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I, Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
‚tvei zu unterjheidende Begriffe genüpit werden. Erft von diefer BaftZ au
merden wir auch auf der Grundlage unferes8 juriftijdHen (relativen) UnmöglichteitS-
hegriffeS ein Kriterium zmijchen Unmöglichkeit und Unvermögen finden Können.
Wir verweijen dafır auf die folgende Bem. 3. Doch kann hier fhon bemerkt
werden, daß Unmöglichkeit jedenfall®Z das Unvermögen ein*
iOließt. Unmöglichkeit ift alfo = Unvermögen + x oder au Unvermögen —
Unmöglichteit — x. Da für nachträglige Unmöglichteit jede Unterfheidung
on Unvermögen unter der Borausfegung Überflütifig wird, daß fte die Folge
2ine8 nicht zu vertretenden Umftandes ift, Kann diefe einftweilen noch unbekannte
Bröße (x) nur darin zu fuchen fein, daß nad der Auffaffung des BGB. die
VBertretungspfliht eine Schuldners. bei Abjchließung von Verträgen andern
Srundfjägen unterliegt, al8 bei abgejhloffenen, mit andern Worten: Im Lehzten
Brunde reduziert fich die objektive Unmöglichkeit auf eine im weitern Sinne
Fafuelle Unmöglichkeit, indem wir casus (Fufall) im weitern Sinne als einen
„Umftand“ definieren, „den der Schuldner nicht zu vertreten hat“ (Kuhlenbeck
Bon den Band. z. BGB. II S, 69; val. auch unten I, 6, c S. 185), alfo al8 eine
cause etrangere im Sinne be? art. 1147 code civil, defjen Faffung von der
abftrakteren und überdie8 in einer Reihe räumlich getrennter Baragraphen zer“
iplitterten NMegelung des BGB. den Vorzug größerer Klarheit hat.
(art. 1147 code civil: Le debiteur est condamn6, s’il y a lien, au paie-
ment de dommages et interets soit ä raison de l’inex6cution de Yobligation
soit & raison du retard dans Pexecution, toutes les fois qu'il ne justifie
pas que linexecution provient d’une cause Etrangere qui ne peut Iui Etre
imputege, encore qu'il n’y ait aucune mauvaise foi de sa part.) Damit {it nicht
gefagt, daß Unmöglichkeit foviel bedeuten müfje mie unverjhnfdetes Unvermögen,
wa3 gegen den Wortlaut des & 279 verftoßen würde, wohl aber, daß Unver-
mögen eine gemwiffe Zuredhenbarfeit der Nichterfüllung einjohließt, die freilid von
jen nur für fhon beftehende Obligationen aufgeftellten Regeln der SS 276—279
unabhängig ijt. Wir werden fehen, daß diefe Zurechenbarkeit im wefentlihen
auf eine bei Abihluß von Verträgen voraus8zufebende Garantiepflidht der
Kontrahenten hHinausläuft. Baal. unten 6, a und b (x, ß).
Beim Abfhluß eine8 Bertrage3 darf vorausgefeßt werden, daß der
Schuldner auf Grund der tatfächlihen Verhältnifje au berechtigt ift, fein
ReiftungsSverfpredhen abzugeben, alfv, daß er die tatiächlidHen und rechtlichen
Beziehungen zum Gegenitande des Vertrages Hat, vun denen die Barteien
arlenntliq (fonfludentermaßen oder auZdrücklich) beint Abfhluß ausgehen.
‘Sog. Reallegitimation zum BVertragsichluß, vgl. Brecht a. a. ©. S. 272 ff.)
Bal. unten zu 3, a. Ferner wird allgemein anerlannt, daß der Schuldner,
joweit ec zur Bewirkung der Leiftung Geld aufgewendet Hat, Für feine
ZahHlungsfähigkeit (von befonderen Ausnahmen abgefehen) ohne Kückficht
anf Berfehulden Haftet. Bal. Pland Anm. 2 zu S 279. (Die Anwendung
ber 8 279 ift daher analog auZzudehnen auf Fälle, wo SpezieSleiftungen
jediglih wegen mangelnden Geldes nicht bewirkt werden Können.) Val. au
Brecht a. a. DO. S. 236.
8, Der Unterfchied zwifjdhen fog. anfänglicher und uahträgliher Unmöglichkeit wird,
da ein Gefeß präfumtiv von vornherein niemanden zu unmöglihen Leiftungen verpflichtet,
aur für Schuldverträge erheblich. Na S 306 {jt nämlich ein auf eine unmögliche Seiftung
gerichteter Vertrag nichtig. Oier wird eine fog. objektive Unmöglichfeit vorausgefeßt,
nicht ein bloßeS UNuvermögen. Zu beachten ift aber:
a) daß nad S 307 derjenige, welcher bei Schließung eines Vertrags, der auf eine
unmöglige Leiftung gerichtet ift, die Unmöglichteit der Letjtung kennt oder
lennen muß, zum Srjaße des fog. negativen VertragsintereffeS verpflichtet Yt,