Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpfligtung zur Leijtung. S 276. 151 
auf Fontraktlide Berlegungen unbedingt geboten in den Zällen, in denen 
De EEE Er ae entweder a) nach AWbichluß des MertragS ein- 
getreten ilt, bevor der Vertragagegner davon Kenntnis erlangen Ionnte 
bzw. Sicherungsmaßregeln zu freffen in der Sage war, b) oder wenn lie 
zwar {chon bei SLOIOLub des Vertrags vorhanden war, im Hbrigen aber die 
Worausiebungen des S& 179 Abf. 2, 3 in analoger Anwendung vorliegen 
mürden Vertrauen auf Gefchäftstähigfkeit zu fubititnieren für „Vertrauen 
auf Bertretungsmacht“). Dafür fpricht die allgemeine ratio des 8 829. 
al. für diele von mir fogar Für den Fall des Moichluffes von Ber- 
trägen (culpa in contrahendo) beriretene, Unfchauung den Nuffaß 
über die Gefahr des Gefchäftzabfchlufies mit heimlichen Seiftestranfen, 
Bank Archiv 1906. Vol. auch Leonhard, Zur Gejahr der Geichäfts- 
abfehlüße mit heimlichen Geijteskranfen, Bank Archiv 1906 S. 153 ff. 
ROT. in Zur. Wichr. 1905 S, 280, freilich abweichend Klein in Bl. f. RA. 
Bd. 72 S. 140. Was nach dem modernen Nechtsbewußtfein (vgl. Endemann | 
S, 747, 718 (8 130) gegenüber außergewöhnlidhen Gefährdungen im außer 
Eontratilichen Verkehr KRechtens it, wird_erit recht für den fontraktlichen 
Verkehr Geltung beanfjpruchen dürfen, Sobald man anerfennt, daß ‚Der 
Sell des 8 829 ein allgemeines Prinzip zugrunde liegt, {tebt feiner 
analogen Ausdehnung auf 8276 kein Bedenken im Wege; eS dürfte vielmehr 
(ebiglich durch ein redaktionelles Ueberfehen der einfhlägigen Möglichkeiten ver- 
ıchuldet worden Jein, daß S 829 nicht mit in Ubf. 2 8276 aufgenommen worden ift. 
Grobe Fadrläfiigkeit, melde dann vorliegt, wenn die im Verkehr erforder- 
üche Sorgfalt in befonderS ijdhwerer Weije RN wird. (Me. 1, 280; B. I, 
187). Val. Vorbem. II, 2, b S, 140. Val. auch Köhler, Die Entfhäbigung 
jür Strafe und Unterfuchungsbhaft 1904 S. 32 (®Orobe Fahrläfligteit liegt vor, 
wenn felbjt einem minder vorfichtigen Menfchen das Verfehen normaler Weile 
nicht zujtoBen dürfte). ROS, in Yur. Wichr. 1904 S, 384 Ziff. 7, S. 406 
Bit. 9, Hecht 1904 S, 480 Aal 1956 Sur. Wichr. 1908 S. 412 Ziff. 16, 1909 
S. 108 3iff. 5. Grobe Zahrläffigkeit it keineswegsS identifdh mit [og. bewußter 
Gefährdung, Eine bewußte Gefährdung kann 3. B. bei ärztlidhen Cin- 
griffen jogar den Vormurf der Jahrläjfigkeit überhaupt aus{Ohließen. 
Die individuelle Fahrläffigfeit (culpa in conereto) D, i. die Yıurkeradht- 
faflımg der Sorgfalt, weldhe jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden 
bilegt. Er n 8277. da 3 ' . Berk 
ie Unterart der culpa levissima, das „geringe Verfehen“ des PLR. 
fennt das BGB. nicht. * 
SON und unent{hHuldbarer FJrrtum, 
ES, I 8241 beftimmte: „Die Unmöglichkeit gilt al8 durch einen von 
dem Schuldner nicht PM vertretenden Umftand herbeigeführt, menn fie dadurch 
Berbeigeführt ift, daß der Schuldner fich in a des Schuldverhältnifjes 
in einem ent{duldbaren Yırtum befunden hat.“ Die Beftimmung ift von 
der 11. Komm. mit Hecht gefzien. Val. B. II, 609. Inwieweit fie richtig it, 
ergibt fich aus 8 276 von Telbit. Ob ein Irrtum ent{huldbar oder unent- 
jchuldbar it, it mit Rückficht auf den nach dem konkreten Schuldverhältnis 
zu vertretenden Grad der Fahrläffigkeit zu ent/cheiden. Hienach ift beifpiels: 
weife der Erbe des Schuldner3 nicht haftbar zu machen, wenn er auf 
rund einer nicht durch FJahrläffigkeit verurjachten Unkenntni3 des Schuld- 
verhältnijjes den OGegenitand einer vom Erblaffer gefhuldeten Seiftung 
verbraucht, vernichtet, über ihn An disponiert. 2. II, 51. Oh 
aber jeine Unkenntnis bzw. fein Irrtum ent ufobar it oder nicht, ft unter 
Berückfichtigung der Sachlage und des durch das zum paffiven Nachlaß ge 
jörige Schuldverhältni8 geforderten Grades der Sorgfalt zu beurteilen. 
Zweifello8 kann eine unverfchuldete Unmöglichfeit der Ben den Schuldner 
au dann befreien, wenn die Unmöglichteit durch eigene Han OB desjelben 
herbeigeführt it, Tofern eben Diefe Handlung durch einen ent Ouldbaren 
Srrtum veranlaßt worden ijt. L. 96 D.45,1; 1.5383 D.30; 1.158470. 16,3; 
OS. in Sur. Wihr. 1908 S. 80 Büf. 16. Sordert beifpielSweije das 
Schuldverhältnig nur Haftung für Borlaß und grobe Jahrläfligkeit, 
fo gilt ein Srrtum {chon auch dann al8 ent{huldbar, wenn er den Borwurf 
einer leichten Fahrläifigkeit involviert; der Schenter, der die von ihm ver- 
Iprochene Sache infolge leichter Fahrläffigkeit mit einer anderen beriwechfelt 
und verbraucht, vernichtet oder veräußert, bat die dadurch hHerbeigeführte 
Unmöglichteit der Leiftung nicht zu vertreten, und dasfelbe gilt von den Erben 
des Schenfera. Mal. Wand Ben. 6 zu 8 276, Schholmeyer IH S. 102 Bem. 4. 
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