1. Zitel: Berpfligtung zur Leitung. 88 271—273. 117
einen Nozug Wa der Zwifdhenzinfen treffen, da S 272 dem Schuldner nur das Recht
auf einfeitigen Abzug abfpricht. Al8dann Können fie auch eine ‚andere Methode der
Berechnung vereinbaren, 3. B. die fog. Carpzowiche, welche einfach den Betrag der
äwilchenzinfen vom Nominalbetrag der Forderung abzieht und ein zweifellos unrichtiges
Kefultat ergibt, das aber im Falle der nung al8 ein von dem Öläubiger dem
Schuldner eingeräumter Vorteil erfcheint, oder die og. Seibnigide Methode, welche
Auriftifich nur dann gerechtfertigt ift, wenn nach den hejonderen Umftänden des Falles der
Slänbiger fich in der Lage befindet, die gezogenen Zinjen wieder anlegen zu Können. Die
re für leßtere lautet, wenn x die gefuchte Summe, A die gefchuldete Summe, n die
3ahl der Jahre, p die Zahl bedeutet, welche anzeigt, wa aus dem Kapital 1 im Laufe
eine8 Jahres durch den gegebenen Ainsprozent wird (Binsfuß), folgendermaßen:
xpr=4A
log x + alopp = log A
logx= log A —nlogp.
. Die arithmetifhe Unrichtigkeit der Carpzowichen Methode 1äßt fi am deutlichften
Durch das abfurde Ergebnis Harftellen, daß ein nach 20 Jahren fälliges mit 5°% ver=
NSliches Kapital von 10000 bei Abzug des Ynterufuriums nach Carpzowicher Methode
mit Null zu bewerten wäre.
(x= 100002 510000-)
+. Sandel8ufance: Filher a. a. OD. (vgl. Neumann, Sahrb. 1909 S. 122)
behauptet, daß nad Faufmänniiher Sitte entgegen dem S$ 272 derjenige, der eine
Warenforderung vor Sälligfeit bezahlt, Zwifdenzinjen abziehen dürfe. Denn mit Rückjtcht
auf die in allen Branchen üblichen Hahlungsziele werden vom Verkäufer regelmäßig
Binfen auf die Zeit de3 Biele8 mit zum Kaufpreis gefchlagen. Bei dem ET TOR
Sharakter des S 271 halte i® die Bildung eines abweidhenden Gewohnheitsrecht? bzw.
gerfommens nicht für ausgefchloffen. Val. Bd. I S. 82 bdiefes Kommentars; ar
®. Dem. 2, F zu Art. 1. Man wird aber unter Berücfichtigung des S 293 ZPO. den
Beweis eine Tolden Gewohnheitsrecht8 nicht für unzuläffig erachten dürfen.
$ 273.*)
Hat der Schuldrer aus demfelben rechtlichen Verhältnif, auf dem feine
Verpflichtung beruht, einen fälligen Anfpruch gegen den ©läubiger, {o Kann er,
jofern nicht aus dem SchHuldverhältnik fich ein Anderes ergibt, die gefhuldete
Leijtung verweigern, bi8 die ihm geblihrende Leiftung bewirkt wird (Zurück:
behaltungsrecht).
Wer zur Herausgabe eines Gegenftandes verpflichtet ft, Hat das gleiche
Recht, wenn ihm ein fälliger Anipruch wegen Verwendungen auf den Gegenftand
oder wegen eines ihm durch diejen verurfachten Schadens zufteht, e8 {ei denn,
*) Siteratur: Wächter, Rand. II S. 337; Dernhburg, Band. I 8227; Derne
burg, Bürgerl. N. $57; Betrazycki, Einkommen II S. 517; Dernburg, Kompenfation,
2. Nufl. S. 365, Bonn 1904 „Kompenjation und Netention“ ; Schoenenberg, Die Bore
auSsfekungen der in $ 273 Mbf. 1 des BGB. gefjHaffenen RKetentionSbefugni3, Diff. 1901
Sießen, Ausführliche Literaturangaben bei Dernburg, Bürgerl. NR. II 857 S. 132; Lanq-
G:inefen, Anipruch und SEınrede, 1903 S, 327 ff. vgl. ferner Sqhlegelberger
Das Zurücbehaltungsrecht 1904 (in FijdHer8 Abhandlungen VIL 1); Red, Das Recht8-
verhältnis, ein Beitrag zur Lehre von der Kompenjation und dem Zurücbehaltungsrecht 1904;
Breuer, Das BZurücbehaltungsrecht des BGB.; Rieger, Diff. (Tübingen 1901); Sonnen
iGein, Diff. Erlangen 1904; von Brünned, Bemerkungen zur Lehre von den Verz
Wendungen, deren (Erftattung der Befier eines Grundfticks vom Eigentümer verlangt, in
Öruchot® Beitr. Bd, 51 S, 299; Markus, im „Itecht“ 1907 S. 757; Dertmann, Zivil-
und Bandelsrechtlihe? Zurücbehaltungsredht im Bankvertehr, Bankarchiv Bd. 6 S. 187;
Auerswald, Das Burücbehaltungsrecht gegenüber Lohnforderungen im Gewerhe« und
Kaufmannsgericht Bd. 14 S. 166 ff. Breit, Vinkulation und Zurücbehaltungsrecht in
£3. 1908 S. 886 ff.; Wolff, Tas ZyrüchehHaltungSrecht im Konkurje in 3. 1908 S. 36 ff,
Sal „Sordon in Bayr. 3. f. N. 1907 S, 75 ff.; Lehmann, Die Unterlafungspflicht