Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1692 
I. AbigHnitt: Inhalt der SchuldverhHältnijie. 
den von ihm zu leijtenden, aber an einen Dritten veräußerten Gegenftand möglicherweite 
vom dem Dritten wiedererwerben kann; eS müfjen in Joldhem Sale von dem Schuldner 
befondere Umitände dargetan werden, weldhe den Wiedererwerb des Gegenftandes vol 
dem Dritten fchern. ROGES. Bd. 31 S. 184, Bd. 52 S. 92, Seuff. Arch. Bo. 45 Nr. 176, 
Ruhlenbeck, Rechtfpr. d. Reichsger. II S. 66. 
I. Befondere Beftimmungen gelten für die teilweije Unmöglichkeit, 
‚ft Die Leitung zum Teil unmöglich geworden, fo erfüllt der Schuldner die ibn 
liegende Verbindlichkeit dadırrch, daß er dem Gläubiger den möglich gebliebenen Teil 
und gleichzeitig Schadenserfaß wegen der unmöglich gewordenen Leiltung anbietet. Dem 
Släubiger it jedoch durch die Beftimmung des $ 280 Ab]. 2 daS Mecht eingeräumt, unter 
Ablehmung des noch möglichen Teiles Schadenserfag wegen Nichterfüllung der ganzen Ver“ 
indlichkeit zu verlangen, wenn die teilweife Seiftung für ihn fein Interelle hat. Veßteres 
muß der Gläubiger beweifen. Die Frage, oO fein Intereffe mehr befteht, ft mit Rüc- 
ncht auf die pertönlidhen Berhältniffe des Gläubiger3 zu ent{dhetiden, 
Sit die Leiftung = der Zeit bereits teilmeife bewirkt, in welcher die 
Leiftung des übrigen Zeiles unmöglich mird, fo finden die Beftimmungen des 
bi. 2 6loB dann Anwendung, wenn der Gläubiger die Teilleiltung nur vorkäufig 
ınter dem Borbehalteder Ergänzung angenommen hat. Diejer Vorbehalt braucht 
aber fein ausdrücklicher zu fein. hemmt ift mit Schollmeher Bem. 4, b zu $ 280 S. 109 
iogar anzunehmen, daß aus einheitlichen Schuldverhältniffen gemachte Teilleiftungen In 
»er Regel als Teilleiltungen d. & in Erwartung der Bollleitung angenommen werden. 
Daher hat der Schuldner den Beweis zu führen, daß die AT einer Teilleiftung 
definitiv, and auf die Gefahr des Unmöglihwerdenz der Meftleiltung hin erfolgt fel. 
Sol. u® land, Bem, 7; Laband, Arch. f. d. zivilift. Wraxis Bd. 73 S. 198. A. M. Tibe, 
3, , 
Hat der Gläubiger einen Teil einer teildaren Leitung end ürtig angenommel, 
jo fommt bezüglich des RNeftes A 967. 1 zur Anwendung d. ß. der Schuldner muß 
dem Gläubiger den durch die Michtleiftung diefeS Teile8 entitehenden Schaden erfeben. 
IV. Die BorfhHriften Der $S 346—356 über das vertragsmäßige Nücktritt$- 
vecht finden entfpredende Anwendung. 
Der Gläubiger hat den Rücktritt gegenüber dem Schuldner zu erklären (S$ 349, 
38 130 ff.), er bat bie empfangenen Veiftungen zurücdzugewähren, für geleiftete Dienfte 
jowie für die Neberlaffung der Benußung einer Sache den Wert zu vergüten oder, falls 
ine in Geld beftimmt ift, diefle zw entrichten (S 346), Das Recht des 
Abi. 2 Saß 1 8 280 ift ausgefchloffen, wenn der Gläubiger eine mefjfentlidhe Ber: 
'Oledhterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe der 
don empfangenen Seilhung verfchuldet hat, bzw. wenn feine Gehilfen oder gejeblichen 
Bertreter dies verfchuldet haben (S 351). Bei nicht wefentlicher Verfhledhterung Deftimmnmt 
äch feine Verpflichtung zum Schadenzerfaße nach den Borfchriften, welche für das Bor“ 
SS zwildhen dem Eigentümer und dem Befißer von dem Eintritte der NechtShHängig- 
eit des EigentumsSanjprucdhs an Ge (8 347, 88 989 f.). Das gleiche gilt von dem 
Anfpruch auf Herausgabe oder Sraltung von Nußungen und von dem Anfpruch auf 
Sriaß von SE ale Eine Geldlumme it von der Beit des Empfangs an zu vers 
zinfjen. Das frühere Mecht des SGlänubiger8 wird nicht dadurch ausgefhloffen, daß der 
Segenftand, den er empfangen hat, durch Zufall untergegangen ift (S 350). DYDagegen iff 
das frühere echt des Gläubigers ausgefchloffen, wenn er die empfangene Sache durch 
Verarbeitung oder NE in eine Sache anderer Art umgeftaltet hat (S 352), ferner, 
wenn er den empfangenen Gegenftand oder einen erheblichen Teil des Gegenftandes 
beräußert oder mit dem Nechte eineS Dritten belaftet hat, wenn bei demjenigen, welcher 
den Gegenitand infolge der Se erlangt hat, die Boransfebungen des S 351 oder 
des 8 nl find. Einer & erfügung des Berechtigten fteht eine Verfügung 
die im Wege der ZiwangSvollitrechung oder der Arreitvollziehung oder durch den 
tonkursverwalter erfolgt (8 353). Die aus dem KHürktritte fich ergebenden CE 
ind Bug um Zug zu erfüllen (S 348). 88 320, 322 finden ent{prechende Anwendung 
"Cinrede des nicht erfüllten Vertrags, Yerurteilung Zug am Bug). Sommt der Gläubiger 
mit der Rücgewähr des Empfangenen oder eines erheblichen, Teiles desjelben in Verzug, 
jo fann der Schuldner ihm eine angemefjene Frift mit der Erklärung beftimmen, daß er 
die Annahme nach dem Ablaufe der Frift ablehne, und der Rücktritt des Gläubigers wird 
unwirHanı, wenn nicht die Kücgemähr vor dem AWolaufe der Frift erfolgt S 354). AlS- 
danıt fan der Gläubiger nur noch Schadenserfaß megen des unmöglichen Teiles der 
Veiltung fordern. Der Schuldner kann aber überhaupt dem Gläubiger eine angemeffene 
Srift zur Ausübung feines Rechtes aus Abf. 2 S 280 beftimmen mit der Wirkung, daß 
Diefes Kecht erkifcht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frift erklärt wird 
’8 355). Sind mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner vorhanden, {o gilt das Nücd-
	        
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