|. Titel: Verpflichtung zur Leijtung. $ 284. 175
Wirkjamfkeit einer Mahnung einem Abwefenden gegenüber beftimmt fich
NO U Ss 130, EB e8 Gomaat danach, daß die Mahnung dem She
zugeht und fie gilt al8 zugegangen, wenn fie dem Schuldner nach Maß-
gabe des S 132 zugeftellt it. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, won
2r, nachdenı ihm die Mahnung zugegangen, ohne fHuldbaftes Zögern die
Qeiftung bewirkt. Verzügert er {(Auldhafter Weife die Seijtung, 10 gilt NE
Verzug {hon al8 im Beitpunkte der Mahnung eingetreten. (Val. Plan
Bem. 7, a zu 8 284.) Im nr enthält das BOB. Keine befonderen
Vorfchriften über Zeit und Drt der Mahnung. ,
In der 1. Auflage war gefagt worden, daß eine Mahnung als {oldhe
nicht wirkfam fei, wenn nicht opportuno loco et tempore gemahnt werde.
Der Saß i{t nicht unter allen Umftänden und in jeder Hinficht EiDig,
Val. 1. 32 D. de usuris 22, 1) Allerding3 tritt, wenn inopportunod loco
et tempore gemahnt wird, 3. B. außerhalb der GefhäftSzeit, N le ae
palfenden Orte, bei einer Feitlichkeit, fofortige Zahlung einer Talligen N #
Jumme gefordert wird, die Verzugsfolge nicht fofort ein; dem ı Du ner
it überhaupt nach den Umftänden des Falles nach Treu und © MW KM mi
Kückficht auf die Verkehrsfitte) eine anitändig bemefjene Zeit zur Erfül 06
(modicum tempus, 1.105 D. de sol, 46, 3) zu bemwilligen. Öfeichwohl jedoc
ift eine unpafjende Mahnung, die unter Umitänden fogar eine NIE
darftellen fan, dieferhalb nicht völlig undbeachtlich, mie Dernburg II S. 168
anzunehmen fcheint; {ie braucht wegen des VerftoßeS gegen die Verkehrs
ütte nicht nachgeholt zu werden, die Rechtsfolgen treten nach Yolauf des
modicum tempus von felber ein. Vol. Bem. 1 zu 3 286. ”
N Wie die I, Auflage PaehH S. 72 fi. Vol. dagegen de Claper&bde
S, 103, Dertmann, 2. Aufl. S. 108. Wie hier al Wendt, exceptio doli
im Arch. f. 3Wwil. Braxis 100 S, 122. Val. auch Meyer, Beitrag zur Lehre
von VeiftungSverzug in NMecht 1904 Nr. 19 S. 507.
Der Mahnung gleidh ftebt die Erhebung der Klage auf Ber
urfeilung zur Seifltung, nicht aber Feititellungsflage nad S 256
38BD., auch nicht bie einrtedeweife Geltendmachung des Anfpruch3
A. 1, 363), ebenfowenig bie Sabung zum Sühneverfuch (BIS. S 510); das
gegen hat die Erhebung einer auf die Leiffung gerichteten Wider:
ilage (8 33 3BD) die Wirkungen der Mahnung. Diele Wirkungen treten
N $ 281 3BO. mit dem Beitpunkte ein, in welchem die Widerkflage in
der Berhandlung erhoben wird. ”
. Eine Klage kann al Kündigung wirkffam werden, wenn im Te
die Borausfebungen, unter denen gekündigt werden konnte, vorliegen. DE.
Bd. 53 S. 212; fie kann aber nicht eine an fih unmwirkfjame Kündigung wirk
jJam machen, ROT, in Zur. Wihr. 1903 Beil. S. 138. In der wirkfamen
Stündigung Kiegt, fofern nichts anderes beftimmt it, zugleich die Mahnung.
NOGES, Bd. 50 S, 255.
Beitimmte Leijtungszeit: Wenn die Leiftungszeit Falendermäßig beitimmt
it, ift Mahnung nicht erforderlich. Der gemeinrechtliche, in der THeorie
eitrittene, in der neueren Praxis jedoch durchgängig anerkannte Saß dies
interpellat pro homine (f, Dernburg, Band. Bid. 2 8 40 Note 14) i{t durch
Hbf. 2 des 8 284 auch in das BGB. aufgenommen, und zivar für alle Fälle,
ohne Unter heidung, vb die Zeitbeltimmung durch NRecht3ge[chäft, Gefeß oder
Urteil feltgefeßt U Sedoch muß Die LeiftungSzeit nach dem Kalender be-
Itimmt fein, oder, wenn eine Xündigung A von der Kündi-
zung ab fi nach dem Kalender berechnen lafien. Iit die8 der Zall, fo
lommt der Schuldner zur beitimmten Zeit ohne Mahnung in Verzug, wenn
er nicht Teiftet. | we , ;
Wenn jedoch die Beifügung einer kalendermäßigen SeiftungSzeit nach
dem erklärten oder anzunehmenden Willen der Parteien nur die Bedeutung
Gaben foll, daß der Gläubiger nidht vor der beftimmten Zeit
a darf, fo kommt felbftverftändlich der Schuldner nur durch Mahnung,
in Verzug. ,
Sa wenn für eine Leiftung eine Zeit nicht nach dem Kalender be
itimmt ilt, {o Fan fie doch derartig zeitlih fixiert Jein, DaB mit Uolauf der
vorausgefeßten LeiftungSzeit — Beilbiel: Aufführung einer Premiere während
der Haupttheaterzeit — ohne Mahnung die Folgen des Schuldnerverzugs
eintreten, Jofern nicht der Schuldner ih nach S 285 zu exkulpieren vermag.
al. RÖS. in Recht 1907 S. 824 Aiff. 1790.
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