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I. Abfdhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
II. Die verjhiedenen Fälle des ZurücbehaltungsrechtS im einzelnen.
li. Wegen eine8 fälligen fonneren Gegenanfpruch8 gegen den Öläu-
biger. NT find:
a) Fälligkeit des Gegenanfpruchs (j. S 271). Liquidität wird nicht erfordert,
auch nicht ©leichartigfeit der gefchuldeten Gegenftände; leßtere ijt nur ein
Erfordernis für die Aufrechenbarkeit, Val. 8 387.) & ift nur eine Fälligkeit
m Weiteren Sinne (ein an und für jih Berechtigtfein zum Verlangen einer
Veiftung) zu fordern, derart, daß Das Entgegenftehen einer verzügerlichen
SEinrede, 3. B. 8 2014 (Berechtigung der Erben, die Berichtigung einer Nach-
[aBverbindlichteit bis zum Äblaufe der erften drei Monate nach Annahme
der Erbichaft, jedoch nicht über die Errichtung des Yuventar8 hinaus, zu
EEE nicht Ichadet. Bal. Schoenenberg a. a. OD. S. 14. Insbefondere
ft SZälligkeit im Sinne des $ 273 auch dann gegeben, wenn der Segen-
anfpruch mit der Erfüllung dem Gegner gegenüber erft ent{tebt oder fällig
mird. Bol. ROES. in Iur. Wichr. 1906 S. 545 Biff, 10, D. Yur.3. 1906
S. 1093; ROE. in Örucdhot, Beitr. Bd. 51 S. 374.
Xonnexität der beiden AUnfprüche. Der GegenanfprudhH muß „aus dem:
'elben redtlichen EA entftanden fein, auf welchem die Ver:
En des Schuldners beruht. Was hierunter zu verftehen ilt, wird im
BGB. nicht näher erläutert. %ah I. IL, 41 ijt dem hier aufgeftellten Er-
;ordernijje genügt, wenn ein folder gefeßlidher oder natürlicher Zu:
‘ammenhang zwijdhen den beiderjeitigen Anfprüchen vorliegt, daß die
Mnfeitige Geltendmachung des Anfpruchs ohne Rückjicht auf den den: anderen
Teile zujtehenden SGegenanfpruch als ein Verftoß gegen Treu und
Slauben erfcheinen würde. (Vgl. ROS, Bd. 14 S. 233.) Unter demfelben
„rechtlichen Verhältnis“ ift nicht nur ein beftimmte8 einzelne8 redcht8-
zeihäftlidhes Berhältnis zu verftehen, aus dem die Leiftung und die
Segenleiftung in gegenfeitiger Bebingtheit gefhuldet werden. Vielmehr
’ällt darunter auch die natürliche, gewollte ober als gewollt vorauszufebende
Einheitlidghkeit des faktifdhen Ber hältniffes, melde nicht minder,
vie die rechtliche gegenfeitige Bebingtheit, al gegen Treu und Glauben
yerftoßend erfcheinen läßt, wenn der eine Ynterellent von dem anderen die
deiftung verlangt, die von ihm gefchuldete NP aber feinerfeit3 nicht
zewähren will. OL®. N in pr. d. OLG. Bd. 2 S. 354, Neu-
nann, Jahrbuch I S, 179, ROSE. Bd. 14 S. 233, Planck zu 8273 Ziff. 1, a,
Dertmann S 273 Ziff. 2, DL®. Karlsruhe vom 13. Huli 1901 Kipr.
d, DLG. Bd. 3 S. 355. € muß Koh um ein „einheitlidhes Lebens:
berhäitnis“ handeln (Dernburg II S, 134). ROGE, in D. Kur.38. 1904
S. 408. Val. auch Reich, Das MechtSverhältnis (1901) S. 26, dazır Dert-
mann 2, Aufl. S. 45, 76.
Aus der neueren Judikatur val. u. a. NGE. Bd. 68 S, 62,
23, 1908 S. 934 Biff. 16, NOS. vom 9. Zebruar 1909 in LB. 1909
S. 390. (Stehen zwei felbitändige Nb{Olüffe in einem folchen Su
NE daß fie als ein einheitliches Gefchäft nach dem Willen der
Bertragichließenden aufgefaßt werden, {o beruhen die Forderungen aus dem
»rften Seichäft auf demfelben rechtlichen Berhältnis, wie das zweite Gefchäft
mit der Wirkung, daß wegen ihrer ein Zurückbehaltungsrecht befteht.) Bal.
erner ROGS. im „Recht“ 1908 II Ziff, 25, KROES, Bo. 68 S. 32, ze 1908
5. 376 Biff. 13, Sur. Wichr. 1908 S., 236 Ziff. 8 (MOGE. Bd. 14 S, 231,
Treu und Glauben), Sour Arch. Bd. 63 S. 6, Öruchot, Beitr. Bd. 51
3. 168 ff., 919, SJur. Wichr. 1907 S. 477 Biff. 7. (€ genügt, daß der
1atürlidhe Zufammenhang die gleichzeitige Erlebigung der AWniprüche als
mgemellen ericheinen läßt.)
Neber das Zurückbehaltungsrecht im Bankverkehr vol. insbefondere
DVertmann, Bankarchiv Bd. 6 S. 137. (Zweifelbaft, ob die Yufnahme
yerjchiedener Anfprücdhe in ein Rontokurrentverhältnts zwijchen denfelben
ne Ronnerität im Sinne des $ 273 begründet.) Val. auch Mey im Archiv
„. bürgerl. N. Bd. 30 S, 47—116 (Sperrung des Girokontos), Wiler,
Banfdepotgefchäfte S. 127 ff., Kein, Die Zabhlungseinftelung des SGirokunden
n Goldichmibts Bir. BD. 55 S. 181—202.
Die Ausübung des ZurücbehaltungsrechtS ft Ange ONE, wenn fich
8 dem Schuldverhältnifie ergibt, daß der Schuldner feine Leiftung nicht
zurüchalten darf, wenn alfo Die m des Schuldner8 zur Bor:
zeiftung entweder vereinbart ijt oder aus der Natur des Schuldverhältnifes
hervorgeht. Aus der Natur des Schuldverbältniftes eraibt fich der Aus-