L, Titel: Verpflidtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 275—282, 141
zjinau8gehende Tragweite Leanfpruchen, jedenfall neben verichuldeter Uns
möglichteit und Berzug noch weitere Pflichtverlegungen des Shuldner3 {jtillz
jweigend voransfegen und auf dem allgemeinen Grundgedanken beruhen, daß,
wo die Rechtafolgen für Borfag und Fahrläffigkeit nicht ander3 geregelt find,
jedenfall8 dafür eine BerpflihHtung zum SchadenZerjaß beiteht. Mit Recht
findet daher 3. B. Brecht im ZujammenhHange des Syftem3 der BertragShHaftung
des BOB, den Grundjaß enthalten :;
„Der Schuldner ift verpflichtet, dem Gläubiger den dur pflichtmwidriges
Verhalten ihm verurfjacdhten Schaden zu erjegen“.
Val. Brecht a. a. DO. S. 246, au Lefjer a. a. ©. Im Übrigen wird in
vielen Fällen die jHuldhjafte Verlegung einer Bertragspfligt zugleidh den
Tatbeftand einer unerlaubten Handlung erfüllen und zwar um jo mehr, als
bie aquilijgge culpa des BGB. nicht nur durgH pojitive® Handeln, Jondern
au) dur Unterlajfung begangen werden, jofern eine Verpflidtung zum
Handeln gegeben war, vgl. Bem. II, A, 1 zu 8 823 Borbem. zum 25. Tit. HIT, b
und liegt al8dann kumulative Klagenkonkurrenz vor; |. RGE. vom 28. April 1908
bei Warneyer Erg.Bd. 1908 Nr. 499. Val. ferner Bem. 5, e zu & 241, Borbem. 4
zu SS 262—265. ;
Der Fall einer VBertragzZverlegung bei einem fukzejfiven
SieferungsSvertrag. Betjpiel: Eine für ein ganzes Fahr zur Bier»
Tieferung verpflichtete Brauerei Xiefert zehn Tage Iang fchlechte8 Bier und
gefährdet dadurch die Gaftwirtjhaft des Gläubigers. Offenbar Hat diejer Fall
mit dem zu 1 behandelten Xediglih das allgemeine Rriterium der BertragSs
verlegung gemein und da3 bei ihm aus Gründen der Zwecmäßigkeit zu
jordernde RüctrittZrechHt ijt nicht etwa mit Staub aus $ 326, Jondern aus
ziner {don dem S 325 zugrunde Kiegenden ratio, nämlich aus der fQuldhajten
Sefährdung des VertragsSzweds im Wege der Rechtsanalogie abzuleiten.
Vgl. Bem. 7 zu S 325, Bem. IV zu $ 826.
Der Fall des AlleinlieferungSvertrags. BBeijpiel: Ein Fabrilant,
der vertragZmäßig den Kaufmann X zum Aleinvertrieb einer Ware ermächtigt
hat, Hefert au andern Kaufleuten diefelbe Ware, YWuch in diejem Falle ift aus
allgemeinen RechtSgrundfjäßen im Wege der Analogie zu entnehmen, daß der
Släubiger zunäcit dem Schuldner androhen kann, daß er bet weiteren Vers
egungen die Annahme der Leiitung ablehHne. Die Wirkjamfkeit diejer Androhung
leßt nicht voraus, daß tatfächlig [hon mehrere Verleungen ftattgefunden Haben;
e$ genügt bie objeltive Beforgni8 der Wiederholung. Val. RGE. Bd. 57
S. 115. SBVerlegt darauf der Schuldner den Vertrag von neuem, fo ift der
Gläubiger berechtigt, vom VBertrage zurücdzutreten. Daß der Gläubiger ftatt
des Rücktritt aud) Schadenserfag wegen Nichterfüllung verlangen kann und
zwar unter ent|prechender Anwendung des 8 325 Abi. 1 S. 2 (8 280 Udbf. 2),
it unbeftritten. Au Hier Kegt der Grund nicht unmittelbar in den SS 325, 326,
jondern in den diejen beiden Baragraphen zugrunde liegenden Gedanken der
Gefährdung des Vertragszweds. Val. Brecht a. a. DO. S. 270 f.
IV. Angeigepflicht. Anz der Verpflichtung zur Hauptleiftung ergeben fi nad
38 242, 276 nicht nur die jog. Jelundären UnterlaffungSpflihten (Bem. 5, c zu S 241),
:3 Bönnen aber audg Pflichten zu einem pofitiven Handeln entipringen, die unmittelbar mit
der Leiftungspflicht nicht8 zu tun Haben, fo inZbejondere die von der Kechtipredhung anerkannte
Pilidt, dem Gläubiger rechtzeitig von einer (auch unver[dHuldeten) Unmöglichleit der Seiftung
Anzeige zu machen. Val. Seuff. Arch. Bd. 56 S. 392, ipr. d. OLG. Bd. 3 ES. 392,
Krüdmann im Archiv f. 5. zivilift. Praxis Bd. 101 S. 181 ff., S. 203 ff., 284, 285, Mein,
Die Änzeigeaflicht im Schuldrecht, 1908
)