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I. Ab{Hnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
mitteln zu einem beftimmten Zwece beftehen. (Vgl. Wand Bem. 2 zu & 279.) Auch
wenn e8 F hiebei mittelbar um Befchaffung einer SpezieS handelt, 3. B. menn ein
Runijthändler ein beftimmtes, auf der AusSftellung befindliches Bild zu liefern verfprochen
hat, wird der Schuldner nicht dadurch befreit, daß er nachträglich ohne fein Berfchulden
ein Bermögen verliert und lediglich deshalb außerftande ift, das Bild zu Kaufen. Vgl.
auch Tibe S. 94.
4. Sobald die Gattungs{huld gemäß S 243 Abi. 2 fich in eine SEM um-
gewandelt hat, ift die Uniwendung des S 279 ausgefchloffen. Val. $ 243 Bem, 5, b,
‚5. Dem 8 279 kommt nur dispofitive Bedeutung zu, die Haftung kann für befondere
Külle jedenSfalls auzdrücklich ausgefchloffen werden. (Streikkflaufel, D. Iur.3. 1904 S, 752.)
ur Saas des Streiks vol. vor allem Krüdmann, Archiv f 5. zivililt. Bez 1907
S. 139 ff., deffen Einrede aus a Interelfe allerdingS auf Bedenken Itoßen muß.
Val. ferner D. Kur.3. 1904 S. 752; derartige Raufeln (Sreizeichnungsflaufeln) find eng
zuözulegen, inabejfondere nur auf foldhe Umftände zu een die den Bertragichließenden
and feinen Gejchäitabetrieb unmittelbar betreffen, RGE. in Jur. Wicdhr. 1908 S. 476 HZiff. 4.
$ 280.*)
Soweit die Leiftung in Folge eine8 von dem Schuldner zu vertretenden
Umftandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Släubiger den durch die
Nichterfüllung entftehenden Schaden zu erfeßen. ;
Sm Falle theilweijfer Unmöglichtfeit kann der Gläubiger unter Ablehnung
des noch möglichen Cheile& der Leiftung Schadenzerjaßg wegen Nichterfüllung der
zanzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die fheilweije Erfüllung für ihn kein
Intereffe hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorfchriften
der SS 346—356 finden entfprechende Anwendung.
&. I, 240 W6f.1, 242; IT, 2863 IIL, 274.
IL Anwendungsgebiet und Grundgedanke: S 280 handelt von Schadens:
zrfaganipruche des GläubigerS wegen einer vom Schuldner zu vertretenden
Unmöglichteit der Leiltung.
Unbeftritten ift, daß der Paragraph nur die nadhfolgende Unmöglichkeit
im Auge hat („unmöglich mird“). Dagegen herricht in der Literatur und Praxis große
Unklarbeit über das Verhältnis des S 280 zu $ 275 infofern, als:
a) einzelne Schriftfteller annehmen, daß ungeachtet der Beftimmung des S 275
der Schuldner im Falle einer vertretbaren Unnwöglichkeit nicht ipso jure
vefreit werde, daß vielmehr, weil „da8 Schuldverhältnig beftehen bleibe“,
der Oläubiger nad wie vor feinen AnfprudH auf Leiftung
behalte und fogar Verurteilung des Schuldners auf diefelbe erwirken
önne, fo zwar, daß erft nach rechtSkfräftiger Verurteilung und Aolauf der
EAU SUR auf $rund des 8 283 der Anfpruch auf Erfüllung end-
zültig ausgefchloffen werde und durch den Schadenserfaßanipruch erfeßt
verde. Bal. vor allem RGES. Bd. 54 S. 32 f.; Iur. Wichr. 1903 Beil, 55;
weigert, NMecht 1908 S. 416 ff.
Sm praktifhen Ergebniffe Te der Anficht zu a ungeachtet [Mheinbar anderer
Yuffaffung gleich diejenige lands Bem. 3, derzufolge der Gläubiger zu”
zählt nur den NMaturalheritellungsanipruch aus 8 249 geltend
nahen fann („Nur foweit die Herftellung objektiv nicht möglidh ift, kann der
Släubiger Jofort Entihädigung in Geld verlangen“).
Die bisherigen Ca diefes Kommentar wollten mit Rijfh S. 122 f.,
Biermann S. 97 f., Cofack 8 101 11, Mipr. d. OLG. Bd. 8 S. 434 für den
Fall eines Ten Unvermögen8 (Jubjektiver Unmöglichkeit) dem Gläubiger
amächtt die Crfüllungsflage nad feiner Wahl neben den Anipruch auf
Seldentfchäbigung gewähren, und zwar in der Weife, daß der Kläger auch bei
aachgewiefenem Undbermögen zunächit nach $ 249 Verurteilung zur Natural
r)
*) Qiteratur: Bal. Literatur zu Borbem. I, II, III, VS. 125, 140, 142, 144; Golde,
Nachträgliche Unmöglichkeit oder Verzug bet UnterlafNungSverbindlichfeiten im Arch, f. zivilift.
Braxiz Bd. 99 S, 306 ff.; Zmweigert, Recht 1908 ©. 412 f.; Brecht, IheringS Jahrb.
Bo. 53 S. 247 f.; Siber, Xherings Jahrb. Bd. 50 S. 210 ff.