Kecht der Scqhuldverhältnijfe.
Schuldner3 in folgen Fällen al8 actio contraria (actio commodati contraria, depositi con-
craria), und die Pandektijten nannten daher jolde ESHuldverhältniffe auch Zufällig zmwei-
jeitige bzw. contractus bilaterales inaequales ım Gegenjaß zu den wefentlihH zwei:
jeitigen (contractus bilaterales aequales, auf, Miete ujw.) und den wefjentlich
einjeitigen, bei denen joldhe Unregelmäßigkeiten nicht denkbar find (Darlehen). Val. Dern-
5urg, Band. II S 19 Note 2.
Nus dem Begriffe des SchuldverhältniffeS folgt, daß niemand jein eigener Öläubiger
and Schuldner fein kann; e3 müflen fi zwei verfhiedene Recht3jubjekte gegenüber
itehen. Daher erlifjht das Schuldverhältnis, wenn fiH Schuld und Forderung in derjelben
Berfon vereinigen (10g.. confusio). Vgl. Borbent. zu SS 362 ff. Diele loatjhe Konfequenz
mird aber aus prakftiiden Gründen wieder aufgehoben :
a) wenn ein Jnhaberpapier zeitweilig in die Hände des Schuldners gelangt; mit
der Weitergabe an einen anderen „lebt“ Hier die Schuld „wieder auf“;
od) im Falle der befhränkten Nachlakhaftung (Nachlakverwaltung, Nachlakkonkur3),
8 1976;
ec) beim Eintritt der Nacherbfolge (S 2143).
Sn allen diefen Fällen erweift fig die Gaftung al? fjelbjtändig von dem
Beftehen der Schuld, fe bleibt beitehen für den all der wieder eintretenden Möglichleit
der Schuld.
Der fheinbare Widerfinn, diejfer Haftung ohne Schuld verjhwindet bei Annahme
bes von vb. SYhering, Yahrb. f. Dogmatik X €. 387 ff. dargelegten SGefichtSpunkte8 der
pajfiven Gebunden heit des Gegenjtandes an eine dem aftiven Rechte entiprechende
Bmwedbeitimmung. Val. au Kuhlenbed, Bon d. Pand. z. BGB. I S, 738.
7. Während dinglidhe Rechte nur in dem Umfang und nur mit dem InHalte
begründet werden Können, welder dom Gefeße anerkannt wird, gilt für da3Z Gebiet der Schuld:
verhältniffe daS Prinzip der vollen Vertragsfreiheit, Die Vertrag{jHliekenden können nach
;nrem Belieben jedes Tun und Unterlaffen zum SGegenftand eines Schuldverhältniffes maden
and aud) die vom Sefeß an gewifje Handlungen und Tatbeftände regelmäßig geknüpften
cechtligen Folgen nach ihrem Ermefjen — alerdingS mit nur obligatorijdher Wirkung — abs
meichend regeln, {vomweit nidt daZ Gejeß durch zwingende VBorichriften die Parteiwillfür
ausgefchlojjen hat. Soldje zwingende Borfchriften enthalten z. B. die 88 134, 138, 225,
310, 312, 400 BGG, Val. Endemann II 8 101 S. 594 ff. Diejer Grundfag der Bertrags-
;reiheit, au Zypenfreiheit genannt, fennzeidhnet da3 Recht der Schuldverhältnijfe im Gegen-
jaß zu dem nur eine gejeßlich beftimmte Anzahl von Sachenrechten geftattenden Sachenrecht,
Bgl. au NRGES. vom 17. Januar 1903 in Kur. Wichr. 1903 Beil. S. 42 und Soergel,
ipr. 1903 S. 45.
8, Bermögensiwert: Im gem. N. beftand darüber Streit, ob e& zum Wejen einer
Obligation gehöre, daß die vereinbarte Leiftung einen Bermögen3wert für den Gläubiger
Gabe. (Für dazZ. Erforderni3 des Vermögenzwerts Dernburg, Band. Ad. 2 8& 1 Note 6,
S 17, dagegen Windijcheid, Pand. Bd. LS 250 Note 3.)
Das BGB, Hat eine Beftimmung, dur welde dieje Frage direkt ent/chieden würde,
nicht aufgeftellt. Da num im Rechte der Schuldverhältniffe (f. oben Bent, 4) grund[äßligh die
volle BVertragSfreiheit anerkannt Hit, fo muß beim Mangel einer entgegenitehenden Gejeße8:
beftimmung angenommen merden, daß nah dem BGB. auch Schuldverhältniffe über Leitungen
ohne BermögenZwert begründet werden können. Wie die Motive (M. II, 3), die Protokolle
der zweiten Kommiffion (%. I, 280, 281 und 620) und die Denkjehrift (D. 39) erjehen lafjen,
war die auch die Anficht der SGeießeSredaktoren. Man ging davon au, daß e$ der neueren
Kechtsentwiclung und den Bedürfniffen des Lebenz wider]predhen würde, wenn man folchen
Schuldverhältniffen, bei denen ein vermögenSrechtlidhes Interefje de8 SGläubiger&8 an der
Beiftung nicht vorliege, fchlechthin die rechtlidhe Wirfjamkeit verjagen wollte, Freilich darf
hieraus nicht gefolgert werden, daß durch jedes ernftlih gemeinte Berfprechen einer Handlung
oder Unterlafflung immer auch ein Schuldverhältnizs bearlüindet mwmerde. Vielmehr bheitehen