Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L. Titel: Verbfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den 88 275—282, 137 
Der unter / fallende Borjaß wird in der Kegel nl8 fogenannter 
dolns eventualis bezeichnet; derfelbe fteht begrifflih dem fogenannten 
dolus alternativus nahe, wenn der Täter fih bewußt als Urfache zweier 
alternatio möglicher Erfolge jekt, oder aud) dem dolus indeterminatus, 
wenn der Täter eine Mehrzahl von ihm alz möglid gedachter Erfolge 
zum voraus billigt 
b) Jam Strafrecht erfcheint Borfag {tet al3 der auf die Verwirkigung jämt» 
liher Tatbejtandsmerkmale des Berbredhen8 (bzw. des Vergehens, 
der Nebertretung) gerichtete (bemwußte) Wille, Val. v. Hippel a. a. DO. S. 150, 
Nicht zu fordern it daS Bewußtiein der Norm widrigleit, die Kenntnis des 
Strafgefebes. 
Sür das bürgerlie Recht dagegen haben wir zu unterfeheiden: 
Delift8dolus, d.h. da3 bewukßte Wollen einer rehtZwidrigen Handlung. 
Derielbe jeßt ebenfo wie der {trafrechtlihe dolus Kenntnis jämtliher 
Tatbeftand8merkmale des zivilredhtlidgen DeliltzZ voraus, fofern ein 
1oldhe3 überhaupt Vorjag erfordert (die meiften Zivildelikte find auch {dHon 
bei FahHrläffigfeit gegeben, vgl. & 823). Dagegen fordert auch der Zivil 
rechtliche Deliktsdolu3 nidht Kenntnis der verbietendben oder gebietenden 
Norm, 3. B. jegt 8 826 nicht voraus das Bewußtijein, daß die Handlung 
gegen bie guten Sitten verftößt, jondern lediglich bewußtes Wollen der 
Schadenzufügung. 
Borjäglihe (wiffentlide) Verlegung von Treu unf Glauben bei Cin- 
gehung von Verträgen (Berkehr&dolnß, vgl. Kuhlenbek, Bon den Band. 
zum BGG. I S. 435 ff.). DaZ BGB. bezeichnet biefen Sonderfall des 
VorfageS al8 „argliftige Täufhung“, val. S 198. T 
Borfäglihe BerleHung der Bertragspflicht, d.h. wijfentlige Berlebung 
der dur das hefondere Vertragsverhältnis geforderten bona fides, 
Vgl. 8 242. Ueber die durch die verjhtedenen Vertragstyhen bedingte Relas 
ttbität diejes Berkragsdolng vgl. Kuhlenbek, Bon den and. zum BOB. II 
S. 44. Fnsbejondere verlegt der Schuldner vorfäßlidh feine Vertragspflicht, 
wenn er Begehungen oder UnterlaffungShHandlungen vornimmt, in dem Be: 
mußtfein, daß deren Folge die Unmöglichfeit oder da3 Unvermögen zur 
Erfüllung der Leiftung fein wird. (Mit diejem Bewußtfein {ft auch 
der rechtZmidrige Wille ftet3 gegeben, da eine Handlung Tmhlieklich ftets 
auß dem Wollen des Handelnden entipringt.) 
e) In einzelnen Fällen fordert das BGB. eine über das Bewußtjein der 
NRechtamwidrigkeit der Handlung jelbit Hinausgehende Wbficht. Val. 
88 1456, 1487, 1519, 1549, 1567, 21838, 2287, 23835. Der jo Dbefonders 
qualifizierte dolus, der auch im {jonftigen ReidhSredht (3. B. KO. 831 Zi. 1) 
borkommt, hebt fiH vom gewöhnligen Borfag dadurch ab, daß das Bewußt- 
ein fig hier nicht bloß auf die Handlung felbjt, fondern audH auf deren Erfolg 
(MWbfigt zu benadgteiligen, böslihe Abjicht == Abficht, zu fORdigen) 
arjtreden muß. Wie das Motiv, {jo bezieht fi au die Abfiht auf den 
Endzwed, Von Ablicht reden mir niemal8, wo e3 fi um das Wollen eines 
unbermittelt Herbeizuführenden Zuftande8 Handelt. Wollen wir 3. B. durch 
unmittelbaren Wilensimpul8 unjeren Arm in eine andere Lage bringen, fo 
werden wir fhmwerlidh Jagen, daß wir den Arm bewegen, in der Abfiht, ihn in 
eine andere Lage zu bringen. DazZ wäre eine reine Tautologie. Dagegen 
fönnen wir fon von Abficht fprechen, wenn dieje Armbeivegung von der 
Prinzipalvorftelung an8gelöjt wird, die Muskulatur unjeres Armes zu zeigen. 
Immerhin würde für mein Sprachgefühl Zie Anwendung des Wortes Abficht 
auch in diefem Kalle noch etimwa8 UmftändlicheS an fi tragen. Die Ahficht 
Ta
	        
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