Vorbemerkungen.
gewifje Schranken, welche fich teil auZ der Natur des Rrivatrecht8, teilZ au3 allgemeinen
gefeßlihen Beftimmungen ergeben:
a) Der Wille, ich rechtlich zu verpflichten, d. i. der Wille, dem Gläubiger einen
erforderlichenfals mit fiaatlidher Hilfe erzwingbaren Anipruch einzuräumen, muß
mit Sicherheit erfennbar jein. €3 gibt zahlreiche Berabredungen und ftill-
ichweigende Konzejfionen des gejellichaftlihen Verkehr&, denen ein folder
rechtliqer Wille abgeht. Val. u. a. Fur. Wichr. 1904 S, 229; Ruhlenbect,
Gandiomm. II S. 14 (Bittleihe); der Unterfchied ift auch Tachenrechtlich (momen=
tane8 Befigverhältniz vgl. Kuhlenbed a. a. DO, unter e) erheblidh; e8 Handelt
fich überwiegend um rein gefelljchaftliche Gefälligkeitsvberhältniffe.
Beionder3 beachtenZwert ift auch die Entf. ROT, Bd. 65, S. 17. (In
der bloben Geftattung des Mitfahren? auf einen Automobil it noch nicht der
Abjhluß eine8 obligatorijhen Bertrage3 zu erbliden, fondern ein bloß tatfäch-
licher Borgang ohne rechtlige Bedeutung). Val. auch Ruhlenbed, RNechtipr.
des NG. II S.322,267.
Die Nebernahme der Verbindlichkeit darf nicht gegen das Gefjeß oder die guten
Sitten verftoßen. Unter Umftänden kann nun fhon in der Begründung einer
Recht8pfliht zu einer Leiftung, melde man unter anftändigen Leuten nur
von dem freien Willen de3 anderen erwartet, ein gegen die guten Sitten
verftoßender Eingriff in die perfönlihe Kreiheit be8 Beriprechenden gefunden
werben (%. I, 281).
Der Geltendmachung jolder Anjprüche, denen eine bloße Laune zugrunde
fiegt, wird Häufig and das Chikfaneverbot des 8 226 mit Erfolg entgegen=
gejeßt werden Können.
Demnach wird bheifpiel8weije die Zujage de erften Tanze® auf einem Balle, das
dem Aızte gegebene Veriprechen, nicht mehr zu rauchen, in der Regel ein Schuldverhältnis
nicht begründen. Dagegen darf unbedenlicdh ein recht3mwirkfjame3 Schuldverhältnis angenommen
werden, wenn {ih jemand feinem Nachbarn gegeniütber ernitlich (rechtlig im Sinne von a
oben) verbflihtet, für gewiffe Stunden das Singen oder Mulfizieren zu unterlaffen, oder
wenn jemand einem andern gegenüber die Verpflihtung eingeht, einem gefangenen Tiere
die Freiheit zu jhHenfen, und jelbit die Zujage eines erften Tanze3 kann unter Umftänden,
Fall ein rtehtlihes Interefle damit verfnüpft ijt, in rechtlich bindender Abficht erfolgen.
SIedenfall8 Hat das BGB. durch die Nicgtaufnahme des ErfordernifjeS des VBermögenSwerts
den praktifiHen Vorteil gefhaffen, daß einem hifandjen Schuldner die Möglichkeit entzogen
ift, die Geltendmadung eineS Anjpruch3 durch den Einmand des mangelnden Vermöaen8d-
intereffe8& zu erfdmweren.
Die Erzwingung von Leiftungen ohne Bermögenzwert wird ermöglicht durch die
88 888, 890 3RO. Au kann {ih der Gläubiger durch Vereinbarung einer Wertragäfirafe
nad SS 399 ff. BGB. die Leiftung fidhern,
Sn den Füllen, in welchen die Seiftung auf Grund der 88 888, 890 ZPO. nicht er
zwingbar ift (z. B. wenn die Handlung nicht ausfliehligh vom Willen des Schuldners ab-
hängt, oder wenn die verfpätete Leiftung für den Gläubiger Fein Intereffe Hat), bildet die
VBertragsfirafe da3 einzige Schubmittel des Gläubigers, da wegen eines Schaden3, der nicht
Vermögen Sfhaden i{t, nach S$ 253 BGB. eine Geldentichädigung nıtr in den durch das Sefjeß
beitimmtien Fällen gefordert werden kann.
Gegen die hier vertretene Anficht tritt für das Erfordernis eines Bermögenswert?
der Leiftung vor allem ein Endemann II $ 109 S. 628 ff. Hellwig im Archiv fi d. ziwilift.
Braxis Bd. 86 S. 223 ff. und Dertmann 2. Aufl. S. 10. NeuerdingS auch Schöninger, Die
Seiftungsgefchäfte de8 bürgerl. N. 1906 S. 3 f. Sine ermittelung (Bermögensintereffe,
nicht gerade Geldintereljje) fheinen anzujtreben Leonhard, Allg. Teil S, 153; v. Thur, Krit.
Bierteljiche, Bd. 43 S. 581—582, Sehr richtig bemerkt aber Dertmann a. a. O,, daß Bermögens-
interelie itet3 mit einem in Geld abichäbbaren Intereffe zufammenfallen dürfte, Wie Hier wohl
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