungsort den Ausfchlag für da3Z anzumwendende
echt. Baal. Bd. VI. (Internationales Privatrecht). Wor-
vemerfungen zu Art. 7—31, IT, e, Bem. zu Art. 11, IL CC, Die Unficht des
NO., das früher in diefer international-privatrechtlihen Streitfrage den
Srfullungsort für beftimmend anfah, {Oheint jedoch neuerdings fOmwankend
geworden zu fein. Xal. Bem, VII.
N Nach dem Rechte des Erfüllungsortes beftimmen fi) insbefondere im
a A Maß, Gewicht, Währung, Zeitrehnung und Entfernungen.
6GB. 8 361. .
Yegen der Bedeutung des LeiftungsSort3 für die Belhränkung einer Gattungs*
oder Wablichuld val. oben S. 88, Vorbem. 11, 3, Bem. 5, a, « zu 8 243 S. 27.
Der 8 269 ift nach dem WVYorbilde de Art. 324 des alten HOB, redigiert, er gilt
zuch für Sandelsgefchäfte. , ,
Vom Ort der Veiltung {ft zu unterfhHeiden: der Vertragsort (locus con-
iractus), ferner der Verjandort, endlidh der Beitimunngs: oder Ablieferungsort;
diefe Orte Können mit dem Leiftungsort zulammenfallen, brauchen e8 aber nicht; es kann
ch bei Beltimmung des Berjand- und Wolieferungsorts um befondere vertragsmäßige
03. gefebliche Nebenve Nichtungen handeln, die die jonftige rechtliche Domizilierung der
Veiftung unberührt laffen. Vol. inSbefondere zum Bejtimmungsort S 269 AUdf. 3, Wo
Erfülungs= und Beftimmungsort beabfichtigtermaßen auseinanderfallen, reden wir von
DifltanzgefhHäften. Val. insbefondere S 447 a oder VBerfendungskauf).
Der Ort der Leiftung braucht nicht derfelbe für alle einzelnen aus einem Schuld-
verhältni8 entipringenden a zu fein, inSbefondere kann er beim gegen Teifigeh
Bertrage verichieden fein für die beiden Kontrahenten, 3. B. für den Käufer und
Berkäufer. Vogl. Kuhlenbeck, Rfpr, d. RO. 11 S. 54. .
Bu beachten ift auch, daß der Leiftungsort des Hauptidhuldners nicht notwendig
mit dem LeiftungsSort des Ad pder eine8 andern afßelforilchen Schuldner? (3. D.
Sejamt{chuldner8) zufammenfällt. Bal. RGE. Bd. 10 S. 282 ff, Bd. 34 S. 17, Türk in
Sruchot, Beitr. Bd 44 S. 837; N umann Bem. 3 zu 8765, VL®. Dresden, Mipr. d-
DL®. Bd. 4 S. 259, LB. 1908 S. 225 Zıff. 15. AM. M. Staub in Oruchot, Beitr. Bd. 45
5.219. Nur wenn der Schuldvertrag, für den der Bürge eintritt, einen beftimmten
SEM, „Jo ltmeiteldt hat, gilt derfelbe auch al3 Leiltungsort für den Bürgen. DYern“
urg . 120.
Der 8269 ijt au anwendbar, wenn die Leiftung in einem Unterlaffen bhefteht.
Daß die UnterlaNungspflicht nicht Iofal befhränkt u ift unerheblich. Maßgebend it Der
zinheitlihe Willensentidhluß beim Bertragsabichluffe. Ball. ROSE. Bd. 51 S. 312, Iur.
Wichr. 1903 Beil. 1 S. 5; Seuff. roh. Bd. 58 S. 114 ff. Gaben die Parteien am Orte A
zinen Konkurrenzausfchlußvertrag unter Bertragsfitrafe für den Fall der Bumwiderhandlung
vereinbart, fo bleibt für die Aage auf Bablung der Strafe der Ort A maßgebend, mag
1}
Staub tin Gruchot, Beitr. Bd. 45 S, 219, Der Letftungsort des Bürgen nah dem BSGB.,
Der Erfüllungsort heim HandelSfauf, Holddjeims Monatsichrift Bd. 13 S. 78; Dernburg Il
3 50; Crome II 8 155; Düringer-Hadhenburg, HGB. ©. 390 ff; Felbier Sofef
Der Leiltungsort nah gemeinem Rechte und dem Rechte des BGB. f. d. DtihH Reich,
Ynaug-Diffl. Greifswald 1901; KerkenbohHm, Der Leiftungsort 1904; Leonhard
Erfüllungsort und Schuldort 1907; Ried, Der VeijftungsSort des Bürgen 1907; YDertmann,
De vom Leijtunasort in Bl. f. RAU. 1908 S. 385 f.; Bendir im „Recht“ 1908
“, »