Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

|. Titel: Verpflichtung zur Leijtung. $ 284. 175 
Wirkjamfkeit einer Mahnung einem Abwefenden gegenüber beftimmt fich 
NO U Ss 130, EB e8 Gomaat danach, daß die Mahnung dem She 
zugeht und fie gilt al8 zugegangen, wenn fie dem Schuldner nach Maß- 
gabe des S 132 zugeftellt it. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, won 
2r, nachdenı ihm die Mahnung zugegangen, ohne fHuldbaftes Zögern die 
Qeiftung bewirkt. Verzügert er {(Auldhafter Weife die Seijtung, 10 gilt NE 
Verzug {hon al8 im Beitpunkte der Mahnung eingetreten. (Val. Plan 
Bem. 7, a zu 8 284.) Im nr enthält das BOB. Keine befonderen 
Vorfchriften über Zeit und Drt der Mahnung. , 
In der 1. Auflage war gefagt worden, daß eine Mahnung als {oldhe 
nicht wirkfam fei, wenn nicht opportuno loco et tempore gemahnt werde. 
Der Saß i{t nicht unter allen Umftänden und in jeder Hinficht EiDig, 
Val. 1. 32 D. de usuris 22, 1) Allerding3 tritt, wenn inopportunod loco 
et tempore gemahnt wird, 3. B. außerhalb der GefhäftSzeit, N le ae 
palfenden Orte, bei einer Feitlichkeit, fofortige Zahlung einer Talligen N # 
Jumme gefordert wird, die Verzugsfolge nicht fofort ein; dem ı Du ner 
it überhaupt nach den Umftänden des Falles nach Treu und © MW KM mi 
Kückficht auf die Verkehrsfitte) eine anitändig bemefjene Zeit zur Erfül 06 
(modicum tempus, 1.105 D. de sol, 46, 3) zu bemwilligen. Öfeichwohl jedoc 
ift eine unpafjende Mahnung, die unter Umitänden fogar eine NIE 
darftellen fan, dieferhalb nicht völlig undbeachtlich, mie Dernburg II S. 168 
anzunehmen fcheint; {ie braucht wegen des VerftoßeS gegen die Verkehrs 
ütte nicht nachgeholt zu werden, die Rechtsfolgen treten nach Yolauf des 
modicum tempus von felber ein. Vol. Bem. 1 zu 3 286. ” 
N Wie die I, Auflage PaehH S. 72 fi. Vol. dagegen de Claper&bde 
S, 103, Dertmann, 2. Aufl. S. 108. Wie hier al Wendt, exceptio doli 
im Arch. f. 3Wwil. Braxis 100 S, 122. Val. auch Meyer, Beitrag zur Lehre 
von VeiftungSverzug in NMecht 1904 Nr. 19 S. 507. 
Der Mahnung gleidh ftebt die Erhebung der Klage auf Ber 
urfeilung zur Seifltung, nicht aber Feititellungsflage nad S 256 
38BD., auch nicht bie einrtedeweife Geltendmachung des Anfpruch3 
A. 1, 363), ebenfowenig bie Sabung zum Sühneverfuch (BIS. S 510); das 
gegen hat die Erhebung einer auf die Leiffung gerichteten Wider: 
ilage (8 33 3BD) die Wirkungen der Mahnung. Diele Wirkungen treten 
N $ 281 3BO. mit dem Beitpunkte ein, in welchem die Widerkflage in 
der Berhandlung erhoben wird. ” 
. Eine Klage kann al Kündigung wirkffam werden, wenn im Te 
die Borausfebungen, unter denen gekündigt werden konnte, vorliegen. DE. 
Bd. 53 S. 212; fie kann aber nicht eine an fih unmwirkfjame Kündigung wirk 
jJam machen, ROT, in Zur. Wihr. 1903 Beil. S. 138. In der wirkfamen 
Stündigung Kiegt, fofern nichts anderes beftimmt it, zugleich die Mahnung. 
NOGES, Bd. 50 S, 255. 
Beitimmte Leijtungszeit: Wenn die Leiftungszeit Falendermäßig beitimmt 
it, ift Mahnung nicht erforderlich. Der gemeinrechtliche, in der THeorie 
eitrittene, in der neueren Praxis jedoch durchgängig anerkannte Saß dies 
interpellat pro homine (f, Dernburg, Band. Bid. 2 8 40 Note 14) i{t durch 
Hbf. 2 des 8 284 auch in das BGB. aufgenommen, und zivar für alle Fälle, 
ohne Unter heidung, vb die Zeitbeltimmung durch NRecht3ge[chäft, Gefeß oder 
Urteil feltgefeßt U Sedoch muß Die LeiftungSzeit nach dem Kalender be- 
Itimmt fein, oder, wenn eine Xündigung A von der Kündi- 
zung ab fi nach dem Kalender berechnen lafien. Iit die8 der Zall, fo 
lommt der Schuldner zur beitimmten Zeit ohne Mahnung in Verzug, wenn 
er nicht Teiftet. | we , ; 
Wenn jedoch die Beifügung einer kalendermäßigen SeiftungSzeit nach 
dem erklärten oder anzunehmenden Willen der Parteien nur die Bedeutung 
Gaben foll, daß der Gläubiger nidht vor der beftimmten Zeit 
a darf, fo kommt felbftverftändlich der Schuldner nur durch Mahnung, 
in Verzug. , 
Sa wenn für eine Leiftung eine Zeit nicht nach dem Kalender be 
itimmt ilt, {o Fan fie doch derartig zeitlih fixiert Jein, DaB mit Uolauf der 
vorausgefeßten LeiftungSzeit — Beilbiel: Aufführung einer Premiere während 
der Haupttheaterzeit — ohne Mahnung die Folgen des Schuldnerverzugs 
eintreten, Jofern nicht der Schuldner ih nach S 285 zu exkulpieren vermag. 
al. RÖS. in Recht 1907 S. 824 Aiff. 1790. 
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