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I. Geschäftliche Versicherung.
staatliche Unterstützungen ihre Reserven auffüllen konnte, in dem fast
dreißigjährigen Zeitraum von 1882—1910 ihre Rücklagen nur um
19 Pf. pro 100 Mk. Versicherungssumme erhöht haben. Es ist un
willkürlich zu fragen: Worauf beruht diese Erscheinung. Die Antwort
ist wirtschaftlicher Natur und liegt nicht im Rahmen finanzpolitischer
Erwägungen. Der Hauptübelstand der Hagelversicherung ist immer noch
ihre geringe Einheitlichkeit. Tendenzen zu größerer Verständigung
zwischen den Konkurrenzgesellschaften liegen neuerdings erfreulicherweise
zwar vor, sie versagen aber noch völlig auf dem Gebiete der Prämien
bemessung. Hier herrscht schon eine große Mannigfaltigkeit der Prämien
erhebungssysteme, die feste Prämie, das Vorprämien- und Nachschuß
system und das noch wieder in verschiedene Kategorien zerfallende Umlage
verfahren. Dazu tritt noch eine viel verschiedenere Bemessung des Einzel
risikos. Es ist nicht zu leugnen, daß alle drei Prämienerhebungssystemc
gewisse Vorteile haben, durch die sie den verschiedenen Bedürfnissen der
Versicherungsnehmer entsprechen. Aber für die hier zur Behandlung
kommende Frage: Wie ist die Prämienerhcbung finanztechnisch zu be
urteilen , zeigt sich doch gegenüber der Feuerversicherung beispielsweise
der grundlegende Unterschied, daß nicht die Verteilung der Verficherungs-
objekte das Gesamtrisiko bestimmt, sondern daß schon die ungleichartige
Bewertung der Einzelrisiken eine völlige Verschiebung des Gesamtergeb
nisses herbeiführen kann.
Die feste, alljährlich einmal zu zahlende Prämie wird zunächst
von den Aktiengesellschaften erhoben. Sie hat den Vorteil objektiver und
bei den in Frage kommenden Gesellschaften infolge Tarifvereinbarungen
gleichmäßiger Bemessung des Jndividualrisikos, soweit sich dies nach
bisherigen Erfahrungen überhaupt ungefähr bestimmen läßt. Reichen
die Prämien zur Deckung aller Ausgaben nicht aus, muß zuletzt daS
nicht eingezahlte Aktienkapital angegriffen werden. Eine genügende
Reservestellung ist hier von selbst geboten und wird in der Tat auch
regelmäßig angestrebt, soweit überhaupt Überschüsse aus den Prämien
einnahmen eine Bildung von Rücklagen ermöglichen. In ähnlicher Weise
wird die Bayerische Landesanstalt auf Rücklagen Bedacht nehmen müssen.
Sie erhebt auch feste Prämien, hat aber für den Fall nicht ausreichender
Mittel das Recht der Entschädigungskürzung. Die Ausübung dieses
Mittels schließt aber eine wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes der
Versicherung ein und führt zu einer wirtschaftlichen Schädigung des
Versicherungsnehmers.
Dem Vorprämien- und Nachschußshstem steht die größte