1. Titel: Berpflidhtung zur Leiftung. SS 281, 282. 165
. 6. Beweislait: Rıfh, Unmöglichteit S. 214, ijt der Anficht, daß der Gläubiger
nicht nur zu beweifen Habe, daß der Schuldner einen Srfaß erlangt habe, fondern a
wie hoch ich diefer belaufe. Val. dagegen Like, Krir. VBierteljichr. 3. 5. Bd. IX S. 388 ff.
Der Gläubiger hat das Vorhandenfein eineS beftimmten commodum zu behaupten,
Schuldner defjen Nichteriftenz darzutunm).
7. Kein alternatives Schuldverhältnis: Wit DVertmann, 2. Aufl. S. 103 dürfte
anzunehmen fein, daß $ 281 weder ein WabhlifjHuldverhältnis mit Gläubigerwahlrecht
Bescatore, Wahlfchuldverhältniffe S. 156) noch eine {og. facultas alternativa gibt (Tike
S. 142; vol. dagegen Rijh, S. 529), vielmehr einen Zall der fog. elektiven Kon-
furrenz daritellt (vol. Borbem. II, 4 zum alternativen Schuldverhältnis (SS 261—265)
S. 89 oben), {9 daß nah Durchführung des Anfpruchs das etwaige Mehr Des
?imaigen SchadbenseriabBanibrucdhs nacdhaefordert werden Kamm.
S 2832.
Sit ftreitig, ob die Unmöglichkeit der Leijtung die Folge eines von dem
Schuldner zu vertretenden Unfiandes ijt, fo trifft die Beweislaft den Schuldner,
& I, 239; IL, 238; 1IL, 276. , N ee
I. Beweislalt bei Kafueller Unmöglichfeit: Der 8 282 hebt in faft überflülfiger
Weile au8 der im allgemeinen vom BGB. nicht berührten und der Wiffenichaft üerlafienen
Lehre von der Beweislaft einen nach deren Grundläben jeloftverftändlichen Saß heraus.
Die Grundregel: probatio incumbit actori bedeutet lediglich, daß der Kläger (Gläubiger)
Nejenigen erheblichen Tatfachen Leweifen muß, welche begrifflich notwendige Voraus:
jeBungen feines Anfpruchs bilden, fomeit folche Vorausfegungen nicht etwa, wie 3. DB.
Sejchäftsfähigkeit, Nechtsfähigkeit allgemein unterftellt werden. Zu Den allgemeinen
unterftellten oder vermuteten Tatfachen gehört aber auch die Möglichkeit einer durch
ein Schuldverhältnis, fei dieleS nun vertragsmäßig oder rein gefeblich entitanden, in Nu3-
ROt geftellten Leiftung. Sofern daher Kläger den Unfpruch auf dieje Leiftung Telbit
erhebt, hat er nicht die Möglichkeit derfelben noch befonders zu behaupten und zu beweifen.
Bielmehr bildet die Unmöglichkeit als Behauptung einer rechtshindernden Tatfache oder
im Fall ihres nachträglichen Eintritts alz Behauptung einer befreienden Tatfache
einen Cinwmand des Schuldner8 (Einrede in rein formellrechtlich prozeffualem Sinne),
melden Sinwand allo der Schuldner ebenfo zu begründen und zu beweifen hat, wie
heifpielSweije denjenigen der Zahlung, Verjährung im Anders liegt die Beweispflicht,
wenn der Gläubiger nicht die Erfüllung, f{ondern von vornherein Shadenserfjaß
wegen Nichterfüllung verlangt. In diefenn Falle gehört die Unmöglichkeit an {ich zu den
Magbegründenden Tatfachen. Der Gläubiger kann fidh aber diefen, unter Umitänden
IOhwierigen Beweis dadurch erfparen, daß er eben auf Leiftung Hagt und nah Erwirkung
des rechtöfräftigen Urteils von der Verzugswirkung des $ 283 Gebrauch macht.
„Dagegen folgt auZ diefem Grundfabe feineSweg3, daß bei feititehender Unmöglich-
feit der Erfüllung eines Schuldverhältnifjes der Gläubiger auch noch zur Begründung
jeines Schabenserfaßanfpruchs die Vertretbarkeit diejer Unmöglichkeit durd
den Schuldner beweifen müßte. Denn die Haftung des Schuldners für das
Sntereffe wird nur durch eine rein fafuelle Unmöglichteit ausgefchlofien, in Vertrags-
berhältniffen hat der Schuldner ftet3 feine Scouldlofigkeit an der Nichterfüllung zu be
mweijen (vgl. Kofenberg, Beweislait S. 13 f.). €3 ift Daher Sache des SelOnELS einen
efwaigen Tafırellen Charakter der Unmöglichkeit darzutunm und zu beweijen. Ein Vers
IOulden bzw. eine Vertretbarkeit des Schuldner8 bildet eine befondere Klagevorausfebung
nur für die über das Vertragsinterefje hinausgehenden deliktil hen Anfprüche bzw.
für das fog. pofitive VertragZinterejje. Bal. Brecht in Soering8 Sahrb. Bd. 53
S 249, RÖS. in Öruchotz Beitr. Bd. 27 S, 147, Nırr aus der abftrakten Kafuiftik. des
BOB, welches die im gemeinen Necht weit Kberjichtlidhere Lehre vom casus in der in der
Borbem. S. 124 gekennzeichneten Weife zerfplittert, erklärt {ih Die beifpiel8weife von
Rilh, S, 106 vertretene Auffallung, daß der S 282 eine Ubweichung von den allgemeinen
Regeln fei. Bol. für das gem. NR. ROES. Bd. 10 S. 168. |
IL. San einzelnen: Der Schuldner hat nach S 288 eine negative Tatfache zu
beweifen d. h. er hat zu beweifen, daß er denjenigen Umftand nicht zu vertreten Hat,
deljen Folge die Unmöglichkeit der Leiftung ift. Ins Pofitive übertragen bedeutet dies,
daß der Souldner einen foldhen Kaufalzutammenhang zwifdhen der Unmöglichfeit und
einer „zureichenden“ Urjache deS{elben im Mechtsfinne (S. 45 oben) darzulegen und nach-
zuweifen hat, welcher außerhalb jeiner Verantwortlichkeit Nee eb - sa
4. Sofern demnach ausfchließlidhe Schuldhaftung im Frage fteht, genügt e3, da
der da hemeitt, N En, rad der Sorafalt aufgewendet hat, zu dem