Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Verpiligtung zur Leiflung. Borbenrerkungen : Berzug des Schuldners, 8284. 173 
zu u it, e CE Feftzufeben ift. Val. ROES. Bd. 69 S. 305 f 
Sur. rt. 1908 €. if. . 5 ‘ 
2, Mahnung ift die nach dem Eintritte der Fälligkeit an den Schuldner geriDier 
Aufforderung des Gläubiger8, die Leiftung zu bewirken. Eine MO, on tn 8 
jolange die N orberun gehhmuek oder. die hedungene Kündigung noch nicht exfo ertreter 
PpirhungSlo8. Yeber Sie Mahnung eines Bertreters oder gegenüber einem 
. $ 180 , 
« : ; ; i 4 bung eines 
Die Mahnung bewirkt nicht unmittelbar die Nenderung oder Yufbe 
Rechtes. Sie it Deshalb feine Verfügung im Sume rs U ehren Ca 
UÜeberfendung einer Rechnung it, jofern 1ih nicht aus et m Mabnung nicht 
au der Sendung wiederholter Rechnung) ein anderes ergibt, eine 
BE b deren abzugebende Willens 
a) Die Mahnung ift eine gegenüber einem, ander D3zuge! ; n 
SE al10 eine einjeitige empfangsbebüritigs ee 
erflärung, auf welche die 38 130—132 Anwendung fin ee ei de 
Mahnung ein Necht3gefchäft ijt, it beftritten. Dafür de etz 
S. 86ff. Dagegen Breit, Gefchäftsfähigkeit S. 141—142, Elpbacher, Re fi 
wirfjame8 er alten I S, 192, Rofenberg, Stellvertretung 1m Prozelte 
S. 53. NachH Plan Bem. 4, b, Kipp, Seilaabe der jurijt. Gefellichaft TE 
Rech S. 119 ff., Raech S. 50 ijt fie eine RehtShandlung. Dal. auch 
Dertmann 2. Aufl. S. 107. NacH Bruck (Bedingungsfeindliche km 
eichäfte S. 173 ff.) gehört A: einer bejonderen ©attung yechtSerheblichet 
Om ölimnen an, die er als WillenserNärungen mit Cventualrechtserfolg oder 
Eyventualgefh äfte bezeichnet; ihr Wille ijt auf Leiftung gerichtet ; tritt 
diejer Erfolg nicht ein, fo tritt an Stelle diefes Prinzipalerfolgs ex lege ein 
N SHtTWeLEUTULG, die KechtSfolgen des Verzugs. 
Der Wille, daß geleiftet werden foll, muß Deutlich zum Ausdruck 
gefommen fein. Cin Schreiben: „Es würde mir angenehm fein, wenn. ufw. 
entbält feine Mahnung. ROGES. vom 8. Januar 1904 im „Recht“ 1904 
S. 136. Die Mahnung muß ausgehen vom Gläubiger oder dejfien LM 
lien oder bevollmächtigten Vertreter. Dagegen zwingt die Mahnung 
eine3 VertreterS nicht gerade zur Leiftung an leßteren {elb{t; vielmehr 
wendet der Schuldner die Verzugsfolgen auch dann noch durch Leiftung an 
den Gläubiger ab. Val. en Seßeb. ILS. 459 Anm. 15, Aa 
Stellvbertretung S. 545, Lent, Anweijung al8 Vollmacht S. 4 N. Di. 
v. Thur in der Straßburger Feftihrift für Laband S. 71, 75; DVertmann 
in Bulchs Ztihr. Bd. 37 S. 302. Unwirkffam it eine mn durch aufs 
traglojen Selhäftsführer. A. M. de Clavarede S. 137 ff. Val. dagegen 
Dertmann 2. Aufl. S. 107. . N 
Ueber die Fälle, in denen die Mahnung von einer gefHäft8- 
unfähigen oder in der Ge{häftsfähigkeit be{hränkten Berfon 
ausgeht oder an eine foldhe Nerfon gerichtet ijt, {. die SS 105, 111, 131. 
Nach Plant Bem. 4, b ift die Mahnung einer in der Ge[Oäftsfähigkeit 
beihränkten Nerfon an jich wirffam, da dieje dadurch lediglich einen eh 
fihen Vorteil erlangt (S& 107). Dagegen verlangt Ennecceru8, Sehrb. 
S 108, I], 3, daß die Leijtung an den gefeblidhen Bertreter verlangt werde. 
Noch weiter gehend fordert Breit, Gefchäitsfähigtfeit S. 197, daß Zultimmung 
des a Vertreter vorliege. Balı auch Nubert in Säch|. Arch. 
Bd. 18 ES. 414. Nah unferer Unfiht kann der in Ge[cäftsfähigfeit We- 
IOränfte ohne ausdrückliche Beftimmung des Empfänger8 Dder zur Leiftung 
an den gefeßlidhen Vertreter rechtSwirkfam mahnen; die Mahnung on 
Veiltung an ihn felbit dagegen ijt nur wirkffam, wenn zugleich die Te 
williaung des gefeßliden Wertreters Dazır nachnemiefen wird. Val. auch 
Blanc a. a. OD. ” . valoTäubi 
Bei materieller Teilglänbiger{haft fann jeder Bartialgläu iger 
Hinfichtlich feiner Duote rechtawirkfam mahnen. Im Ialle der Gefamt- 
glänbiger{haft vgl. 8 428; jeder @läubiger fann rechtswirkfam mahnen, 
die Verzugsfolgen treten aber nur ihm gegenüber ein (SS 429, 425), Bei der 
Mitgläubigerfhaft zur gefamten Hand (SS 709, 718 ff, 2088 
Ab]. 2, 2039 BOB.) kann eine recht&wirffame Mahnung nur von allen 
Släubigern gemeinfhaftlich ausgehen, ausgenommen beim Miterben- 
verhältnis, wo jeder Erbe Leiftung an alle fordern fann (S 2089 BOGB.). 
Bei unbekanntem Aufenthalte des Schuldner3 kann die Mahnuna 
im Weae der öffentlidden Auitellunag erfolgen. $ 132.
	        
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