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FE. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Dem. IV unten. Zum mindeften muß die Hilfeleijtung unmittelbar auf dem
Willen des Schuldner3 beruhen. Sol. Dertmann Bem. 2, b, 8, Daher haftet
der Schuldner für ein Verfchulden des Gef{häftsführers ohne Auftrag nur,
jofern er defjen Berhalten nachträglich genehmigt. Auch der Gefchäftsunfähige
Jaftet nicht für einen von ihm felbjt beftellten Gehilfen. Jedoch fteht der
Eintritt der DE EST nach vollzogener Beftelung der Unwmendung
des S 278 nicht entgegen. Baal. Rifh, Unmöglichkeit S. 105, Fildher S. 28,
Vertmann Ben, 2, b, &.
‚., „War der Schuldner zur Verwendung fremder Perfonen überhaupt
nicht berechtigt, fo U ein Derfhulden besjelben fhon darin, daß er ich
iremder Berfonen zur Erfüllung bediente, Er hat deshalb für alle golgen
Diefes feines Berfhuldens einzultehen, nicht bloß für ein etwaiges Berfchulden
der unbefugt zugezogenen Perjonen; mird inSbefondere die Erfüllung der
Verbindlichkeit infolge der undefugten Zuziehung anderer Verfonen ‚unmög-
lich, fo hat er biefe Unmöglichkeit felbit dann zu vertreten, wenn fie keine
Solge eines Berfhulden3 diefer Berfonen it, fofern fie nur nicht ein-
zetrefen fein mürde, wenn er jene Perjonen nicht zugezogen
hätte. Val. Pland Bem. 2, b zu 8 278.
Selbitverftändlich hat der Schuldrer, wenn ihm bei der Auswabl,
Neberwachung oder Anleitung der a zugezogenen Verfonen
in VBerfchulden zur Vajt fällt, diefes Verfchulden al8 eigene8 zu vertreten.
Die Beftimmung des & 278 geht jedoch weiter und erklärt den Schuldner,
nıch wenn ihm ein foldhes Berichulden nicht zur Laft fällt, al8 haftbar für
WS Verfchulden der zur Erfüllung feiner Verbindlichkeit verwendeten
Berfonen.
Der Ausdruck „Ho zur Erfüllung bedienen“ darf nach dem Zwecke
der Beftimmung nicht zu eng ausgelegt werden, E83 it insbejondere gleich
zültig, in Welben Mechtsverhältnifje diefe „Hilfsperfonen“ zum Schuldner
itehen, ins8befondere, vb fie fih a dem ehalen zur Erfüllungs-
‚eiftung verpflichtet haben oder nt aus Gefälligteit für ihn täti
verden, wofern dies nur mit feiner EN gefchieht; gleichgültig in
much, ob fie wifjen, daß e8 Jih um die Erfüllung einer vom Schuldner
sinem Dritten gejhuldeten Leiftung handelt. So wird anzunehmen fein,
daß der Schuldner fichH auch jener Rehlonen zur Erfüllung bedient, denen
ze nad der Entitehung des Schuldverhältniffes die gefhuldete
Sache berechtigtermweife zur Aufbewahrung oder zum SGebrauche überläßt.
Wird durch ein Verfchulden diefer Verfonen die Leiltung bzw. die gehörige
Veiltung der Sache unmöglich, fo haftet der Schuldner. Wal. Pland Bem. 2
m $& 278). Bur Erfüllung der Verbindlichkeit find nicht nur pofitive auf die
emwirfung einer Seiftung gerichtete Handlungen zu rechnen, e8 gehören
dazu auch og jolder Handlungen, welche die Criüllung
vereiteln fönnen (jefundäre EN Lehmann, Die Unter-
laflungspfliht S. 288 ff), Vogl. ROC. Bd. 63 S. 116 f.; Yur. Wichr. 1906
5.335 Biff. 11, Recht 1906, S. 747 Biff, 1755. Der CSohulbner hat alfo
innerhalb des Mahmens der ihm durch daS jeweilig in Betracht fommende
Schuldverhältnis zur Pflicht gemachten Sorgfalt auch für VBerblütung von
Amitänden einzuftehen, welche die Se Leiftung unmöglich machen und
daher auch, foweit er Ddiefe Verbindlichkeit, beifpielSweife die custodia
ner Sache, deren Leiftung in U {tebt, anderen Berfonen iüberläßt,
deren Verjchulden zu vertreten. Er haftet alfo, wenn er eine Sache, Die
jen Gegenftand feiner Leiftung bildet, anderen Perfonen vermietet, verleiht
der in Verwahrung gibt auch für das Verfchulden feines Mieter3, Ent
[eiher3 und VBerwahrer3, wenngleich dieje Perfonen bei ftreng gram=
natifder UL nicht unmittelbar als joldhe erjcheinen, deren „er fich
WE SS feiner Verbindlichkeit bedient“. (MM. M. Endemann I 8 116
Anm. 11, Dernburg II 8 68 HI, c, Brückner, Recht 1901 S. 339.)
Sina haftet der Schuldner auch Für feine Gäfte, wenn Ddieje mit dem
Segenitand des Schuldverhältniffes notwendig in Berührung kommen, {oweit
118 diefelben deliktstähtg find und ihre Handlungen, wenn vom Schuldner jelbft
begangen, ihm gegenüber den Vorwurf fchuldhaften Verhaltens begründen
mürden. Vgl. Tiße, Nırmöglichkeit S. 87, Val. ferner Borbem. VS. 144. Ander-
jeit8 fann nur derjenige, der die Srfülung des Schuldverhältnifjes al8 Ber-
iragSpartei verlangen kann, aus & 278 BGB. Erfaß des She geltend
machen, welcher durch die Hilfsperjon ihn zugefügt ift. Sind Familien-
angebörige des Mieter3Z durch eine Hılfaperfon des Vermieters, der zur CEr-