Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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FE. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
Dem. IV unten. Zum mindeften muß die Hilfeleijtung unmittelbar auf dem 
Willen des Schuldner3 beruhen. Sol. Dertmann Bem. 2, b, 8, Daher haftet 
der Schuldner für ein Verfchulden des Gef{häftsführers ohne Auftrag nur, 
jofern er defjen Berhalten nachträglich genehmigt. Auch der Gefchäftsunfähige 
Jaftet nicht für einen von ihm felbjt beftellten Gehilfen. Jedoch fteht der 
Eintritt der DE EST nach vollzogener Beftelung der Unwmendung 
des S 278 nicht entgegen. Baal. Rifh, Unmöglichkeit S. 105, Fildher S. 28, 
Vertmann Ben, 2, b, &. 
‚., „War der Schuldner zur Verwendung fremder Perfonen überhaupt 
nicht berechtigt, fo U ein Derfhulden besjelben fhon darin, daß er ich 
iremder Berfonen zur Erfüllung bediente, Er hat deshalb für alle golgen 
Diefes feines Berfhuldens einzultehen, nicht bloß für ein etwaiges Berfchulden 
der unbefugt zugezogenen Perjonen; mird inSbefondere die Erfüllung der 
Verbindlichkeit infolge der undefugten Zuziehung anderer Verfonen ‚unmög- 
lich, fo hat er biefe Unmöglichkeit felbit dann zu vertreten, wenn fie keine 
Solge eines Berfhulden3 diefer Berfonen it, fofern fie nur nicht ein- 
zetrefen fein mürde, wenn er jene Perjonen nicht zugezogen 
hätte. Val. Pland Bem. 2, b zu 8 278. 
Selbitverftändlich hat der Schuldrer, wenn ihm bei der Auswabl, 
Neberwachung oder Anleitung der a zugezogenen Verfonen 
in VBerfchulden zur Vajt fällt, diefes Verfchulden al8 eigene8 zu vertreten. 
Die Beftimmung des & 278 geht jedoch weiter und erklärt den Schuldner, 
nıch wenn ihm ein foldhes Berichulden nicht zur Laft fällt, al8 haftbar für 
WS Verfchulden der zur Erfüllung feiner Verbindlichkeit verwendeten 
Berfonen. 
Der Ausdruck „Ho zur Erfüllung bedienen“ darf nach dem Zwecke 
der Beftimmung nicht zu eng ausgelegt werden, E83 it insbejondere gleich 
zültig, in Welben Mechtsverhältnifje diefe „Hilfsperfonen“ zum Schuldner 
itehen, ins8befondere, vb fie fih a dem ehalen zur Erfüllungs- 
‚eiftung verpflichtet haben oder nt aus Gefälligteit für ihn täti 
verden, wofern dies nur mit feiner EN gefchieht; gleichgültig in 
much, ob fie wifjen, daß e8 Jih um die Erfüllung einer vom Schuldner 
sinem Dritten gejhuldeten Leiftung handelt. So wird anzunehmen fein, 
daß der Schuldner fichH auch jener Rehlonen zur Erfüllung bedient, denen 
ze nad der Entitehung des Schuldverhältniffes die gefhuldete 
Sache berechtigtermweife zur Aufbewahrung oder zum SGebrauche überläßt. 
Wird durch ein Verfchulden diefer Verfonen die Leiltung bzw. die gehörige 
Veiltung der Sache unmöglich, fo haftet der Schuldner. Wal. Pland Bem. 2 
m $& 278). Bur Erfüllung der Verbindlichkeit find nicht nur pofitive auf die 
emwirfung einer Seiftung gerichtete Handlungen zu rechnen, e8 gehören 
dazu auch og jolder Handlungen, welche die Criüllung 
vereiteln fönnen (jefundäre EN Lehmann, Die Unter- 
laflungspfliht S. 288 ff), Vogl. ROC. Bd. 63 S. 116 f.; Yur. Wichr. 1906 
5.335 Biff. 11, Recht 1906, S. 747 Biff, 1755. Der CSohulbner hat alfo 
innerhalb des Mahmens der ihm durch daS jeweilig in Betracht fommende 
Schuldverhältnis zur Pflicht gemachten Sorgfalt auch für VBerblütung von 
Amitänden einzuftehen, welche die Se Leiftung unmöglich machen und 
daher auch, foweit er Ddiefe Verbindlichkeit, beifpielSweife die custodia 
ner Sache, deren Leiftung in U {tebt, anderen Berfonen iüberläßt, 
deren Verjchulden zu vertreten. Er haftet alfo, wenn er eine Sache, Die 
jen Gegenftand feiner Leiftung bildet, anderen Perfonen vermietet, verleiht 
der in Verwahrung gibt auch für das Verfchulden feines Mieter3, Ent 
[eiher3 und VBerwahrer3, wenngleich dieje Perfonen bei ftreng gram= 
natifder UL nicht unmittelbar als joldhe erjcheinen, deren „er fich 
WE SS feiner Verbindlichkeit bedient“. (MM. M. Endemann I 8 116 
Anm. 11, Dernburg II 8 68 HI, c, Brückner, Recht 1901 S. 339.) 
Sina haftet der Schuldner auch Für feine Gäfte, wenn Ddieje mit dem 
Segenitand des Schuldverhältniffes notwendig in Berührung kommen, {oweit 
118 diefelben deliktstähtg find und ihre Handlungen, wenn vom Schuldner jelbft 
begangen, ihm gegenüber den Vorwurf fchuldhaften Verhaltens begründen 
mürden. Vgl. Tiße, Nırmöglichkeit S. 87, Val. ferner Borbem. VS. 144. Ander- 
jeit8 fann nur derjenige, der die Srfülung des Schuldverhältnifjes al8 Ber- 
iragSpartei verlangen kann, aus & 278 BGB. Erfaß des She geltend 
machen, welcher durch die Hilfsperjon ihn zugefügt ift. Sind Familien- 
angebörige des Mieter3Z durch eine Hılfaperfon des Vermieters, der zur CEr-
	        
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