Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

132 ee e I. Ab{Hnittj: Inhalt der Schuldverhältniffe, 
ZeiftungsSpflicht barftellen. Val. Lehmann, Die Unterlaffungspflicht S. 235. Die Haftung 
‘jr pofitive Vertragsverlegungen läßt fih hier ohne diejfen allzu künftlihen Umweg begründen. 
Bal. 8 276 Bem. IV, & 325 Bem. 7, 8 326 Ben. IV. 
Dagegen {ft der Begriffeiner Unmöglichkeit der Unterlafjfung un ent- 
behrlig@ und keinesweg3 unnatürligd bei Obligationen, die auf eine 
rimäre Unterlajfung3Spflidt gerichtet find, beilpielsweife bei der Konkurrenz- 
*faufel, bei der Berpfligtung, gewiffje ftörende Handlungen, z. HB. Lärmende 
Tätigkeit in gewifjjen Zeitfrifien oder überhaupt zu unterlajjen, Auf- 
znmthaltsbefdhränkungen u. dgl. Nur darf man al8dann nicht, wie Lehmann, der fich 
1brigen8 darin (S. 240 ff.) nicht konfjequent bleibt, von dem ftreng Iogifhen UnmöglichtettS= 
5egriff der „Notwendigkeit des NidtgejhehenS“ ausgehen. 
a) Ein auf eine im juriftijgen Sinne unmöglide Unterlaffung gerichteter Vertrag 
ijt nach 8 306 nichtig, 3. 3. ein allgemeines Konkurrenzverbot, eine Aufenthalts» 
beihränkung (8 309). 
iu eine nachträglidHe Unmöglichkeit kann bei primären Unterlaffungspflichten 
in Frage fommen, Bal. Sholmeyer S. 96, KMleineidam S. 12, Rijg S. 162 
Note 3. Die8 gilt insbejondere in {og. Notfiandsfituntionen, Dabei ift die 
Anmöglictfeit feineSmeg3 auf eigentlidgen Notjtand im Sinne 
je8 Strafgefebbuchs und jelbf{t des BSGB. zu befhränfken. Viel- 
mehr ift au Hier zur, Bemefjung der objektiven Unmöglichteit $ 242 (Begriff 
jer überobligationZmäßigen Kraftanftrengung) zugrunde zu legen. Vgl. Tige S. 7. 
Betipiel: Na Treu und Glauben wird man einem Arzte, der fiH dem 
Bermieter gegenüber verpflichtet hat, die Sprechftunden nur in gewifjen Stunden 
abzuhalten, bei Beranlaffung einer befonder3 dringenden Konfultation aus 
em Seficht3punkt juriftijder Unmöglichkeit eine Ausnahme zu geftatten Haben, 
Val. Lehmann S. 241. 
6, Bon größerer praktijder Bedeutung als die unter Ziff. 2—4 behandelten Unter- 
chiede tft die Unterfheidung zwijchen zu vbertretender und nicht zu vertrefender Unmöglihteit. 
Ya, man muß jagen, daß das juriftijhe Interefje an der Unmöglichkeit fi mwejentlid auf die 
Zrage zujpigt, ob bzw. fuieweit der Schuldner die Unmöglichkeit der Setjtung zu vertreten 
jat oder nicht. Der vom BGB. übernommene farbloje ANuzZdrud „vertreten“ Bedeutet 
1iht8 andere8, al8 „haften für“, „auflommen“ für etwas, d. H. alfo im Rahmen des bürgerlichen 
Rechtes, daß der Schuldner für den Falk der Unmöglichkeit der Leiftung dem Gläubiger da 3 
Yntereffe zu leiften hat 
Erft in Berbindung Htermit wird zunädhft der jhon erwähnte Gegenfaß zwijchen an= 
jänglidger und nachträgliger Unmöglichkeit bedeutfan und in feiner praktijgen Tragmwette 
verftändlih, und in Verbindung damit auch derjenige zwijdhen obijeftiver und jubjektiver, 
'ndividueller (bloßem Unvermögen). 
a) Anfängliche, objektive Unmöglichkeit : 
x) Wenn beide Teile diejelbe beim AbjhHluß eines Vertrags kennen, {0 
genügt {don die Vorfjchrift der SS 117, 118, um die Nichtigfeit des Ber- 
irage8 ohne weitere Rechtsfolgen für die Kontrahenten zu begründen. 
Benn nur ein Teil die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, 10 
lommt 8 307 zur Anwendung. (Negatives VertragsSinterefje), Bal. oben 
"2, c, 5, d, @.) 
Zu beachten i{t hier jedoch befonder3 die Kelativität des fog. objektiven 
Anmöglichfeitsbegriffs, welde au die Unknüpfung für die oben zu 2 
:rwähnte Frittihe Bemängelung des gefeblid angenommenen Unterfchiedes 
‚wijcen objeftiver und fubjeltiver Unmöglichteit bot. Unmöglig im 
Sinne des 8 306 ift nämligH nicht nur das Logijg Unmögliche, fowie 
5a3 abfolut bhyfiihH UnmögliGe, vielmehr ft au die objektive Un- 
mönlichteit unter Berücfichtigung von SriliHen und zeitliden Verhält- 
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