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I. AbioOnitt: Inhalt der Schuldverhültniffe,
Ö Befondere Vorichriften über die Form der Mahnung find nicht
gegeben.
Der Inhalt der Mahnung beftimmt {ih nach dem Inhalte des Schuld“
verbältnifles. Aus der Mahnung muß mit Beftinmtheit hervorgehen
daß der ©läubiger die Bewirkung der gefhuldeten Leiftung verlangt. ,
x) Die Frage, ob durch eine Zubvbielforderung der Schuldner WM
Verzug gefeßt wird, {ft im SGefeße nicht beantwortet. In der Segel
wird jie zu bejahen fein, namentlich dann, wenn anzunehmen üt, daß
der Schuldner auch einer auf den gefchuldeten Er
a! feine Solge geleiftet haben mürde. Val. ROSS. Bd. 9
S. 141, Bd. 14 S. 108; Seuff. Arch. Bd. 32 Nr. 309; Schollmeyer
S. 122; Annalen des Sächt. VLG. Bd, 29 S. 75 (Dresden). Um“
gefehrt wird eine Mahnung dann al8 unmirkffam zu betrachten fein
wenn anzunehmen ift, daß der Gläubiger die Leiftung eines geringeren
Betrages als des Sn elgelorberten nicht annehmen werde. Sa
die Mahnung durch Vorlegung einer quittierten Yecdhnung, weldhe
vom Schuldner mit Recht alS unrichtig beanftandet wird, © fommt
der Schuldner nicht in Verzug, wenn er die Rechnung zurücweilt
und der Gläubiger {ich weigert, eine Duittung über den Teilbetrag
auszuftellen. Ferner kommt der Schuldner durch eine Mahnung
nicht in Verzug, wenn er nur gegen Rückgabe des Schuldfcheins8 oder
Ausftellung eines Anerfenntnijje8 der in S 371 gedachten Art ZU
leiften braucht und der Gläubiger nicht bereit ijt, Diele Handlungen
vorzunehmen. Vol. Plane Ben. 4, c zu 8 284, Crome S. 136
Anm. 14, Dernburg S 71, II, 2, Enneccerus S. 487, Raech S. 68-—65,
Iehbein S. 112 ff., Dertmann 2, Aufl. S. 107.
Eine eventuelle oder bedingte Mahnung entbehrt der erforder“
lichen Beitimmtheit und it deshalb wirkungslos DM. Il, 58). Die
Mahnung ijt eine relativ „bedingungsfeindliche“ Willenserklärung;
denn der Empfänger (Schuldner) hat ein rechtliches A ar
ihrer Beftimmtheit. Val. Bruck, Bedingungsfeindliche RechtS
gefchäfte S. 172, ,
Eine Ausnahme liegt au nicht in dem Falle, daß der Slaubiger
unter der Bedingung, daß Schuldner En leifte, die NechtS
folgen der Mahnung ausfchließt. Val. Schollmeyer Bem. 2 zu 8 284,
Kehbein S. 119 Bem. 108, Dertmann Bem. 2 zu & 284. Wie Bland
Bem. 4, g EN EN, liegt_in Ddiefer (umeigentlichen) Bedingung
der Antrag auf No{chluß eineS StundungsvertragsS, nach welchem Die
Wirkungen der Mahnung wegfallen, wenn Schuldrer ihn annimmt
und die Sicherheit leiftet.
Die Mahnung auf eine Leiftung, wenn der Schuldner nur Bug um
Bug gegen eine een des N ET zu bewirken hat, if
wirkffam, auch wenn der Gläubiger fih nidht vorher oder gleichzeitis
mit der Arte hmung zur Bemirkung der Gegenleiftung erboten hat
Der Öläubiger, welcher den Schuldner mahnt, erbietet {ich ftillihweigend
mit der Mahnung zu der von ihm Jelbft gefuldeten SGegenleiftung
Der Schuldrer muß die Leiftung gegen die Gegenleiftung bewirken
oder anbieten. Tut er dies, fo kommt er nicht in Sera 6 294).
Vielmehr gerät der Gläubiger im Verzug, wenn er nicht feinerteits
die Gegenleiftung anbietet ($ 298). ,
Das gleiche gilt, wenn der Schuldner nur gegen Aushändigung
einer Urkunde zur Leiftung verpflichtet i{t (SS 410, 497), oder wenn
der Gläubiger gegen Empfang der Leiftung eine Quittung zu erteilen
bat. In leßterem Falle muß jedoch die Erteilung der Quittung
„ Dberlangt werden (8 368). . . N
Sit zur Seiltung eine Mitwirkung des Gläubiger3 erforderlich, fo gerät
der Schuldner troß der Mahnung nicht in Verzug, folange der HR
die ihn obliegende Handlung nicht vornimmt und der Schuldner auZ diefem
runde die Leiftung nicht bewirken kann. |
Bei einer Holfhuld wird alfo der Schuldner nur dann in Verzug
efeßt, wenn der ©läubiger ih zur Empfangnabme am LeiftungSorte ein“
findet ; beim Spezifikationsfaufe kann Mahnung und Verzug erft eintreten,
venn der Öläubiger feinen Auftrag fpezifiziert hat.
Zeit der Mahnung. Die Mahnung kann wirtffam erft nach ein“
gefretener Fälligkeit des Anfiprudds erfolgen {. Ben. I, 1). Die
bh)
e)