1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. $ 276. „153
weiteren Leitungen für den Gläubiger das Intereffe verliert und ihm deren
Annahme nicht mehr zugemutet werden kann. ROSE. Bd. 54 S. 102.
Wegen des fog. UlleinlkieferungsSvertrag3 vol. Borbem. 111,3 S. 141.
Sine beftimnte CO HAUT des Schuldners, er werde die geichulete
Leiltung nicht bewirken (anınulliere den Vertrag), gefährdet auch vor ällig-
feit der Forderung die Erfüllung der Verpflichtung.
Val. Ennecceru8, 2. Aufl. S: 700; da foldhe Berlekungen auch bei einfeitigen Ber-
Iprechungen, Vermächtniflen, gejeblihen Anfprüchen vorfommen Können, IOlägt Enneccerus
a. a. ©, mit echt vor, den dafür durch Staub eingeführten Ausdruck „pofitive Vertrags:
Per lefungen“ als zu eng durch den Nusdruck „pofitive ForderungsSverlekungen“
ß)
Eine unmittelbare Begründung einer Schadenzerabpflicht (a) bzw. eines Rücktritts-
rechts (b, c) i{t weder aus 0 Beftimmungen des BOB. über VBerzugsfolgen noch Be
die Vertretung der Unmöglichfeit einer Seiftung zu entnehmen. 3 würde aber eine es
denklihe Lücke im Recht zu Konftatieren fein, wenn in diefen Füllen ein 9 Sa
anfpruch bzw. ein Rücktrittsrecht nicht gegeben werden Könnte. Der Sefichtspunkt der
Unmöglichtett der Seiftung läßt fihH nur bei Zumwiderhandlungen gegen eine primäre
Unterlafungspflicht 3. B. bei Merlebung eines Fabrikgeheimnifjes heranziehen. Val. oben
Vorbem, 111 S, 142 f, Enneccerus Anm. 4 S. 701 (gegen Staub), Sehmann S. 283 if. Daß
in bielen Fällen weder Verzug noch Unmöglichkeitsbegrüf hinreichen, eine Schadenserfaßpflicht
zu begründen, wo fie gleichwohl vom ecisbedürhug gefordert und praktifch ftets anerfannt
worden ijt, bemweift vor allen der ichon von Staub erörterte Zall mit der falichen Bilanz.
(Ein SGefellfchafter, der eine Bilanz binnen vier Wochen zu ziehen Hat, zieht Diefe fchon
in den erften acht Tagen der Seit, aber fahrläffig unrichtig und veranlaßt dadurch die
Kbrigen Gefellichafter zu nachteiligen Sefchäftsabichlüfjen.)
N Eine direkte Anordnung der Schadenserfabpflicht enthält nun der 8 276 für alle
diefe Fälle zwar nicht, — angenommen wird dies von Crome IL 8 250, Nr. IM, e, Dernburg,
D. Jur.3. 1903 S. 1, Düringer-Hachenburg, Komm. z. HGB. S. 71, ROE. Bo. 52 S. 18,
8b. 53 S. 202, Derfelbe Grund aber, der in S 280, 286, fowie in zahlreichen anderen
Spezialbeftimmungen (vgl. Krücmann, Archiv f. d. 3ivilijt. Praxis 1907 S. 191 f.) eine
Schadenserfaßpflicht motiviert, Verfhuldenshaftung, liegt allgemein bei pofitiven Forderungs-
verlegungen vor, $ 276 ift alfo nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar al8 Erfenntni8-
Ben für {oldhe Schadenserfaganfprüche zu verwerten. Chenfo 1äßt de allgemein (für
ie Fülle zu b und c) bei ‚gegenfeitigen Schuldverhältniffen der Saß aufftellen, daß der
Gläubiger, wenn die Erfüllung infolge der Verlegung fein Intereffle mehr für ihn Hat,
oder wenn ihm deren Annahme aus anderen Gründen nicht mehr zugemutet werben kann,
mahlweile entweder Schadenzerfabß wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage
zurücktreten fann. Val. vor allem die überzeugende Darlegung bei Ennecceru8s, 2. Aufl.,
S. 700 ff., der ih hier mich in allen Bunkten angefhloffen habe, Bol. ferner Vorbem. IV
zu den SS 323—327, Bem. 7 zu $ 325, Bem. IV zu S 326.
, Aus der Wbleitung der Haftung für pofitive Vertragsverlebung aus & 276 ergibt
RO auch die praktifh wichtige Solgerung, daß das Verjährungsredht für Delere 1ich
wicht nach den Kaufrechtlichen, mietrecht En und U hejonderen GewährfchaftS-
beftimmungen richtet, fondern daß OUT ieBlih $ 195 5@©S. @0jährige Verjährung)
Blaß greift. Val. Arüchnann im Archiv f. d. ZW. Praxis Bd. 101 S. 231, RKOC, in
ur. Wichr. 1906 S. 14 Biff. 10. Der Anfyruch auf Schadenserjaß wegen pofitiver
Bertragsverlebung Kann mit demjenigen der Wandlung verbunden werden; er ift auch
aeben einem vertragsmäßigen NRücktrittsredht zuläflig. ROE. im „Recht“ 1905 S. 431
Biff. 1738; a. M. ROE. ©. 53 S. 202, 23. 1908 S. 538 Biff. 18.
Die Bemweislait auch der Nichterfüllung, foweit foldhe eine pofitive Bertragss
berleBung daritellt, trifft den Gläubiger, Brecht a. a. D. S. 249, ROE. in D. Zur.8. 1903
SE 215; ©3. 1907 S. 652 Biff. 6; Recht 1907 S. 1065 Ziff. 2587, D. Yur.3. 1907
‚„LV. Der 8 276 (8 277) regelt mur die Verfchuldungsarade; eS {ft Lgifch und
braftifch wertvoll, von dem Veriduldungsarade die Berfehuldungsform zu unter|cheiden,
gl. Arücmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis 1907 S. 203; mur dürfte eS unangängig fein,
mit Krüdmann bloß zwei Verjhuldungsformen, nämlich Verwahrlofung der Sache und
Berleßung der Anzeigepflicht für ausreichend anzujeben; m. S, find Joviele Berfhuldungss
Formen denkbar, als e8 Kontraktliche und gefeblihe Verpflichtungen gibt und hat die
Örupbierung bderfelben unter zufammenfajfenden Gefichtspunkten nur ein hier über
Mülfiges8 rein afademifches SInterekje.