Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. AbfHnttt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
‚Der Schuldner kommt nach Abi. 2 des S 284 ohne Mahnung au® 
dann in Verzug, wenn al8 Beitpunkt der Leiftung ein „bewegliches“” Zeit, 
3. 5. Oitern oder Pfingiten eines beftimmten Jahres oder der Geburtötag 
einer beftimmten Berfon, feltgefebt ift; ferner genügt die Beftimmung einer 
Srilt, deren Ende fich nah dem Kalender berechnen fäßt. Val. Plan Bem. 6 
zu 5284. Dagegen fällt nicht unter Abt, 2 des S 284 die Beitimmung 
eines dies cerius an incertus quando pder gar incertus an et quando. 
DochH gilt hievon eine Ausnahme bei der Ründigung, fei es nun, daß die 
Leiftung Jofort mit der Ründigung SM {Toll oder OS von der Kündigung 
1b nach dem Kalender berechnen läßt. Baal. Planck Bem. 6 zu 8 284, ROLE. 
Bd. 50 S. 255 Bem. 1; Schollmeyer S. 123. 
Neberflüffig werden der Mahnung durch unbedingte Weigerung 
des Schuldners: Zur Zeit der Geltung des früheren Mechte3 hatte bereits 
das Reichsgericht in RNOE, Bd. 4 S. 69, Bd. 7 S. 44 ausgefprochen, Daß 
nach der im Faufmöänniidhen Berkehr herrichenden Yuffafhung, die IN 
GHandelsfachen nach Art. 279 de8 früheren HGB. maßgebend jeim mühe, 
und die auch die Natur der Sache für Hi habe, einer bon dem Verkäufer 
dor Eintritt der Fälligkeit feiner Verbindlichkeit zur Lieferung der Waren 
abgegebenen beftimmten Erflärung, er erachte {ich an den Bertrag nicht 
gebunden und werde nicht liefern, nur die Bedeutung beigelegt merden Könne, 
daß fie die Ynberzugiebung, die fonft nach den Urt. 355 und 356 
des alten H@OB. die Borausfegung für die Geltendmachung der dort dem 
Käufer beigelegten Rechte bilde, überflüfiig made. ES it insbefondere 
im der zweitermähnten Ent{Oheidung AuSoefühtt, daß der Bertragsteil, der 
eine foldhe Erklärung abgebe, unter Verzicht aufjede meitere Qeabnung 
bon feiten des anderen fich den gefeßlichen Folgen unterwerfe, die einträten, 
wenn er gleichwohl zur Erfüllung verpflichtet fein follte. Der in jenen 
Entidheidungen ausgefprochene Sag beanfprucht nad) dem ihm zugrunde 
a Gedanken eine über die nn der Art. 355 und 356 des alten 
63. a allgemeine Geltung. Er ijt auch für das neue HOD. 
und dos BOB. anzuerkennen. Val. KOES., in Yur. Wichr. 1902 S. 28 
Beil. S. 252. Dagegen freilid Pland Bem. 4, i zu 8 284. (Das, Interelle 
des Echuldner8 Lt gerade in diefem Falle erft recht, daß er durd 
die lohnen Kenntnis davon erhalte, daß der Gläubiger Jich nicht hei der 
Weigerung des Schuldner3 zu eiften, berubige. M. E. ijt e8 Ehifane, 
wenn ein Schuldner, nachdem er unbedingte Weigerung der Leiftung 
erflärt bat, im VrozeB noch den Aal einer befonderen, überflüffigen 
Mahnung rügt. Die Ent{hHeidung des Reichsgericht8 ijft mit Rücklicht auf 
5$ 157, 242 gerechtfertigt; die Borausiebungen des VerzugsS, welche diS“ 
pofitives Recht bilden, find nach Treu und Glauben mit Rückficht auf die 
NVerkehrSfitte zu Dbeftimmen, und darnach ift eine von vornherein über“ 
Flüffige, weil vom Schuldner zum vorau8 abaelehnte Mahnung, nicht 
erforderlidh. Val. jedoch für ®Iäubiger verzug Bem. 1, a zu 8 295. Val. 
zu Bem. 4, d zu 8 326. , 
Keine Anwendung findet & 284 auf Schuldverhältnifje, die auf ein 
Unterlaffen gerichtet find; wenn der Schuldner die Handlung vornimmt, 
die er zu unterlafjen verpflichtet ijt, bedarf e8 keiner Mahnung, die Hand“ 
{ung zu unterlaflen, um die Rechtsfolgen der Handlung, die unmittelbare 
Rechtsfolgen der Verlekung der Verbindlichkeit, nicht eines bloßen Verzug? 
find, eintreten 3u Ioflen, Vogl. Borbem. S. 171, ferner Pland Bem. 3 & 
8 284. Wendt, Unterlaffungen und Verfäumnifle im bürgerlidhen Recht, 
Archiv f. d. zibilift. Praxis Bd. 92 S, 68. A. M. Lach S. 67, der bel 
Verpflichtungen zu dauernden Unterlaffungen die Vorfdhriften über Verzug 
für anwendbar Hält. 
„. Ausnahmsweife_ hält Lehmann, Die Unterlaffungspfliebt S, 267 FM 
Mahnung auch bei Obligationen auf Unterlaffung für nötig, wenn dem 
Gläubiger vorbehalten ift, durch Geltendmachung feines Anfpruchs ni 
Feit der Leiftung herbeizuführen. (Beifpiel: wenn ein Gelehrter fih aus 
bedungen hat, daß auf fein Verlangen zu von ihm zu heitimmenden Stunden 
gewiffe lärmende Hantierungen QuSgelebt werden.) Allein hier handelt €5 
{ich nicht um eine Mohnung, fondern um die Bewirkung der Fälligkeit der 
Veiftung, alfo um eine REN F FUND: 
, Au die bei Zuwiderhandlungen gegen a ge ftatt“ 
findende Abmahnung ift feine Mahnung im Sinne diefes Paragraphen 
ie hat lediglich die Bedeutung einer Klaavoraustekuna: val. Lehmann a. a. D-
	        
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