L. Titel: Verbfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den 88 275—282, 137
Der unter / fallende Borjaß wird in der Kegel nl8 fogenannter
dolns eventualis bezeichnet; derfelbe fteht begrifflih dem fogenannten
dolus alternativus nahe, wenn der Täter fih bewußt als Urfache zweier
alternatio möglicher Erfolge jekt, oder aud) dem dolus indeterminatus,
wenn der Täter eine Mehrzahl von ihm alz möglid gedachter Erfolge
zum voraus billigt
b) Jam Strafrecht erfcheint Borfag {tet al3 der auf die Verwirkigung jämt»
liher Tatbejtandsmerkmale des Berbredhen8 (bzw. des Vergehens,
der Nebertretung) gerichtete (bemwußte) Wille, Val. v. Hippel a. a. DO. S. 150,
Nicht zu fordern it daS Bewußtiein der Norm widrigleit, die Kenntnis des
Strafgefebes.
Sür das bürgerlie Recht dagegen haben wir zu unterfeheiden:
Delift8dolus, d.h. da3 bewukßte Wollen einer rehtZwidrigen Handlung.
Derielbe jeßt ebenfo wie der {trafrechtlihe dolus Kenntnis jämtliher
Tatbeftand8merkmale des zivilredhtlidgen DeliltzZ voraus, fofern ein
1oldhe3 überhaupt Vorjag erfordert (die meiften Zivildelikte find auch {dHon
bei FahHrläffigfeit gegeben, vgl. & 823). Dagegen fordert auch der Zivil
rechtliche Deliktsdolu3 nidht Kenntnis der verbietendben oder gebietenden
Norm, 3. B. jegt 8 826 nicht voraus das Bewußtijein, daß die Handlung
gegen bie guten Sitten verftößt, jondern lediglich bewußtes Wollen der
Schadenzufügung.
Borjäglihe (wiffentlide) Verlegung von Treu unf Glauben bei Cin-
gehung von Verträgen (Berkehr&dolnß, vgl. Kuhlenbek, Bon den Band.
zum BGG. I S. 435 ff.). DaZ BGB. bezeichnet biefen Sonderfall des
VorfageS al8 „argliftige Täufhung“, val. S 198. T
Borfäglihe BerleHung der Bertragspflicht, d.h. wijfentlige Berlebung
der dur das hefondere Vertragsverhältnis geforderten bona fides,
Vgl. 8 242. Ueber die durch die verjhtedenen Vertragstyhen bedingte Relas
ttbität diejes Berkragsdolng vgl. Kuhlenbek, Bon den and. zum BOB. II
S. 44. Fnsbejondere verlegt der Schuldner vorfäßlidh feine Vertragspflicht,
wenn er Begehungen oder UnterlaffungShHandlungen vornimmt, in dem Be:
mußtfein, daß deren Folge die Unmöglichfeit oder da3 Unvermögen zur
Erfüllung der Leiftung fein wird. (Mit diejem Bewußtfein {ft auch
der rechtZmidrige Wille ftet3 gegeben, da eine Handlung Tmhlieklich ftets
auß dem Wollen des Handelnden entipringt.)
e) In einzelnen Fällen fordert das BGB. eine über das Bewußtjein der
NRechtamwidrigkeit der Handlung jelbit Hinausgehende Wbficht. Val.
88 1456, 1487, 1519, 1549, 1567, 21838, 2287, 23835. Der jo Dbefonders
qualifizierte dolus, der auch im {jonftigen ReidhSredht (3. B. KO. 831 Zi. 1)
borkommt, hebt fiH vom gewöhnligen Borfag dadurch ab, daß das Bewußt-
ein fig hier nicht bloß auf die Handlung felbjt, fondern audH auf deren Erfolg
(MWbfigt zu benadgteiligen, böslihe Abjicht == Abficht, zu fORdigen)
arjtreden muß. Wie das Motiv, {jo bezieht fi au die Abfiht auf den
Endzwed, Von Ablicht reden mir niemal8, wo e3 fi um das Wollen eines
unbermittelt Herbeizuführenden Zuftande8 Handelt. Wollen wir 3. B. durch
unmittelbaren Wilensimpul8 unjeren Arm in eine andere Lage bringen, fo
werden wir fhmwerlidh Jagen, daß wir den Arm bewegen, in der Abfiht, ihn in
eine andere Lage zu bringen. DazZ wäre eine reine Tautologie. Dagegen
fönnen wir fon von Abficht fprechen, wenn dieje Armbeivegung von der
Prinzipalvorftelung an8gelöjt wird, die Muskulatur unjeres Armes zu zeigen.
Immerhin würde für mein Sprachgefühl Zie Anwendung des Wortes Abficht
auch in diefem Kalle noch etimwa8 UmftändlicheS an fi tragen. Die Ahficht
Ta