Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L, Titel: Verpflidtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 275—282, 141 
zjinau8gehende Tragweite Leanfpruchen, jedenfall neben verichuldeter Uns 
möglichteit und Berzug noch weitere Pflichtverlegungen des Shuldner3 {jtillz 
jweigend voransfegen und auf dem allgemeinen Grundgedanken beruhen, daß, 
wo die Rechtafolgen für Borfag und Fahrläffigkeit nicht ander3 geregelt find, 
jedenfall8 dafür eine BerpflihHtung zum SchadenZerjaß beiteht. Mit Recht 
findet daher 3. B. Brecht im ZujammenhHange des Syftem3 der BertragShHaftung 
des BOB, den Grundjaß enthalten :; 
„Der Schuldner ift verpflichtet, dem Gläubiger den dur pflichtmwidriges 
Verhalten ihm verurfjacdhten Schaden zu erjegen“. 
Val. Brecht a. a. DO. S. 246, au Lefjer a. a. ©. Im Übrigen wird in 
vielen Fällen die jHuldhjafte Verlegung einer Bertragspfligt zugleidh den 
Tatbeftand einer unerlaubten Handlung erfüllen und zwar um jo mehr, als 
bie aquilijgge culpa des BGB. nicht nur durgH pojitive® Handeln, Jondern 
au) dur Unterlajfung begangen werden, jofern eine Verpflidtung zum 
Handeln gegeben war, vgl. Bem. II, A, 1 zu 8 823 Borbem. zum 25. Tit. HIT, b 
und liegt al8dann kumulative Klagenkonkurrenz vor; |. RGE. vom 28. April 1908 
bei Warneyer Erg.Bd. 1908 Nr. 499. Val. ferner Bem. 5, e zu & 241, Borbem. 4 
zu SS 262—265. ; 
Der Fall einer VBertragzZverlegung bei einem fukzejfiven 
SieferungsSvertrag. Betjpiel: Eine für ein ganzes Fahr zur Bier» 
Tieferung verpflichtete Brauerei Xiefert zehn Tage Iang fchlechte8 Bier und 
gefährdet dadurch die Gaftwirtjhaft des Gläubigers. Offenbar Hat diejer Fall 
mit dem zu 1 behandelten Xediglih das allgemeine Rriterium der BertragSs 
verlegung gemein und da3 bei ihm aus Gründen der Zwecmäßigkeit zu 
jordernde RüctrittZrechHt ijt nicht etwa mit Staub aus $ 326, Jondern aus 
ziner {don dem S 325 zugrunde Kiegenden ratio, nämlich aus der fQuldhajten 
Sefährdung des VertragsSzweds im Wege der Rechtsanalogie abzuleiten. 
Vgl. Bem. 7 zu S 325, Bem. IV zu $ 826. 
Der Fall des AlleinlieferungSvertrags. BBeijpiel: Ein Fabrilant, 
der vertragZmäßig den Kaufmann X zum Aleinvertrieb einer Ware ermächtigt 
hat, Hefert au andern Kaufleuten diefelbe Ware, YWuch in diejem Falle ift aus 
allgemeinen RechtSgrundfjäßen im Wege der Analogie zu entnehmen, daß der 
Släubiger zunäcit dem Schuldner androhen kann, daß er bet weiteren Vers 
egungen die Annahme der Leiitung ablehHne. Die Wirkjamfkeit diejer Androhung 
leßt nicht voraus, daß tatfächlig [hon mehrere Verleungen ftattgefunden Haben; 
e$ genügt bie objeltive Beforgni8 der Wiederholung. Val. RGE. Bd. 57 
S. 115. SBVerlegt darauf der Schuldner den Vertrag von neuem, fo ift der 
Gläubiger berechtigt, vom VBertrage zurücdzutreten. Daß der Gläubiger ftatt 
des Rücktritt aud) Schadenserfag wegen Nichterfüllung verlangen kann und 
zwar unter ent|prechender Anwendung des 8 325 Abi. 1 S. 2 (8 280 Udbf. 2), 
it unbeftritten. Au Hier Kegt der Grund nicht unmittelbar in den SS 325, 326, 
jondern in den diejen beiden Baragraphen zugrunde liegenden Gedanken der 
Gefährdung des Vertragszweds. Val. Brecht a. a. DO. S. 270 f. 
IV. Angeigepflicht. Anz der Verpflichtung zur Hauptleiftung ergeben fi nad 
38 242, 276 nicht nur die jog. Jelundären UnterlaffungSpflihten (Bem. 5, c zu S 241), 
:3 Bönnen aber audg Pflichten zu einem pofitiven Handeln entipringen, die unmittelbar mit 
der Leiftungspflicht nicht8 zu tun Haben, fo inZbejondere die von der Kechtipredhung anerkannte 
Pilidt, dem Gläubiger rechtzeitig von einer (auch unver[dHuldeten) Unmöglichleit der Seiftung 
Anzeige zu machen. Val. Seuff. Arch. Bd. 56 S. 392, ipr. d. OLG. Bd. 3 ES. 392, 
Krüdmann im Archiv f. 5. zivilift. Praxis Bd. 101 S. 181 ff., S. 203 ff., 284, 285, Mein, 
Die Änzeigeaflicht im Schuldrecht, 1908 
)
	        
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