1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. 88 280, 281. 163
trittSrecht aftiv und paffiv alS unteilbar (S 356). Das BOB. geht demnach davon aus,
daß S 280 Ubf. 2 nur in folden Fällen Anwendung finden kann, in denen der Öläubiger
bie Teilleiftung nur vorläufig unter dem Vorbehalte der Ergänzung angenommen hat;
im Sale der endgültigen Annahme eineS Teile8 einer Leiftung bleibt das Schuldverbältnts
überhaupt nur für den Reit der Leiftung beftehen.
V. Ueber die befonderen Folgen der von einem der Vertragfchließenden zu ver-
(retenden gänzlihen oder teilweijen Unmöglichkeit bei gegenfeitigen Verträgen ins-
befondere in Unfehung der Gegenleiftung, des NücktrittsrechteS uf. |. die SS 324—8327.
VI. Ueber das Verhältnis der vertretbharen nachträgliden Unmöglichkeit zur
Sajtung aus & 823 ygl. Vorbem. IM, 1 S. 140 f., Tihe in Goldichmidt3 Ztjchr. Bd. 57 S.447
Degen Fijcher, Verlegung des Gläubigerrechts al8 unerlaubte Handlung; Golde, Das Ver-
Dältnis der Haftung aus unerlaubten Handlungen Zur OH für vom Schuldner zu
vertretende nachträgliche Unmöglichkeit der Leiltung; Bernhöft, Beitr. Helt 6 S., 394 —418.
; ‚Gegenüber der von Tike a. a. O., auch Endemann I ©. 907, vertretenen Annahme,
daß Die NE den Deliktsanfpruch ausfchließe (lex specialis derogat generali),
halten wir mit Go de, Bernhöit und Nıpr. d. DLOG. Bd. 13 S. 252 (Cammerger.) an
der Konkurrenz der Anfprüche feit. . ,
. „Sofern daher die VBorausfeßungen des 8 823 erfüllt find, kann dem Schuldner eine
Ermäßigung feiner Haftung auf Borfab, diligentia quam suis pder grobe Sahrläffigkeit
nicht zugute Fommen. Das Kontraktsrecht kann die Anwendung des DeliktsrechtS nicht
auSsfchließen. N. M. v. Qüzt, Delittsohliaation S. 13
8 281.*)
Erlangt der Schuldner in Folge des Umftandes, welcher die Leiftung um-
möglich macht, für den gefchuldeten SGegenjtand einen Erfjag oder einen Erjaß-
an]pruch, fo kann der Gläubiger Herausgabe des al8 Eriag Empfangenen oder
Äbtretung des Erjaganipruchs verlangen.
Hat der Gläubiger AnfpruchH auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung, fo
mindert fih, wenn er von dem im Mbj. 1 beftimmten Rechte Gebrauch macht, die
idm zu leiftende Entjehädigung um den Werth des erlanaten Erlages oder Erjaß-
anfpruchs.
E. 1, 238 6. 1; IN, 237; ILL, 275,
%i ze Surragationsprinzip, fog. jtelvertretendes commodum, Anwendungs:
gebiet ;
4. Ausnahmsweife kann ein Zufall (casus) für den dadurch Betroffenen neben demm
Nachteil auch einen Vorteil mit fich führen. Diefer Vorteil, das fog. commodum, Kann fich
auf eine @ompenfation des NachteilS befhränfen (3. B. Verlidherungsiumme, Ent-
Ichädigungsanfpruch gegen den Delinquenten), der Vorteil kann aber auch darüber hinaus
geben und reiner Gewinn fein. Kur in erfterem Falle Ipriht man von einem f0g.
Hellvertretenden commodum (im Gegenlaß zum afzefforifchen, vgl. Ruhlenbeck,
Bon d. Band. z. BOB. II S. 4 ff. Schon das A ‚Itecht ftellte den allgemeinen
Sch auf: Wird durch dasfelbe Creigni8 auf der einen Seite eine völlige oder teilweife
Unmöglichleit der geichuldeten Leiftung herbeigeführt, auf der anderen ein commodum
SewWonnen, fo fteht der Anfpruch auf leßteres demienigen zu, welcher in Anfehung de
erfteren die Gefahr trägt; commodum ejus esse debet, cujus periculum est. L. 10 D.
de R, J. 50, 17; (1. 15.47 D.16, 3; 83 J. de emptione et venditione 111, 23; 1,345 4
at Diefen N gibt das BGB. in 8 281 Abf. 1 wieder. Val. auch cod. civ.
- 1302, 1303, Tächf. @B. & 960. - |
Der UnfpruchH nad & 281 Abi. 1 {tebt dem Gläubiger in jedem Da u, gt
welchem die gefchuldete Leiltung nachträglich, objektiv und fubjektiv, unmög En wir i
gleichviel 06 die Unmöglichkeit durch den Schuldner zu vertreten ift (8 el D en nich
(S 275). Sall8 die Unmöglichkeit der Seiftung rein Fajıell {ft d, h. meder die Folge eines
vom Schuldner noch eines vom Oläubiger zu vertretenden Umftandes, befchränkt {ich das
Recht des Gläubiger auf den durch & 281 aewährleifteten Aılpruch. Dagegen fonkurriert
*) Siteratur: Rijg, Unmdaligteit S. 198 f.; Tife, Krit. Bierteljichr. Bd. 44
S. 525 ff, Bd. 45 S. 380 4 Dee Unmöglichteit und Unbvermögen S. 116 f.;
Siße, Unmöglidteit S, 114 ff.; Friß Schulz, Nilkgriff und Weitergriff, Bresian 1907.