Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

158 I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
wenn ihm perfönlich fein Berfchulden, fet e8 in eligendo oder custodiendo fräfe ; ja man 
fönnte die Haftung fogar auf eine hei Gelegenheit der Ausfihrungshandlung von einem 
»twa betrunfenen ©efellen begangene RörperverleBung ausdehnen. 
. Das BOSB, würde damit auch in Wideriprucdh mit der von ihm für juriftifiche Ver- 
onen (88 31, 86, 89) eingeführten Saftungsgrenie treten. Zweifello3 hält aber das 
BOB, im großen und ganzen noch am VBerjhuldungsprinzip feft, von dem ohne 
ausdrückliche Ausnahme ohre Grund nicht abzumeichen it. Gerade das Von den Band. 
y. BOB. Bd. 2 S. 63 Note von mir angeführte Beilpiel zwingt mich bei näherer Be- 
trachtung, die dort vertretene Yuffalhung aufzugeben. Wenn ich durch meine eigenen 
Beute einen Baum in meinen Garten fällen lafte und lediglich bei diejer. Gelegenheit 
einer diefer Leute einen Dritten durch eine unerlaubte Handlung, die nicht mit der AWu8- 
ka biefer Berrichtung felbft zufammenhänat, Ihäbdigt, fo hafte ich überhaupt nicht, 
und felbjt, wenn er in ES diefer Berridhtung, die keine Berbindlich- 
feit ift, etwa durch fahrläffige Handhabung der Urt, einen Dritten fhädigt, Hafte ich 
nur mit der Maßgabe, daß ich mich durch den Beweis mangelnder culpa in eligendo et 
zustodiendo befreien fan ($ 881). 
Warum aljo follte mir felber der Gärtner, der in meinem Auftrage diefelbe Arbeit 
durch feine Leute vornimmt, für von Ddiefen bei diefer Gelegenheit begangene Delikte 
gaften, die mit der U nit in adäguatem Zufammenhange 
itehen? Mit Recht hebt übrigenz Pland a. a. DO. hervor, daß fchon die Stellung und 
Entitehungsgefchichte des S$ 278 ergibt, daß e8 {ih Handelt um eine Haftung des 
DES als foldhen, d. b. um Haftung desfelben au3 dem SoOuldverbält- 
nijje. Eine Haftung aus eigenen Delilten des Schuldners würde nur mit einer der 
Deliktsklagen des 7. Abhfchnitts zu verfolgen fein. Soll alfo nach S$ 278 der Schuldner 
in Berfchulden feiner Hilfsperjonen nur im gleichen Umfang e vertreten, wie eigeneS 
Berfchulden, jo it eine Vertretung von felbitändigen Delilten der Hilfaperfonen aus 
3 278 auSgefchloffen und nur mus & 831 BGG. zu begründen. 
Ein felbitändiges Delikt der Oisyer une ift aber noch nidht deshalb anzır= 
nehmen, weil eS in Erfüllung einer Schuldverbindlichkeit erfolgt, in deren Ausführung 
die Hilfsperfon felbftändig Ü. So haftet der Theaterunternehmer nach S 278 für Ver- 
julden aller Perfonen, Sa beider PATE Ausführung der Theatervor- 
;tellung mitwirken, vom Kegil eur, Schaw)pieler ufmw. bis zum Mafjcdhiniften. Bol. Rip. 
o. DLO®. Bd. 8 S. 431. (In einem VBarietetheanter wurden Zujchauer verlegt durch 
Grplofion einer zu ftarf mit Rohlenfäure gefüllten Fajche, deren fich ein AWrtijft bei Dar- 
ung der ihm übergebenen Produktion bediente.) Val. ferner RGE. Bd. 59 S, 22, 
ROES. in Öruchots Beitr. Bd. 51 S. 384 DE Stadtgemeinde hei Beranftaltung 
zine8 Feuerwerf8); in Jur. Wichr. 1904 S. 549 Nr. 3, D. Iur.3. 1904 S. 1137 Nr. 93, 
D. Sur.3. 1907 S. 481. MGE. vonı 4. Februar 1907). In lekterem Zall nahm das 
Rei®Sgerigt Haftung des Theaterinhaber8 gegenüber einem Theaterbefucher an, der in 
einen Yuftfhacht A war, auf @rund der Seftitedlung, daß der Kaftellan des Theaters 
die nicht genügen e Sicherheit des Sitter8 über diefem Schacht kennen mußte. Vogl. auch 
ROSE. in D. Kur.3. 1907 S. 482, Bl. f. RA. 1907 S. 537. Mur im Jalle eines 4 e1b- 
Händigen d. h. bei bloßer Gelegenheit der Ausführung A Delikt3 ijt 
auf $ 831 zurüczugreifen, NOS. vom 13. SIuli 1905 Hani®©3. Bd. 27 Beil, 125. A. NM. 
Bodenheim in D. Yur.3. 1905 S. 1003. Dagegen Herz, D. Zur.3Z. 1906 S, 539 f. 
V. Die Haftung wegen Borfahkes der Hilfsperfonen kann dem Schuldner im vor» 
aus erlaffen werden (S& 278 Schlußjaß). Dies gilt jedoch nicht für eine juriftifche 
Berfon in we ihrer Organe. Vol. Sahrb. d. MWürttembergifhen Rechtspflege 
Bo. 20 S. 1 (DLG. Stuttgart vom 7. Dezember 1906). 
VI. Die Vorfhriften des 8 278 finden keine Anwendung auf den Beaufs 
tragten, wenn ibm die Nebertragung der Ausführung des Auftrages an einen Dritten 
peftattet üt; in diejem Falle hat der Beauftragte nur ein ihm bei der Nebertragung 
jur Laft fallendes VBerfchulden zu vertreten. X das Verjhulden eines Gehilfen 
agegen ijft er nach $ 278 verantwortlich S 664 Abf. 1). Das gleiche gilt für den Ver- 
mahrer, welchem die Hinterlegung bei einem Dritten geftattet ift (S 691). 
VII. Die Beftimmungen des 8 278 haben auch zwingende Geltung für das der 
RandesgefeBgebung vorbehaltene Gefinderecht. Art. 95 AWbl. 2 CEO. 
VEIT. Aus der Rechtiprehung: RGE. in Iur. Wir. 1908 S, 236 f. Si. 9 
(Beweislaft; Soja des GaftmirtS für jeine am Gewerbe beteiligte Chefrau); NROE. 
Bo. 63 S. 341 H.; Sur. Widhr. 1906 S. 460 Ziff. 16, Recht 1906 S. 1123 Ziff. 2575 
(Haftung des Bauunternehmers); NOS. Bd. 62 S. 190 f., Iur. Wichr. 1906 S. 111 
Biff. 9 (Keine Haftung des Verficherten für den mit der Unfallsanzeige On teen 
ROS. Bd. 51 S. 20, Bd. 37 S. 149 huldblafte VBerurfachung eines Brandes durch 
Vertreter des Berficherunagsnehmer8; dagegen val. Xojef in XB3. 1907 S. 483 ff); RNGE.
	        
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