Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

170 I. AbjOniti; Inhalt der Schuldverhältnifje,

ft, „die Beit in eine rüdläufige Bewegung zı verfeben“, fo liegt e& anderfeitZ hoc auf der
Hand, daß eine derartige Auffajffung des BVerzug3 alS ogifche Künftelei dem RNecht8verkeht
ind dem fihH in defjen Gedanfkenkreijen bewegenden gefunden jurijtilden Denken widerfireitet.
Nur joweit eine beftimmte Leiftung2zeit als wefjentlides Moment der Leiftung
zeitlicher Roeffizient) in Frage fieht, wird durch deren Berfäumung Unmöglichkeit und dann
zwar totale Unmöglichkeit Herbeigeführt. Dagegen widerfirebt e8 dem Sprachgebrauch den
Begriff der teilmeifen Unmöglichfeit auf Nechtzeitigkeit auszubehnen, fojern Leiftungen in Frage
lommen, welde nachgeholt werden Können. Die Angliederung der Borfehriften über den
Verzug an diejenige über Unmöglichkeit it vielmehr unıgefehrt {yjtematifch deshalb gerechte
fertigt, weil nur eine möglide Leiftung verzögert werden kann, die Unmöglichkeit der Leiftung
alfo die Möglichkeit des Verzug3 (und zwar fowmohl diejenige des Leiftungs= wie diejenige
5e8 AnnaHmeverzugs) auSfihlie kt. Augenideinlidh jeßt nämlich der Begriff des Leitungs
verzug3 im Sinne bes BGB. wie im gem. RN. die NachleiftungSmöglighkeit voraus
Vgl. Tige, Die Unmöglichfeit S. 41, U. M. freilid Nogowslt, S. 44 ff.
Daher erjcheint e8 ziwedmäßig den Leiftungsverzug aus einem der fhnldöhaften Berjebung
 der Leiftungspilicht analogen Gefichtspunkte zu betrachten. Zwar beanftandet Paech,
3. 16 die in den früheren Auflagen von mir gewagte BezeiHnung desjelben alZ eine®
Zonderfal8 des Fontraktlidhen Berfhuldenz injoweit mit Recht, als die VBorfehHriften
über den LeiftungSverzug au für nicht KontraktlihHe Berhindlichkeiten gelten. Jedenfalls jeßt
aber LeiftungSverzug urlpränglid und im zivilpolitiiden Motiv pfligtwidrige Ber
jögerung der gefchuldeten Veiftung voraus, Pac, S. 24, Jedoch hat fihH das, wie felbit
zin Gegner de8 Berfhuldungsprinzip3S, Weyl, S. 500 anerfennt, braktijgd die Regel
bildende Schuldmoment beim LeijtungSverzuge fqhon im gemeinen Recht zu dem weiteren
'elbjtändigen Begriffe einer jubjektiven Mora entwickelt, der im BGB. durch 8 285 dahin
formuliert worden ift, daß der Scohuldner nicht in Verzug fommt, jolange die Leiftung
infolge eine3 Umjtande8 unterbleiht, den er night zu vertreten Hat.
Darnach läßt fich theoretifldh freilich nidht behaupten, daß der Verzug des SchuldnersS
begrifflig eine bloße Unterart bes BerJhuldens bildet. Vielmehr Mt der Leiftungsberzug 3zU
Harakterifieren al8 eine dur ExkulpationZbhewei3 im weiteften Sinne d. h. durch Beweis under“
'retbaren Unvermügens8 begrenzte Haftung des SchuldnerZ für die Folge nicht vedtzeitiger
Leiftung.
Borausfekungen des Schuldnerverzug$:;
1. Der Schuldner kann fihH — zweifelloS trifft ihn die Bemweislait — von der Haftung
für die Nachteile nicht rechtzeitiger Leiftung nur befreien durch den Nachweis, daß die objektiv
jeftftehende Verzögerung der Leiftung von ihm nad) Mahgabe der SS 276—279 nicht zu
vertreten ij. ZBeitmweilige unvertretbare Unmöglihleit bzm. zeitweilige8 undertretbares
Unvermögen zur Leiftung befreit den Schuldrer von der zeitweikligen Seifiungspfligt
ebenfo wie dauernde Unmböalichfeit bzw. dauernde Unvermögen ihn nad S 275 definitiv
befreit,
Iniofern Herricht allerdingS ein völliger Parallelismus zwijdjen der UnmöglihkeitSlehre
und dem Verzug. In der Regel genligt e8 für diefen Erkulpationzbemweis, daß Schuldner darlegt
 und beweift, Ihn treffe kein perfünlidhes Berfhulden im Sinne der 88 276, 277; e8 kommt
ziefür auf denjenigen Grad des VerfehuldenS an, den er nach dem konkreten Schuldverhältniffe
zu vertreten Hat. Vgl. au Weyl S. 501. Sofern aber die Verzögerung der Leiftung durdh
gefeßlide Vertreter oder Gehiljen des Schuldner3 verurfacht ijt, Hat der Schuldner nach S 278
au in Anfehung diefer Vertreter oder Gehilfen den ExkulpationZbewei8 zu führen. Endlich
gilt in Anfehung fämtlider SGattungSfdhulden die Vorjchrift des S$ 279, daß hier ein Erkulbation8bemwei8
 überhaupt auSgefchloffen it, folange die Leiftung vor der Gattung
möglich it.
2, Eine BorauZjebgung des Leiftungsverzug® dagegen, weide ber Gläubiger
barzulegen und zu beweijen Hat, bildet lediglich die Nidhtentrightung
der gejchuldeten Leiltung nad eingetretener Fälligkeit der Leitung und Hin»
            
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