1. Titel: Berpilichtung zur Leijtung. 58 279, 280. 161
1 Öö Adi önl DE,
i erlangen fönne und erft auf Geldentfhädigung heihränft werde,
HE Tlhemeljene NachlieferungsSiriit gemäß S 283 erfolglos AT U
Dahingegen vertreten DYertmann Dem. 4 zu 5 275, Dernburg 11 88 60 1,
61 IL, Schöller in @Oruchot3 Beitr. Bd. 45 S, 585, Stein, VBorausjebungen
de8 NechtSichubes S. 108 ff, Sellner, Zur Behandlung 109. Cyentual-
anträge in BI. f. RA. 1904 S. 493 ff. die Anficdht, daß der S& 280 au8s{Qhließ-
(id einen Anfpruch auf N ern OH .—. ut on6
, Unter ichtiaung der noch in der lebten Auflage vertretenen Auslegung glaube
iO der SE A ergeten zu müflen. Sofern objektive Unmöglichfeit in ran {tebt,
wurde die Unzuläffigkeit eines Anfpruch3 auf rn Ichon gemeinrechtlich falt allgemein
yagegeDen, Vol. vor allem ROGES. in Seuff. Arch. Bd, 54 S 32, Dies verlangt au
Don die Logik. Denn eine Verurteilung zu einer anerkannt unmöglidhen Leiftung enthält
einen Selbjwiderfpruch und dafür ift eS gleichgültig, ob diefe Unmöglichkeit EU
Üt oder nicht; der & 280 bildet keine Ausnahme vom S 275. In Abi. 2 des S A N
aber die nachträgliche fubjektive Unmöglichkeit (das Unvermögen) Der objektiven un eding
Sieigeltellt worden. Die gegenteiligen Anfichten {ind teils durch unklare A
de8 Begriffes „Schuldverhältnmis“ teilS durch Einmifchung prozefiualer CE
Motiviert. Das Schuldverhältnis in weiterem Sinne WVorbem. 1, 1 S. 3, 1,3 S. 4) b “
Telbftverftändlih unberührt, wenn die Leitung unmöglich wird; der S 280 ftellt nur die
Saftung im Sale vertretbarer Unmöglihteit ausdrücklich fejt. Prozeffual aber Fa
die Sache fo, daß Telbitverftändlich der Gläubiger, folange die Unmöglichkeit nicht felt-
Geltellt ijt, den Anfpruch auf Leitung erheben kann. E83 ijt Sache des Schuldners, den
inwand der Unmöglichkeit zu bemweijen. Noch weniger Irijft den Gläubiger die Beweis-
laft für die Ihuldnerifche Vertreibarkeit derfelben ($ 282), nn
, Auch aus den SS 249, 251 kann bei feltgejtellter Unmöglichkeit nur auf ausichließ=
liche Bulaflung der Verurteilung zur Geldent{hädigung gelolgert werden. Denn die
Seftftellung der Unmöglichkeit (auch des Unvermöügen8) „chließt ja bie MNaturalleiftung
(ogifch aus, Aus Ddiefent Orunde it mir auch nicht erfichtlich, wie au8nahmSweife
Wertmann a. a. O.) auf 8 249 gleichwohl ein Anfiprudh auf Naturalleiftung begründet
Werden Könnte. Erhebt demnach der Schuldner felb}it den Einwand vertretbarer Unmög-
lichkeit bzw. Unvermögens, jo bat der Kläger für den Fall des BeweifesS feinen Klag-
antrag zu ändern und e8 i{t fein @rund erfichtlih (nach ROGE. Bd. 54 S. 32 f.), hm
diefen Cinwand zu verfagen und e8 lediglich auf $ 283 ankommen zu laffen. Im Hbrigen
zn, €, nicht8 im Wege, daß der Gläubiger bei nicht von vornherein Teitftebender
nmöglichfeit bzw. Unvermögen) mit dem Prinzipalantrag auf die primäre Leiltung den
a auf Geldentichädigung verbindet. Bal. Sellner in Bl. f, RM. 1904
S. .
„Da das Cchuldverhältnis im weiteren Sinne unverändert bleibt, {o bleibt der
Bürge ebenfo wie ein etwaige Wfand auch für den Eh verhaftet;
au der Leiltungsort des Bürgen bleibt derfelbe. Val. Mieck, Der Leiftunasort des
Bürgen S. 50.
IX. Im einzelnen:
1, Borausjegungen: . , Fi
a) Eine nach der Entitehung des Schuldverhültniffes eintretende objektive
oder fuhjektive Unmöglichkeit. en re
8 280 {pricht zwar nur bon der objektiven Unmöglichkeit; leßterer {it
jedoch durch S 275 Ubi. 2 daS nachträglich eintretende Unvermögen des
ESOuldner8 zur Be gleichgeftellt. (Lgl. Borbem. I, 2 und B. I, 321.)
Die Unmöglichkeit muß die Kolge eines vom Schuldner zu vertretenden
Umftandes Jein. Weihe Umitände der Schuldner zu vertreten hat, beftimmen
die SS 276—279.
2, Umfang des Erfaganipruchs. .
x. Der Schuldrer hat dem Gläubiger den Schaden zu erfeßen, der durch die
EL entitebt. Ueber die Schadenserfaßleiftung f. die 5S 249 ff, ins
ere $ 251. . en .
Der Echaden ift nur foweit zu erfeben, al8 die Seiftung unmöglich wird.
Bei nur vorübergehender Unmöalichfeit finden die Vorfehriften über den
Verzug (88 986 #) Anwendung. Befindet {ich der @®läubiger darüber in Ungewißheit
0b die Unmöglichfeit eine dauernde, oder nur eine zZeitweilige ift, {9 kann er zunächft auf
Seiltung MNogen und, falls nicht auf Einwand des Schuldner8 im Prozefie die Unmög-
lichkeit feltgefiellt wird, in weldem Falle die Klagänderung nach ZPO. S 268 Ziff. 3
3uläffig it, noch S 283 gegen den Schuldner vorgehen. ; | ,
Eine Unmöglichfeit hört nicht deshalb auf, eine dauernde im NMechtsfinne zu fein,
wenn {ie denkbarerweife fpäter gehoben werden kann, wenn beifpiel&weife der Schuldner
Staudinger, BOB, 11a (Aubkenbek, Recht der SchuldverHältntife)h 5/6. Aufl.