Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berbilightung zur Leiftung. SS 275, 276. ; 147 
Sofern Schuldner diefen Umitand zu vertreten hat, Iommt 8 280 zur An- 
wendung, Al zwar auch M bloß jubiektiver Unmöglichkeit. Val. Bem. 2, a zu $ en 
. elde Umftände der Schuldner zu vertreten hat, Ci ich nach den SS 
Bi8 279, Val. dazu Borbem. I, 6, IL. Megelmäßig wird die Vertretbarkeit des Umftandes 
auf einem Verfchulden bzw. auf Haftung für frembeS VBerfchulden beruhen, je a 
au in einer befonderen Garantieibernahme rein gefeblidher Kaufalbaftung bearünde 
fein. Wal. Vorbem. 1, b zu den 88 249—255. Sa . 
„UL Wirkung und Umfang der Befreiung: Bei alla en Schul 
nilfen bzw. Verträgen hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger keine andere Ber- 
Pilichtung, al8 die in $ 281 aufgeftellte bezüglich des Surrogats; für gegenfeitige BVer- 
träge val. 88 323, 324, Die Befreiung tritt nur [oweit ein, als die Leiltung infolge 
nes vom Schuldner nicht zu vertretenden Umitandes unmöglich wird, bei teilmweifer 
met alfo nur teilmeife Befreiung, bei zeitweifer Unmöglichtfeit nur zeit- 
ei] e Dejreiung. . barfeit 
Yebrigen3 it zu beachten, daß gewiffe Leiftungen ungeachtet Icheinbarer Teilbarkei 
des Gegenftandes Um NRechtsfinne unteilbar find, DeilpielSmeife wird der Schuldner ie 
Doppelgeipannes von feiner Leiftungspflicht ganz befreit, wenn auch nur Das An 
Beiden Vrerde frepiert, Jofern tatlächlich das Doppelgejpann nur als folhesS zu leilten 
berfprochen ift. Ein Unfpruch auf das übrig gebliebene Pferd oder wenig{tens defjen 
Wert kann jedoch unter Umftänden auf 8 812 (ungerechtfertigte Bereicherung) geftüßt 
werden, foweit nicht S 323 den RE durch den Wegfiall der Gegenleiftung ent/häbigt. 
Unberührt bleibt ferner durch die Befreiung von der Hauptleiftung die Pflicht des 
Schuldners zu gewiflen Nebenleiftungen fefundärer Natur z. B. vor allem zu umber- 
zUglidher Anzeige von der eingetretenen Unmöglidh keit. Seuff. Arch. Bd. 56 
©. 392; Tibe S. 100 ff.; Borbem. IV. , 
‚Die teilmeife Unmöglichkeit bzw. da teilwmeife Unvermögen Kann fih au auf den 
Jualitativen Inhalt der Leiltung beziehen. Beifpiel8weife kann der Schuldner durch 
Sinen nach Entftehung des Schuldverhältnifies8 eingetretenen Zufall verhindert werben, 
diejenige Qualität herzuftellen oder zu liefern, welche er verfprocdhen hat. Durch die 
Berufung auf 8 275 werden aber in Anfehung der Mängel eines BES U SID 
die befonderen Beftimmungen der SS 462 (Wandelung der Minderung beim Kauft), 651 und 645 
(Werkvertrag) nicht Berübtt. Der S 275 bezieht {ih nur auf die Leiftungspfilicht 
des Schuldners, er regelt nicht die Gefahr d. h. Die Verteilung des aus dem Bufall 
refultierenden NachteilS unter den Barteien. 
Beweislajt; val. $ 282, fowie Borbem. VI S. 145 und NOS. Bd. 54 S. 28. 
8 276,*) 
Der Schuldner hat, jofern nicht ein Anderes beftimmt ft, VBorjag und 
Hahrläffigkeit zu vertreten. Hahrlüffig handelt, mer die im Berkehr erforderliche 
Sorgfalt außer Acht läßt. Die Vorjchriften der SS 827, 828 finden Anwendung. 
_ Die Haftung wegen Borlabe8 kann dem Schuldrer nicht im voraus er- 
Taten werden. 
€ I, 144 of. 1; 224 Abi. 1 Sag 2, 8, 225; IL, 233 WO. 1, 8; ILL 270. 
e yon Dein und Fahrläffigteit. Val. im allgemeinen zunächft Borbem. MM 
‚, Der 8 276 bezieht fih nicht nur auf die Vertretung der Unmöglichkeit einer 
Seiftung, wie aus der Stellung gefolgert werden Könnte, fondern überhaupt auf die dom 
Schnldner in einem Schuldverhältnife zu dveriretende EC E€3 ift gleich: 
gültig, ob das Schuldberhältnis au einem Vertrage oder aus ge eglidhen Borfohriften 
(im Weiteften Sinne) entitanden ift. Der Schuldner hat bei Erfüllung aller ibm nach 
dem Schuldverhältnifie vbliegenden An fowohl den Vorwurf des Riorlaheß, 
der bewußt recht&mwidrigen Verlegung diejer Verpflichtungen, als au denjenigen der 
Sahrläfftgkeit, der nicht genügenden Sorgfalt zu vermeiden, und eine VerleBung Diefer 
allgemeinen Recht8pflicht macht ihn fhadenzZertabpflichtig nad Maßgabe der SS 249—255, 
Bol. Bem. 11, ROE. Bd. 52 S, 18 ff, Bd. 53 S. 200 fs Seuff. Arch. Bd. 58 S, 317. 
Sn den früheren Auflagen war in Anfchluß an die herrihende Meinung gejagt 
worden, daß der S 276 fich nur auf Geftehende Schulbverhältniffe beziehe und daß 
wegen fog. eulpa in contrahendo 5, h. wegen der beim Abichluß von Verträgen zu 
Präitierenden Sorgfalt ausfchließlich die 88 122, 179, 307, 694 in Frage kommen. Val. 
DL EN 
*“ Siteratur: S. Literaturangabe zu Borbem. IT, S. 136 II, 2, S. 140 V, S, 145. 
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