Object: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I. Geschäftliche Versicherung. 
staatliche Unterstützungen ihre Reserven auffüllen konnte, in dem fast 
dreißigjährigen Zeitraum von 1882—1910 ihre Rücklagen nur um 
19 Pf. pro 100 Mk. Versicherungssumme erhöht haben. Es ist un 
willkürlich zu fragen: Worauf beruht diese Erscheinung. Die Antwort 
ist wirtschaftlicher Natur und liegt nicht im Rahmen finanzpolitischer 
Erwägungen. Der Hauptübelstand der Hagelversicherung ist immer noch 
ihre geringe Einheitlichkeit. Tendenzen zu größerer Verständigung 
zwischen den Konkurrenzgesellschaften liegen neuerdings erfreulicherweise 
zwar vor, sie versagen aber noch völlig auf dem Gebiete der Prämien 
bemessung. Hier herrscht schon eine große Mannigfaltigkeit der Prämien 
erhebungssysteme, die feste Prämie, das Vorprämien- und Nachschuß 
system und das noch wieder in verschiedene Kategorien zerfallende Umlage 
verfahren. Dazu tritt noch eine viel verschiedenere Bemessung des Einzel 
risikos. Es ist nicht zu leugnen, daß alle drei Prämienerhebungssystemc 
gewisse Vorteile haben, durch die sie den verschiedenen Bedürfnissen der 
Versicherungsnehmer entsprechen. Aber für die hier zur Behandlung 
kommende Frage: Wie ist die Prämienerhcbung finanztechnisch zu be 
urteilen , zeigt sich doch gegenüber der Feuerversicherung beispielsweise 
der grundlegende Unterschied, daß nicht die Verteilung der Verficherungs- 
objekte das Gesamtrisiko bestimmt, sondern daß schon die ungleichartige 
Bewertung der Einzelrisiken eine völlige Verschiebung des Gesamtergeb 
nisses herbeiführen kann. 
Die feste, alljährlich einmal zu zahlende Prämie wird zunächst 
von den Aktiengesellschaften erhoben. Sie hat den Vorteil objektiver und 
bei den in Frage kommenden Gesellschaften infolge Tarifvereinbarungen 
gleichmäßiger Bemessung des Jndividualrisikos, soweit sich dies nach 
bisherigen Erfahrungen überhaupt ungefähr bestimmen läßt. Reichen 
die Prämien zur Deckung aller Ausgaben nicht aus, muß zuletzt daS 
nicht eingezahlte Aktienkapital angegriffen werden. Eine genügende 
Reservestellung ist hier von selbst geboten und wird in der Tat auch 
regelmäßig angestrebt, soweit überhaupt Überschüsse aus den Prämien 
einnahmen eine Bildung von Rücklagen ermöglichen. In ähnlicher Weise 
wird die Bayerische Landesanstalt auf Rücklagen Bedacht nehmen müssen. 
Sie erhebt auch feste Prämien, hat aber für den Fall nicht ausreichender 
Mittel das Recht der Entschädigungskürzung. Die Ausübung dieses 
Mittels schließt aber eine wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes der 
Versicherung ein und führt zu einer wirtschaftlichen Schädigung des 
Versicherungsnehmers. 
Dem Vorprämien- und Nachschußshstem steht die größte
	        
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