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I. WbichHnitt; Inhalt der Schuldverhältnifje. ;
yaz jogar bei Gattungstäufen wejentlid wird; denn die Ron:
unfturen {bielem auch Hier eine erheblihe Rolle, Bal. vor allem
5ie lehrreiche Entidh. des NG. in Seuff. Urch. Bd. 45 S. 282 (Meyer c. Friedberg),
ste allerdings auf eine nachträglidge Unmöglichkeit fi bezieht, aber für anfäng-
iche nicht minder zutrifft. (Dana ift e8 feineSweg3 unbedingt erforderlich,
baß die Unmöglichleit der Erfüllung von unbegrenzter Dauer oder völlig un:
ıbjehbar ift, jondern e8 ft je nad den Umftänden und dem Inhalt des einzelnen
BertrageS au einer zeitweiligen Behinderung rechtliq der Charakter einer
jJauernden dann zuzujhreiben, wenn diejfelbe — nach rer Art und Dauer —
Einfluß auf den Vertrag und deffen Erfüllung Kbt.) Bal. ferner die lehrreihe
Stelle 1. 83 8 5 D. de v. 0. 45, 1 (et tacite in ea tempus continetur),
Anden übrigen denkbaren BilligkeitZintereffen gegenüber der Iogifg notwendigen
Nichtigkeit eineS auf eine unmögliche Leiftung gerichteten Vertrages trägt das
BGB. dadırH Rechnung, daß e$:
x) im Falle einer culpa in contrahendo nad) S 307 einen Aniprucdh auf
das negative VertragSinterefje gibt;
ben hier zwifden Unmöglichkeit und Unvermögen untericheidet.
Blokes Unvermögen befreit den Schuldner zunäcdhft hei Gattungsleiftungen
’elbft dann nicht, wenn e8 unvderfchuldet Ft (8 279). DaZ Unvermögen aber
vird zur Unmöglichkeit, wenn e8 feinen Grund in dem Inhalt der Leiftung
'e[bit findet, der unter den konkreten äußeren Umftänden mit Rücklicht auf
3 242 unausführbar ift, dem Schuldner nad) Treu und Glauben mit Rüde
icht auf die VBerkehräfitte (au unter Erwägung der Gegenleiftung) nicht
zugemutet werden fan. Blokes Unvermögen liegt vor, wenn die causa
lifficultatis (1. 137 8 4 D. 48, 1) bloß in mangelnder RechtSzujtändigteit
‘bei Spezie8jchuld) ober in unzureidenden Mitteln zur Anfchaffung (bei
Sattungsichuld) oder im Mangel nicht entfhuldbar verlannter Unfähtg-
"eit (bei Obligationen auf facere) zu befinden {jt, Was die Nusicheidung
de8 individuellen Unvermögen3 au3 dem Gebiete der Unmöglichteit und
eine Sonderbehandlung im BGB, bei anfänglidher Unmöglichteit und
zei GattungSjhulden Ichließlih rechtfertigt, ft alfo Fein rein Iogifdher
Befichtapunkt, fondern wejentlid Rückfiht auf die SidherhHeit des
Berfehr38; „der Gläubiger muß {ih im großen wirtihaftliden Verkehrs:
eben darauf verlafien müfjen, daß ihm Leiftungen, wie fie nad) dem
Durchiehnittsmaß von jedem Menjhen bzw. von einer größeren oder
{eineren Gruppe von Menichen fehr wohl erbracht werden können, auch
virkliH präfttert merden“ (Filder S. 13, vgl. au Lehmann, Die Untere
‘aflungsbiliht S. 242). &8 war aljo die ratio einer gewifjen allgemeinen
Barantichflicht (culpa in contrahendo) maßgebend. Bgl. oben unter I,2,C
um Ende S. 130. E83 bedarf zur Konftrukltion einer foldjen nicht der
Fiktion eine Borvertrags, der etwa auf Sorgfalt bei Abhrede des Haupt-
vertrag3 verpflichtete. (v. Fhering in YheringS Iahrb. Bd. 4 S. 42 fi.)
Vielmehr liegt in dem AbfchHluß eines Vertrages {tet3 ein Daftung$S-
verfprechen für die fog. Neallegitimation vgl. Brecht a. a. D. S. 292 f.
4, Bu unterfcheiden {ft volljtändige und teilweije Nnumöglichleit (vgl. SS 280, 323, 325).
Eine teilweife Unmöglichkeit Kann betreffen ;
a) den Gegenftand der Leiftung; e8 können Saden nur zum Teil geliefert, Hand-
(ungen 3. B. Dienjie oder Werke nur teilweife geleiftet werden. Giebei ft
der Gegenjaß zwijchen jnriftifdh teilbaren und unteilbaren Leiftungen beadten3»
mert. Eine juriftijh unteilbare Leitung i{jt voNftändig unmöglich, auch wenn
fie natürlig (äußerlich) teilbar {ft und ein Teil diefer natürlidhen (äußer-
‘ichen) Leistung möglich Ut. Val. vor allem cod. civ. art. 1218: L/obligation
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