26
I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
im Berkehr erforderlide Maß aufzuwenden“. — Val. au Borbem. zum II, Buch I, 5 a. E&
5, 7 oben.
Unzutreffend erfeint mir Kridmann8 Argument, daß fHon ießt tatlächlih Berufung au!
Unmöglichfeit allemal eine Ginrede des Schuldner8 jei (S. 5 ff.)., M. €. darf allerding3 det
Kichter fein Verfäumnisurteil erlaffen, wenn z. B. au8 dem Magvorbringen erhellt, daß die
Betftung gegen ein Gejeß oder die guten Sitten verftößt, alfv rein juriftijh, nicht Cogifch un“
möglich ijt. Wenn in den meijten Fällen rein tatfäcghliHe Unmöglichleit bei NMichHterfcheinen
5e8 Beklagten keine Berückfichtigung findet, {0 ift daZ eine rein prozeffitale Frage, die mit der
materielrechtliden nicht zu verquicden ijt; Berufung auf Unmöglichkeit ijt eine Einmendung
in rein prozefjualem Sinne, feine exceptio.‘ Der Verfuch auZ zahlreichen Bejtimmungen deS
BGS., die eine Relativität der Intereffen berücjichtigen, die Zuläffigfeit einer allgemeinen
Sinrede mit gewicdtigem Interefje fozujagen induftiv und per analogiam abzuleiten, geh!
ielbjt für meinen feht liberalen Standpunkt in Sachen der Analogie und Höheren Fnter*
pretation zu weit.
2. Unmöglichfeit und Unvermügen: Schon die römijhen IJuriften unterfchieden
1 137 $ 4 D. de verb, obl. 45, 1) gwijdjen objeftiver Unmöglicteit (iImpedimentum naturale)
zinerJeit® und bloß fubjektiver, individueller Unmöglichtfeit (facultas), Unmöglichfeit
der Leiftung Iag danach vor, wenn die Leiftung, jet e8 au8 Kogifchen, redhtliden ode!
pHyfiichen Gründen (impedimenta naturalia, dieje umfaffen inSbejondere rein tedhnijche Un“
möglichfeiten) von niemandem gemacht werden konnte. Dagegen wird in diejer Stelle
’acultas bezeidhnet als personae commodum incommodumque, non rerum quae pro
mittuntur; e3 wird gefagt, daß der Schuldner die Gefahr diejer Bloß fubjettiven Uumöglih“
‘eit trägt; generaliter causa difficultatis ad incommodum promissoris, non ad impedi-
mentum stipulatoris pertinet, ne incipiat dici eum quoque dare non posse, qui
alienum servum quem dominus non vendat dare promiserit; in 8 5 eodem wird augen?
iheinlig (per arg. e contrario) eine Unmöglichteit nur für vorliegend erachtet, wenn au
»;in Dritter die Seiftung nicht erfüllen könnte (si ab eo stipulatus sim, qui efficere noß
possit, cum alio possibile sit).
Offenbar im Anfhluß an diejfe Lehre Hat au das BGB. feinen Beftimmungen diefen
Unterfchied zugrunde gelegt, e& Hat für den Begriff der objektiven Unmöglichkeit das Wort
„Unmöglidfeit“ {dlechthin, für den der bloß jubjeftiven das Wort „Unvdermögen“
tednijh eingeführt. Praftijde Sedeutung aber kommt dem UnterjHiede nu!
gu für die fog. anfänglige Unmöglichkeit (fiehe das Nähere unter 3); denn
daS nach Entitehung des Schuldverhältnijfes eintretende „Unvermögen“
wird in $ 275 Ab]. 2 auZdrüclidhH der nag Entftehung eintretenden „Un“
mögitgkeit“ gleidhgeftellt, d.h. eS führt zur Befreiung des Schnldner8 ebenjo wie
lektere, nur unter der Vorausfegung und joweit, alZ der Schuldner den Umftand nicht 3%
vertreten Hat, defjen Folge es ift.
Für die anfängliHe Unmöglichkeit erfdheint dagegen nach auZdrücliher Bor
ihrift des BGB, die Unterfheidung bedeutjam. Diefelbe Hat nun gleichwohl zu erheblichen
Beanftandungen Anlaß gegeben und ift allerdings dem Borwurf rein fqholaftijcdher, jureifsil
unbraugbarer Diftinktion ausgefjeßt, wenn man fie auf rein objektives Kriterium glaubt
urücführen zu müffen und davon abfieht, daß fhliehlih fowohl die oben zitierte Stelle deS
römifchen Recht als auch die Beftimmungen des BGB. über anfängliche Unmöglichkeit ($ 306
in Berbindung mit $$ 307, 309) den Begriff der objektiven Unmöglichkeit Lediglich anf dW
Kbweijenheit eines Verfehnldens im Wweiteften Sinne (mit Einfhluf einer culpa in contr#
hendo) zurüczuführen geftatten, fo daß in Wahrheit die Regelung der anfängliden und
mächträglichen Unmöglichkeit völlig einheitlich geftaltet ift:
a) Zunächft ift der Gegenjaß der objektiven Unmöglichkeit und der fuwbjektiven (des
Unvermögen8) nicht zu vermechfeln mit demjenigen einer abjoluten und rela*
tiven (abitraklten und konkreten) Unmöglichkeit. €3 wäre falih, als objeftivt
Unmöglichteit Ihlechthin nur die für Jedermann beitehbende Unmöglichfeit 3U