Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. AbioOnitt: Inhalt der Schuldverhültniffe, 
Ö Befondere Vorichriften über die Form der Mahnung find nicht 
gegeben. 
Der Inhalt der Mahnung beftimmt {ih nach dem Inhalte des Schuld“ 
verbältnifles. Aus der Mahnung muß mit Beftinmtheit hervorgehen 
daß der ©läubiger die Bewirkung der gefhuldeten Leiftung verlangt. , 
x) Die Frage, ob durch eine Zubvbielforderung der Schuldner WM 
Verzug gefeßt wird, {ft im SGefeße nicht beantwortet. In der Segel 
wird jie zu bejahen fein, namentlich dann, wenn anzunehmen üt, daß 
der Schuldner auch einer auf den gefchuldeten Er 
a! feine Solge geleiftet haben mürde. Val. ROSS. Bd. 9 
S. 141, Bd. 14 S. 108; Seuff. Arch. Bd. 32 Nr. 309; Schollmeyer 
S. 122; Annalen des Sächt. VLG. Bd, 29 S. 75 (Dresden). Um“ 
gefehrt wird eine Mahnung dann al8 unmirkffam zu betrachten fein 
wenn anzunehmen ift, daß der Gläubiger die Leiftung eines geringeren 
Betrages als des Sn elgelorberten nicht annehmen werde. Sa 
die Mahnung durch Vorlegung einer quittierten Yecdhnung, weldhe 
vom Schuldner mit Recht alS unrichtig beanftandet wird, © fommt 
der Schuldner nicht in Verzug, wenn er die Rechnung zurücweilt 
und der Gläubiger {ich weigert, eine Duittung über den Teilbetrag 
auszuftellen. Ferner kommt der Schuldner durch eine Mahnung 
nicht in Verzug, wenn er nur gegen Rückgabe des Schuldfcheins8 oder 
Ausftellung eines Anerfenntnijje8 der in S 371 gedachten Art ZU 
leiften braucht und der Gläubiger nicht bereit ijt, Diele Handlungen 
vorzunehmen. Vol. Plane Ben. 4, c zu 8 284, Crome S. 136 
Anm. 14, Dernburg S 71, II, 2, Enneccerus S. 487, Raech S. 68-—65, 
Iehbein S. 112 ff., Dertmann 2, Aufl. S. 107. 
Eine eventuelle oder bedingte Mahnung entbehrt der erforder“ 
lichen Beitimmtheit und it deshalb wirkungslos DM. Il, 58). Die 
Mahnung ijt eine relativ „bedingungsfeindliche“ Willenserklärung; 
denn der Empfänger (Schuldner) hat ein rechtliches A ar 
ihrer Beftimmtheit. Val. Bruck, Bedingungsfeindliche RechtS 
gefchäfte S. 172, , 
Eine Ausnahme liegt au nicht in dem Falle, daß der Slaubiger 
unter der Bedingung, daß Schuldner En leifte, die NechtS 
folgen der Mahnung ausfchließt. Val. Schollmeyer Bem. 2 zu 8 284, 
Kehbein S. 119 Bem. 108, Dertmann Bem. 2 zu & 284. Wie Bland 
Bem. 4, g EN EN, liegt_in Ddiefer (umeigentlichen) Bedingung 
der Antrag auf No{chluß eineS StundungsvertragsS, nach welchem Die 
Wirkungen der Mahnung wegfallen, wenn Schuldrer ihn annimmt 
und die Sicherheit leiftet. 
Die Mahnung auf eine Leiftung, wenn der Schuldner nur Bug um 
Bug gegen eine een des N ET zu bewirken hat, if 
wirkffam, auch wenn der Gläubiger fih nidht vorher oder gleichzeitis 
mit der Arte hmung zur Bemirkung der Gegenleiftung erboten hat 
Der Öläubiger, welcher den Schuldner mahnt, erbietet {ich ftillihweigend 
mit der Mahnung zu der von ihm Jelbft gefuldeten SGegenleiftung 
Der Schuldrer muß die Leiftung gegen die Gegenleiftung bewirken 
oder anbieten. Tut er dies, fo kommt er nicht in Sera 6 294). 
Vielmehr gerät der Gläubiger im Verzug, wenn er nicht feinerteits 
die Gegenleiftung anbietet ($ 298). , 
Das gleiche gilt, wenn der Schuldner nur gegen Aushändigung 
einer Urkunde zur Leiftung verpflichtet i{t (SS 410, 497), oder wenn 
der Gläubiger gegen Empfang der Leiftung eine Quittung zu erteilen 
bat. In leßterem Falle muß jedoch die Erteilung der Quittung 
„ Dberlangt werden (8 368). . . N 
Sit zur Seiltung eine Mitwirkung des Gläubiger3 erforderlich, fo gerät 
der Schuldner troß der Mahnung nicht in Verzug, folange der HR 
die ihn obliegende Handlung nicht vornimmt und der Schuldner auZ diefem 
runde die Leiftung nicht bewirken kann. | 
Bei einer Holfhuld wird alfo der Schuldner nur dann in Verzug 
efeßt, wenn der ©läubiger ih zur Empfangnabme am LeiftungSorte ein“ 
findet ; beim Spezifikationsfaufe kann Mahnung und Verzug erft eintreten, 
venn der Öläubiger feinen Auftrag fpezifiziert hat. 
Zeit der Mahnung. Die Mahnung kann wirtffam erft nach ein“ 
gefretener Fälligkeit des Anfiprudds erfolgen {. Ben. I, 1). Die 
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