[. AbiHnitt: Inhalt der SHuldverhältnifje.
man die Unficht Tibes allgemein billigen, fo liefe das auf eine, vom Gefeß-
zeber zweifellos nicht gewollte Indenkifizierung der culpa in abstracto mit
der fog. culpa in concreto (vgl. 2, c) hinaus. Wie Tiße au Colad
ehrb. S, 237, Gegen Cojack in dem hier vertretenen Sinne auch Scholl-
meher II S, 101. Siehe au Blume S, 23 ff, Vorbem. II, 2 S. 140 f
Sm Sinne des hier vertretenen abitrakften Beurteilungsftandpunktes
gl. auch Dernburg 8 63 11, 2, c, Endemann $ 113 Anm. 8, Saß, SefchäftS-
üdrung S. 111, Linfelmann, Schadenserfabpfliht S. 37, NRübel, Haftpflicht
des Arztes S. 81 ff. ER ET Kaufalbegrüf S. 195, vor allem Wendt in
Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 87 ©. 426 ff., neuerdings auch Brecht a. a. DO.
5. 228. („Bon dem, der ein [Hwieriges Gefjchäft übernimmt, wird man regel“
mäßig vborausjeben, daß er Die Dazu Rn Vorbildung fe ufw.“) Aus der
Praxis val. ROSE. in Gruchots Beitr. Bd. 48 S. 784 {f., insbe]. 788. ”
. Diefer abftrafte Standpunkt IHhließt aber nicht aus, daß dabei auf
;ybifhe Berhältniffe der Beteiligten, verkebrsmäßige Gruppen oder
Alalien von Menicdhen Dertmann Bem. 1, b, «, 84) Rückficht genommen merden
unuß. Val. ROC. Bd. 68 S. 423 f, Iur. Wichr. 1908 S. 494 Ziff. 34,
Recht 1908 11 Ziff. 2545.
Borausgefeßt wird, da eS fich um eine Unmendung des Schuldbegriffs handelt,
owohl für die Zeititellung des VorfaßeS wie der Fahrläffigkeit Zurechnungs$-
‘äbhigfeit. Bal. S 276 Abi. 1 Sag 3.
„Die VorfchHriften der 88 827, 828 gelten, wie ihre Stellung unter dem
Titel „Unerlaubte Handlungen“ anzeigt, an jich nur für das deliktif N
Berfhulden; zufolge $ 276 Abi. 1 Saß 3 follen diefelben aber u ne
vendung finden auf die Erfüllung gefeßlicher und vertragSZmäßiger
Berbindlichtfeiten. ,
„8827: „Wer im Zuftande der Bewußtlofigkeit oder in einem die
jreie Willensbeftimmung ausichließenden Zuftande Irankhafter Störung der
Seiftestätigfeit einem anderen Schaden zufügt, Yt für den Schaden nicht
verantwortlich. Hat er An durch geiftige Getränke oder ähnlidhe Mittel in
zinen vorübergehenden Zujtand diefer Art verfebt, fo it er für einen
Schaden, den er in diejen BZuftande widerrechtlich verurfacht, in gleicher
Weije verantwortlich, wie wenn ihın Fahrläffigkeit zur Lajt fele; die Berz
ED tritt nicht ein, wenn er obne Verfhulden in den Auftand
zeraten if.
8 8828: „Wer nicht das febente Leben3jahr vollendet hat, i{t für einen
Schaden, den er einem anderen Zufügt, nicht verantwortlich. Wer das
%ebente, aber nidht daZ adhtzehnte LebenSjahr vollendet hat, ift für einen
Schaden, den er einem anderen zZufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei
der Begehung der fhäbigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der _Ver-
A erforderliche Einficht hat. Das gleiche gilt von einem Taub-
*tummen.“
. Demzufolge würde nicht nur Geiftesfrankheit, SGefchäftsunfähigkeit,
jondern auch Zrunkenheit die Haftung Jowobhl für Borjaß als auch für
Sahrläffigkfeit an und für jich eo Tiehen, wenn nicht eine Fahrläffigkeit
zu darin zu erbliden wäre, daß jemand fih in einen Zuftand der Art
verfeßt. hat. Nur fhuldlofe Trunkenheit, überhaupt die unverfchuldete
Herbeiführung eines Zuftandes der in S 827 ‚pebachten rt fann den
Schuldner exrkulpieren. Val. ROES. in Iur. Wicdhr. 1908 S, 329 Ziff. 11,
Hecht 1908 1 Biff. 1796.
Bol. ferner $ 829: „Wer in einem der in den SS 823—826 bezeichneten
Hüllen für einen von ihm verurfachten Schaden auf Grund der SS 827, 828
nicht verantwortlich ift, hat gleichwohl, fofern der EriaB des SchadenS nicht
Jom ME Dritten erlangt werden kann, den Schaden infoweit
zu erfegen, alS die Billigkeit AL Umftänden, insbefondere nach den VBer-
yältnıjjen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die
Mittel entzogen werden, deren er zum ftandesmäßigen Unterhalte fowie zur
Eriüllung feiner gefeßlichen Unterhaltspflichten bedarf.“ Sit daraus, daß
diefer $ 829 in $ 276 nicht mitgenannt ift, per arg. e contrario zu fchließen,
daß er bei vorfäßliher oder fahrläfliger Verlegung Fontraktlidher
Pflichten feine Unwendung finden kann? Beifpiel: Der in GeifteSkrankheit
jerfallene Millionär X hat einen vor Beginn der Geifteskrankheit über“
zommenen Yuftrag vernachläffigt und dadurch jeinem AWuftraggeber Y er-
A VermögenSnachteile zugefügt. 8 823 fommt nicht in Frage (val.
Bem. II, A, e, d zu S 823). . € ift analoge Anwendung des 8 829