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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
während sie die älteste unterdrückt, An folgenden Sätzen läßt sich am besten übersehen,
welche Entwicklung die Befugnisse des Rats in Lübeck genommen haben.
ca, 1163; Privileg Herzog Heinrichs: Quicquid pistores aut carnifices sive tabernarii
sommiserint, quodcumque super hoc exercuerint, due partes civibus, tercia judici solvatur.
1188; echtes Barbarossaprivileg (enthielt einmal den vorstehenden Satz; sodann den
neuen): Singulari quadam gracia ipsis adhuc concedimus, ut quicquid infra civitatem
suf juris in posterum emendare valuerint, sine tamen preiudicio nostri judicis, non obmit-
tant.
Vor 1225; Fragment (statt beider Sätze nur): Qui infregerit, quod civitas decreverit,
consules judicabunt; de eo, quod inde proveniet, advocatus terciam partem, civitas duas
acceipiet,
Verfälschung des Barbarossaprivilegs von 1225: (Unterdrückt den Satz aus dem
herzoglichen Privileg; setzt statt dessen den Satz des Fragments in nicht geschickter
Anderung des Wortlauts, behält aber gleichzeitig den im echten Barbarossaprivileg
neuauftretenden Satz bei.)
Dieser Überblick beweist, so glaube ich, zweierlei schlagend: einmal die Echtheit des
1euen Satzes des Barbarossaprivilegs, sodann das höhere Alter der Vorlage des Frag-
ments gegenüber der Fälschung von 1225,
55) Im lübischen Fragment wird allerdings bei der Strafbestimmung bei Vergehen gegen
das oben erwähnte decretum der Anteil des Vogtes nicht erwähnt. Sie lautet einfach:
sentum (!) marcas argenti civitati componet.
5) Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, S. 128, $ 79. — Was
Bloch über das Alter der Freiburger Rechtsaufzeichnungen sagt, ist durch neuere Be-
nandlung dieser heiklen Frage überholt. Für die Freiburger Vorlage des Bremgartner
Textes, welche bereits die consules enthielt (Rietschel, Neue Studien, in der Festschrift
für Thudichum 1907, S. 41, Abs. 34), hat A. Schultze die Möglichkeit ihrer Entstehung
vor 1218 zugegeben (Ztschr. f, d. Gesch. d. Oberrheins N. F. XXVIII, S. 205). Weiter
noch geht Flamm (ebd. XXIX, S. 118), der nach Prüfung der inneren Gründe keine
Bedenken hat, auch den Rodel noch vor das Jahr 1218 zu setzen. — Gleichzeitig hatte
ich in der Hist. Vierteljahrschrift 1914, S. 158, Anm. 4 nochmals darauf hingewiesen,
daß aus paläographischen Gründen der Rodel am besten zwischen die Jahre 1217 und
1223 zu setzen ist. In Z. 6 dieser Anm. muß es heißen: ‚Vorlage des Bremgartner Textes“.
Genug: in Freiburg begegnen vor 1218 consules,
>”) Bloch, a. a. O. S. 39; Eberle, a. a. 0. S. 29%.
*) Aus dieser durchaus einheitlichen Tendenz der Fälschung ergibt sich nun auch ein
sicherer Maßstab zur Entscheidung der Frage, wieweit die Fälschung in der Wiedergabe
der Sätze ihrer echten Vorlage unverdächtig ist: überall dort, wo das Verhältnis
zu den stadtherrlichen Beamten nicht berührt wird, darf für ihre Bestim-
mungen volle Glaubwürdigkeit auch für das Jahr 1188 vermutet werden.
Das gilt auch von dem Satze über das Patronat der Marienkirche. Die von Oppermann,
a. a. O. S. 72, erwähnte Bulle Cölestins vom Jahre 1195 schließt ein Patronatsrecht der
Stadt an der Marienkirche nicht aus; 1222 wird das alte Patronatsrecht der Bürger von
Bischof und Kapitel ausdrücklich anerkannt, und zwar als ein Recht, das ihnen bisher
dereits zustand: ‚„‚Canonici recognoverunt burgensibus tale jus electionis in ecclesia
forensi, quale hactenus habuerunt; ita quod ad denominationem burgensium persona
de consilio episcopi statuatur.‘“ (U.B. Bistum Lübeck, Nr. 42, S. 48.) Damit gibt das
Kapitel ausdrücklich zu, daß das Patronat an der Marienkirche ein altes Recht der
Lübecker Bürgerschaft ist. Vermutlich ist die Bulle Cölestins als eine Kampfmaßnahme
des Kapitels gegen die Bürgerschaft vom Papst erbeten worden; sie bedarf noch der
aäheren Untersuchung, die ich im Augenblick nicht vornehmen kann. — Aus Gründen,
die ich am Ende der Anmerkung 42 mitgeteilt habe. sind diese Sätze z. Z. mit voller