Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. Abfdhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
II. Die verjhiedenen Fälle des ZurücbehaltungsrechtS im einzelnen. 
li. Wegen eine8 fälligen fonneren Gegenanfpruch8 gegen den Öläu- 
biger. NT find: 
a) Fälligkeit des Gegenanfpruchs (j. S 271). Liquidität wird nicht erfordert, 
auch nicht ©leichartigfeit der gefchuldeten Gegenftände; leßtere ijt nur ein 
Erfordernis für die Aufrechenbarkeit, Val. 8 387.) & ift nur eine Fälligkeit 
m Weiteren Sinne (ein an und für jih Berechtigtfein zum Verlangen einer 
Veiftung) zu fordern, derart, daß Das Entgegenftehen einer verzügerlichen 
SEinrede, 3. B. 8 2014 (Berechtigung der Erben, die Berichtigung einer Nach- 
[aBverbindlichteit bis zum Äblaufe der erften drei Monate nach Annahme 
der Erbichaft, jedoch nicht über die Errichtung des Yuventar8 hinaus, zu 
EEE nicht Ichadet. Bal. Schoenenberg a. a. OD. S. 14. Insbefondere 
ft SZälligkeit im Sinne des $ 273 auch dann gegeben, wenn der Segen- 
anfpruch mit der Erfüllung dem Gegner gegenüber erft ent{tebt oder fällig 
mird. Bol. ROES. in Iur. Wichr. 1906 S. 545 Biff, 10, D. Yur.3. 1906 
S. 1093; ROE. in Örucdhot, Beitr. Bd. 51 S. 374. 
Xonnexität der beiden AUnfprüche. Der GegenanfprudhH muß „aus dem: 
'elben redtlichen EA entftanden fein, auf welchem die Ver: 
En des Schuldners beruht. Was hierunter zu verftehen ilt, wird im 
BGB. nicht näher erläutert. %ah I. IL, 41 ijt dem hier aufgeftellten Er- 
;ordernijje genügt, wenn ein folder gefeßlidher oder natürlicher Zu: 
‘ammenhang zwijdhen den beiderjeitigen Anfprüchen vorliegt, daß die 
Mnfeitige Geltendmachung des Anfpruchs ohne Rückjicht auf den den: anderen 
Teile zujtehenden SGegenanfpruch als ein Verftoß gegen Treu und 
Slauben erfcheinen würde. (Vgl. ROS, Bd. 14 S. 233.) Unter demfelben 
„rechtlichen Verhältnis“ ift nicht nur ein beftimmte8 einzelne8 redcht8- 
zeihäftlidhes Berhältnis zu verftehen, aus dem die Leiftung und die 
Segenleiftung in gegenfeitiger Bebingtheit gefhuldet werden. Vielmehr 
’ällt darunter auch die natürliche, gewollte ober als gewollt vorauszufebende 
Einheitlidghkeit des faktifdhen Ber hältniffes, melde nicht minder, 
vie die rechtliche gegenfeitige Bebingtheit, al gegen Treu und Glauben 
yerftoßend erfcheinen läßt, wenn der eine Ynterellent von dem anderen die 
deiftung verlangt, die von ihm gefchuldete NP aber feinerfeit3 nicht 
zewähren will. OL®. N in pr. d. OLG. Bd. 2 S. 354, Neu- 
nann, Jahrbuch I S, 179, ROSE. Bd. 14 S. 233, Planck zu 8273 Ziff. 1, a, 
Dertmann S 273 Ziff. 2, DL®. Karlsruhe vom 13. Huli 1901 Kipr. 
d, DLG. Bd. 3 S. 355. € muß Koh um ein „einheitlidhes Lebens: 
berhäitnis“ handeln (Dernburg II S, 134). ROGE, in D. Kur.38. 1904 
S. 408. Val. auch Reich, Das MechtSverhältnis (1901) S. 26, dazır Dert- 
mann 2, Aufl. S. 45, 76. 
Aus der neueren Judikatur val. u. a. NGE. Bd. 68 S, 62, 
23, 1908 S. 934 Biff. 16, NOS. vom 9. Zebruar 1909 in LB. 1909 
S. 390. (Stehen zwei felbitändige Nb{Olüffe in einem folchen Su 
NE daß fie als ein einheitliches Gefchäft nach dem Willen der 
Bertragichließenden aufgefaßt werden, {o beruhen die Forderungen aus dem 
»rften Seichäft auf demfelben rechtlichen Berhältnis, wie das zweite Gefchäft 
mit der Wirkung, daß wegen ihrer ein Zurückbehaltungsrecht befteht.) Bal. 
erner ROGS. im „Recht“ 1908 II Ziff, 25, KROES, Bo. 68 S. 32, ze 1908 
5. 376 Biff. 13, Sur. Wichr. 1908 S., 236 Ziff. 8 (MOGE. Bd. 14 S, 231, 
Treu und Glauben), Sour Arch. Bd. 63 S. 6, Öruchot, Beitr. Bd. 51 
3. 168 ff., 919, SJur. Wichr. 1907 S. 477 Biff. 7. (€ genügt, daß der 
1atürlidhe Zufammenhang die gleichzeitige Erlebigung der AWniprüche als 
mgemellen ericheinen läßt.) 
Neber das Zurückbehaltungsrecht im Bankverkehr vol. insbefondere 
DVertmann, Bankarchiv Bd. 6 S. 137. (Zweifelbaft, ob die Yufnahme 
yerjchiedener Anfprücdhe in ein Rontokurrentverhältnts zwijchen denfelben 
ne Ronnerität im Sinne des $ 273 begründet.) Val. auch Mey im Archiv 
„. bürgerl. N. Bd. 30 S, 47—116 (Sperrung des Girokontos), Wiler, 
Banfdepotgefchäfte S. 127 ff., Kein, Die Zabhlungseinftelung des SGirokunden 
n Goldichmibts Bir. BD. 55 S. 181—202. 
Die Ausübung des ZurücbehaltungsrechtS ft Ange ONE, wenn fich 
8 dem Schuldverhältnifie ergibt, daß der Schuldner feine Leiftung nicht 
zurüchalten darf, wenn alfo Die m des Schuldner8 zur Bor: 
zeiftung entweder vereinbart ijt oder aus der Natur des Schuldverhältnifes 
hervorgeht. Aus der Natur des Schuldverbältniftes eraibt fich der Aus-
	        
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