Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: BerpfliGtung zur Leiftung. S 273. 121 
[chluß des RetentionsrechtS, wenn nach Treu und Glauben mit RückÖht auf 
die Verkehräfitte die Leiftung des Schuldrer3 uubedingt ohne Rücficht au 
zine Bug um Bug zu gewährende Segenleiftung gefordert werden Kann, 
3. B. darf der Beauftragte feine KedhHnungSlegung nicht von dem 
zuborigen Erfjaße der Aufwendungen, die er behufz Ausführung des Yufs 
trag3 gemacht hat, abhängig machen. Dernburg H S, 134. Befjonders 
Häufig wird die Verweigerung der Leijtung dem Zwede des Schuldverhält- 
nilles dann widerfprechen, wenn fie in einem UnterInffen befteht, zumal 
wenn das Buwiderhandeln über den Zwecf des S 273, die Veiftung des 
Släubiger8 indirekt zu erzwingen, hinausjchießen und zur völligen Befeitie 
gung des Gläubigerrecht3 führen mürde. Val. z. DB. Rehbein S. 96; „Der 
Berkäufer einer Barzelle, der {ich verpflidhtet hak, auf dem ihm verbliebenen 
Reite des Orundftücks nicht zu bauen, kann dem Anfpruch auf Unterlafjen 
des BaueS nicht entgegenfeben, daß der Käufer feine Verpflichtung, den 
Kaufpreis in Raten zu zahlen, nicht erfüllt habe, er deshalb nur gegen 
Bahlung den Ban oder eine Anlage anderer Art zu fiftieren oder fort» 
nehmen habe. Wenn dagegen in demfelben Falle der Verkäufer einen 
Zugangsiweg auf der verkauften Parzelle aufgibt, der Käufer m zur Her- 
‚tellung eine8 anderen Weges verpflichtet, Io wird der VBerfäufer den alten 
Weg bis zur Herrihtung be8 neuen benüßen und gegen die negatoria 
des Käufers fich auf & 273 Abf. 1 berufen Können.“ Val. auch Geyershöfer 
in Bayr. 3. f RM. 1906 S. 353 ff.; reiche Kafuijtik bei Kehmanı, 
Unterlo}fungspfliht S. 304 ff. Makßgebend ijt, daß die Einrede des S$ 275 
zine befondere Gejtalt der exceptio doli generalis ift (vgl. Bem. I). Daher 
ift 9b. 2 8 320 analog au auf S 273 zu übertragen, d. h. die Leiftung 
fann gegenüber teilmeifer Leiftung des GOläubigers infoweit nicht 
verweigert werden, als die Verweigerung nad den Umffänden, insbefondere 
wegen ver Amer SGeringfügigkeit des rückftändigen 
Teiles, gegen Treu und Glauben verftoßen würde. 
_.. Auch _mwenn durch die Verweigerung dem Gegner ein unverhältnis- 
mäßiger Schaden erwachfen würde, erachte ih Ddiefelbe als gegen Treu 
und Glauben verftoßend. Gienach entjcheidet fich die Frage, ob jemand, 
der bie Fütterung eines Pferdes übernommen, bei Verzug des Gegner3 in 
der Erfüllung der SGegenleiftung dasfelde verhungern Iaflen darf. Sie ilt 
EEE en DE ae > NE SE Bb. 2 S, 520. Val. 
u enDdt, die exceptio doli im Arch. f. 5. zivilijt. Praris Bd. 1 „111; 
RO. Bd. 57 De LS 5-7, BO 5 ae gl Brazil 3b, 100 S 14 
Der zur FJütterung Berpflidhtete hat übrigens in diefem Falle, folange 
der Wert feiner Auslagen nicht den Wert des Tieres a in dem 
Hurückbehaltungsrecht am Tiere felbit ein genügendes Sicherungsmittel. 
Anderen Aue fann er durch Antrag auf Arreit bzw. a Vers 
Higung (3RO. SS 916, 917, 935) unter Bezugnahme auf $ 383 BGG, die 
Dean des BPierdes veranlaflen und den Erlös gemäß 8 373 BOB. 
interlegen. 
, Natürlich kant das Zurücbehaltungsrecht au bvbertragsSsmäßig 
au38drücklich oder {tillichmeigend) ausgefchloffen fein. In einzelnen Fällen 
{ft Das Burücbehaltungsrecht durch gefeßli De Bori Orift auSgefDloflen, 
3. 3. in den Fällen der SS 175 (fein Burückbehaltungsrecht an der Woll- 
macht3urkunde), 556 Abi. 2 (fein Zurückbehaltungsrecht des Srund{tücks- 
mieter8 b3w. achter8, 8 598, am Miet“ bzw. Pachtgrundftüich). 
Tebereinftimmung berricht jedoch dariiber, daß Nof. 1 de8 8 273 auch An- 
wendung  Habet wenn die Parteien gegenfeitige Anfprüce auf Rück 
anbe des zur Erfüllung eines richtigen Vertrags EN erheben, 
Das gleiche gilt, wenn ein auffchiebend bedingter Vertrag fhon im Voraus, 
während des Schweben3 der Bedingung erfüllt ijt, und die Parteien nach 
Ausfall der Bedingung das Geleiftete gegenfeitig zurücfordern. ROES. in 
s Sur. Widhr. 1909 S. 133 Ziff. 5. ; ; Genden Kan 
2, NMeaen aemachter Berwendungen auf einen hHerauszugebenden Gegen ]iand. 
Konnerität wird Bier niet erfordert. Ueber den Begriff der Verwendung f. oben a 63, 
Bem. 2 zu 8 256. „Gegenftand” ijt nicht bloß ein förperlider Gegenitand, Sache (S 90), 
Jondern fann auch ein Recht fein, 3. B. eine Horderung, ein Jonitiger Unfpruch gegen 
#inen Dritten (8 931), defjen Herausgabe verlanat wird. Eine On EEE te 
it jedoch fein Gegenitand diefes Baragraphen, da Jie fein Träger der Obligation, fondern 
(ediglich eine Beweigurkunde Ht. Bad. Rechtapyraxis 1907 S. 274. Unter „Herausgabe“ 
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