1. Titel: Berpfligtung zur Leijftung. Borbemerkungen zu den S$ 275—282, 129
wenn der Vertragsgegner auf die Gültigkeit des Bertrag3 vertrauen Konnte,
5. 5. die Unmöglichleit weder kannte noch kennen mußte. (Sog. culpa in
tontrahendo);
daß nah 8 308 au die objektive Unmöglichkeit der Leiftung der Gültigkeit des
Vertrag8 nicht entgegenfteht, wenn diefe Unmöglichteit in abfjehbarer Zukunft
gehoben werden fann und der Vertrag für den Fall gefhloffen it, daß die
Veiftung möglich wird, daß ferner der aufihiebend bedingte oder befriftete
Vertrag gültig wird, menn die anfängliHe Unmöglichkeit vor dem Sintritte
der Bedingung oder de8 TerminZ gehoben wird. (Unterichied der dauernden
und zeitweiligen Unmöglichkeit).
Nur wenn wir die SS 305—308 im ZufammenhHange auffaffen und zu«
3leich bedenten, daß die nur fir beitehende Obligationen aufgeftellten Haftungs-
regeln der SS 276 ff., 323-—327 nicht anwendbar find auf die beim AbfHluß eines
Vertrage8 jelbft (in contrahendo) {don gegen defjen Erfüllung beftehenden
Hinderniffe, werden wir die allzujharie Kritik abwehren Können, die bereit8
Tige (S, 57 ff., S. 221), neuerdingS aber vor alem Krücdmann (a. a. D. S. 71 ff.)
an denjelben auZitöt, (Krücdmann geht {fo weit, von & 306 zu behaupten, der:
jelbe jet „Praftijdg und theoretijch nichts befiere8 wert, al? möglichit unihädblich
gemacht zu werden“, S. 120 a. a. D.).
Der römtide Sag: Impossibilium nulla obligatio 530. ea duntaxat, quae possibilia
Sunt deducuntur in obligationem (l. 88 $ 5 D. de v. o. 45, 1) muß als Iogij und nicht
bloß theoretifd, fondern aud) der ‚praftijhen Vernunft entipredjend fiherliq fülr jedes Recht
anerkannt werden, foweit an einen Anipruch auf Erfüllung und nicht etwa auf das Erfitlungs-
interefije gebact mich. Ynfofern fönnte man bödften? jagen, daß S$ 306 überflüffig, nicht
aber, daß er faljd jet. Die Einwendungen Tige8 und Krüdmanns richten fich aber lediglich
gegen bie Auslegung, daß die Unmöglichfeit zur Zeit der Entitehung des Vertrages dejfen
Nichtigkeit bedinge, {ie gehen von der an fi richtigen Erwägung aus, daß e8 nur darauf
anfomme, baß die Erfüllung zur Zeit der Fälligkeit möglich fei. Diejfent Gedanken
trägt jedoch das BGB. in 8 308 volllommen genügend Nedhnung.
B) Der 8306 bezieht fich nur auf folde Verträge, bei denen fofortige Fälligkeit
der Leiftung ins Auge gefaßt i{t (& 271 bj. 1). Tige (S. 222) findet für diefen
Fall eine Unbilligkeit darin, daß in {oldem Falle, wenn keine der Ausnahmen
des S 308 zuträfe, der „Schwlöner“ aud) dann die Nichtigkeit geltend machen
fönne, wenn furz nachher die Seiftung erfüllbar werde; er führt daher folgendes
Beiipiel an: „Graf X hat {hon längit ein Fülen von der BoNblutfiute Talpra
faufen wollen. Eines Tages wird ihm und dem Eigentümer der Stute mit
geteilt, dieje Habe gefohlt. X Kauft jebt da3 vermeintlig gefallene Fohlen; e8
left fi Heraus, daß die Mitteilung faljg war, daß eine andere Stute gefohlt
hat, Talpra wirkt aber einige Wochen jpäter wirklid ein Fohlen“, Da das
Kaufobjekt zur Zeit des VertragsSfchluffes nicht exiftierte, meint Tige, {ei nach
5 306 der Kaufvertrag nichtig; e8 jet aber unbillig, daß der Eigentümer [ih
auf dieje NMichtigleit berufen könne. Sofern Hier ein Spezieskauf einer nad)
Meinung beider Kontrahenten fhHon exiftierenden Sache angenommen werden
muß, tjt die Nichtigkeit zweifellvS zu bhejahen. Worin aber die UnbiNigkeit einer
Tolchen Entjheidung liegen fol, {ft nicht erfindlih. Das Gegenteil erhellt daraus,
daß Krüdmann (S. 120 Unm. 78), der umgekehrt mit Scholmeyer (S. 158)
Sültigieit des Kanufs annimmt, dem Verkäufer glaubt mit Anfechtung wegen
Srrtum8 (alia res) helfen zu {jollen; denn jowohl Käufer wie Berkäufer Können
:in Interefje daran haben, gerade ein an diejem Tage, wenigjten8 in diefem
Monate gefalene8 Fohlen zu kaufen bzw. zu verlaufen. Die Kritiker ver:
gejifen, daß bei fofort fälligen Leiftungen die Zeit einen inte:
grierenden Teil (Koeffizienten) der Berpfligtung bilden ann.
Staudinger, BOB. 11a (Kublenbek, Net der Souldverhältnife). 5./6. Aufl.
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