Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

122 I. AbfOHnitt: Inhalt der SchuldverhHältniffe. 
ift fowobl die Zurücgabe einer fremden Sache als die Nebergabe der eigenen Sache 
(Tradition) zu verftehen. Auch der Verkäufer hat das Zurückbehaltungsrecht aus 8 273 
an dem Kaufgegen|tande wegen feineS Anipruchs auf Crjaß notwendiger und anderer 
Verwendungen, die er vor der Nebergabe nach Nebergang der Gefahr auf den Käufer 
zemacht hat. 
a) Auch der Anfpruch wegen der Verwendungen muß Fällig fein in dem oben 
II, 1, a bezeichneten Sinne. 
Db einem zur Herausgabe Verpflichteten ein Anfpruch auf Erfag für Ber- 
wendungen zufteht und in welchem Umfange, dariiber gibt das BOB. 
befondere Vorichriften hei den einfdhlägigen Rechtsverhältnifijen. Bal. die 
35 304, 347, 450, 500, 547, 592, 601, 850, 970, 999, 
Uusgefhloffen ijt das Zurücbehaltungsrecht, menn der HGerausgabepflichtigt 
den Segenftand durch eine Dorf elie unerlaubte Handlung (88 823 N) 
zrlangt hat. Daß der Gegenftand auf Jolche Weife erlangt wurde, Hat der 
Släubiger zu beweifen, welder das Zurückbehaktungsrecht beftreitet. Lal 
3 1000 Sab 2, & 393. 3llfo hat auch der Wucherer kein Zurücbehaltung# 
cecht auf Hüctgabe defjen, wa8 er geleiftet Hat. Wol. auch RNehbein S. 9 
Das begründete Zurückbehaltungsrecht fann der Kläger auch durch etwaige 
Erhebungen der rei vindicatio als Eigentümer nicht befeitigen. ROES. Mn 
Sur. Wichr. 1909 S. 133 Ziff. 5. 
3. Zurüdbehaltung megen eine8 durch den herauszugebenden Gegenftand 
dem a a! berurfachten Schadens. Wie bei dem Anfpruch auf Erfab 
von Vermendungen, ft auch hier der Befchädigte vorleiftungsSpflichtig, wenn ex den Gegen“ 
jtand durch eine vorfäßlidhe unerlaubte Handlung erlangt hat. 
HIT. Die Sicherheitsleijtung, melde den Beftimmungen der SS 232 ff. gemäß 
yur bewirken ift, foll dem Schuldner eine Gewähr dafır bieten, daß er troß der Aufgabe 
jeines BurückbehaltungsrechtS die ihm gebübrende Leiftung A Nach dem Werte der 
leßteren ijt Deshalb die Höhe der Sicherheit zır bemeffen. Der Schlußjaß des Abl. 3 
beruht auf dem Gedanken, daß die Stellung eines Bürgen, welche an {ich eine zuläffige 
Art der SEE bilden würde ($ 232 Ubf. 2), in der Megel eine  Owächere 
Deckung gewährt al8 die Realficherheit, welche in der zurüchehaltenen Leiftung Liegt. 
. IV. Sm Konkurfe des Gläubiger8 wird das Zurückbehaltungsrecht, wenn € 
Ach auf einen zur Mafje ehörigen beweglichen Gegenftand bezieht, durch das Vermwertung# 
recht des Verwalters beforün t. gl. 88 127 RL. Der Schuldner (Gläubiger) im Sinne 
des $ 127 RO. kann feine Rechte nur auf den Erlö3 geltend machen. Val. ferner KO- 
5 49 Mr. 3. Eingehende Erörterungen bei Wolff in L3. 1908 S. 36—44, 107—124 (Das 
Burückbehaltungsrecdht im Konkurfe). 
YV. Das Faufmännifde Zurücbehaltungsredt it befonder3 geregelt in den 
58 369—372 HG. 
VI. Nebergangsredht: Val. Bem. 11 zu Art. 170 E®. Zweifello8 beftimmt fid 
die Irage, ob aus einem dem früheren Rechte angehörigen Schuldverhältniffe ein Zurüß 
behaltungsrecht zufteht, auch dann dem alten echte wenn die  egen kt Deruna unter der 
Derrihaft des neuen Necht3 entitanden ijt. Bayr. OLG, Recht 1904 S. 165 Ziff. 726; 
Dabicht, Die Einwirkung des BOB. (3) S. 354. Bal. jedoch ROSE. Bd, 49 S. 83. (Der 
Anficht, daß das BurückbehaltungsSrecht, joweit eS al8 rein DOligationenrechtlich zu om 
en und alle erheblichen NechtSverhältnifje au8 der Zeit vor 1900 hHerrühren, nach älteren 
Rechte zu beurteilen fet, fann nicht beigetreten werden, joweit das Retentionsrecht 
auf eine nicht fonnere Gegenforderung geftüßt mird. In einem {oldhen Falle 
merden die beiden Forderungen erft durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrecht? 
in eine rechtlidhe Beziehung gebracht.) 
YIX. Recdhtiprehung im einzelnen: . 
Kein Zurüclehaltungsrecht an einer LebenSverfiderungs8police, da fie 
nicht felbftändige Trägerin einer en ijt, vielmehr lediglich zum Beweife einer 
jolcdhen dient, Bad. KechtSpraxis 1907, S. 274 (Karlsruhe), Auch an einem Gegenftande 
der auf Grund eines nichtigen Rech t8gefdhäftes übertragen worden ift, Kann ein 
Burüchbehaltungsrecht bis zur Rückerftattung der Gegenleiftung ausgelibt merden, NOS. 
n Sur. Wihr. 1907 S. 477 7, Sruchot8 Beitr. Bd. 51 S. 919, Sur. Wichr. 1908 
3. 134 Biff. 2, Mecht 1908 I Ziff. 1951. a an Waren aus einen 
ipäteren_Aoihlufe wegen erheblicher Preisrückftände aus früheren Abichküffen, ROSS. 
DD. 68 S. 32, ur. Wichr. 1908 S. 236 Biff. 8, 3. 1908 S. 376 Biff. 13. Kein Zurüd 
ge einem DarlehenSvertrage, Seuff. Arch. Bd. 63 S, 12, Recht 1908 11 
if. 2795 (Kiel.
	        
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