1
„N
I. AbfHnttt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
‚Der Schuldner kommt nach Abi. 2 des S 284 ohne Mahnung au®
dann in Verzug, wenn al8 Beitpunkt der Leiftung ein „bewegliches“” Zeit,
3. 5. Oitern oder Pfingiten eines beftimmten Jahres oder der Geburtötag
einer beftimmten Berfon, feltgefebt ift; ferner genügt die Beftimmung einer
Srilt, deren Ende fich nah dem Kalender berechnen fäßt. Val. Plan Bem. 6
zu 5284. Dagegen fällt nicht unter Abt, 2 des S 284 die Beitimmung
eines dies cerius an incertus quando pder gar incertus an et quando.
DochH gilt hievon eine Ausnahme bei der Ründigung, fei es nun, daß die
Leiftung Jofort mit der Ründigung SM {Toll oder OS von der Kündigung
1b nach dem Kalender berechnen läßt. Baal. Planck Bem. 6 zu 8 284, ROLE.
Bd. 50 S. 255 Bem. 1; Schollmeyer S. 123.
Neberflüffig werden der Mahnung durch unbedingte Weigerung
des Schuldners: Zur Zeit der Geltung des früheren Mechte3 hatte bereits
das Reichsgericht in RNOE, Bd. 4 S. 69, Bd. 7 S. 44 ausgefprochen, Daß
nach der im Faufmöänniidhen Berkehr herrichenden Yuffafhung, die IN
GHandelsfachen nach Art. 279 de8 früheren HGB. maßgebend jeim mühe,
und die auch die Natur der Sache für Hi habe, einer bon dem Verkäufer
dor Eintritt der Fälligkeit feiner Verbindlichkeit zur Lieferung der Waren
abgegebenen beftimmten Erflärung, er erachte {ich an den Bertrag nicht
gebunden und werde nicht liefern, nur die Bedeutung beigelegt merden Könne,
daß fie die Ynberzugiebung, die fonft nach den Urt. 355 und 356
des alten H@OB. die Borausfegung für die Geltendmachung der dort dem
Käufer beigelegten Rechte bilde, überflüfiig made. ES it insbefondere
im der zweitermähnten Ent{Oheidung AuSoefühtt, daß der Bertragsteil, der
eine foldhe Erklärung abgebe, unter Verzicht aufjede meitere Qeabnung
bon feiten des anderen fich den gefeßlichen Folgen unterwerfe, die einträten,
wenn er gleichwohl zur Erfüllung verpflichtet fein follte. Der in jenen
Entidheidungen ausgefprochene Sag beanfprucht nad) dem ihm zugrunde
a Gedanken eine über die nn der Art. 355 und 356 des alten
63. a allgemeine Geltung. Er ijt auch für das neue HOD.
und dos BOB. anzuerkennen. Val. KOES., in Yur. Wichr. 1902 S. 28
Beil. S. 252. Dagegen freilid Pland Bem. 4, i zu 8 284. (Das, Interelle
des Echuldner8 Lt gerade in diefem Falle erft recht, daß er durd
die lohnen Kenntnis davon erhalte, daß der Gläubiger Jich nicht hei der
Weigerung des Schuldner3 zu eiften, berubige. M. E. ijt e8 Ehifane,
wenn ein Schuldner, nachdem er unbedingte Weigerung der Leiftung
erflärt bat, im VrozeB noch den Aal einer befonderen, überflüffigen
Mahnung rügt. Die Ent{hHeidung des Reichsgericht8 ijft mit Rücklicht auf
5$ 157, 242 gerechtfertigt; die Borausiebungen des VerzugsS, welche diS“
pofitives Recht bilden, find nach Treu und Glauben mit Rückficht auf die
NVerkehrSfitte zu Dbeftimmen, und darnach ift eine von vornherein über“
Flüffige, weil vom Schuldner zum vorau8 abaelehnte Mahnung, nicht
erforderlidh. Val. jedoch für ®Iäubiger verzug Bem. 1, a zu 8 295. Val.
zu Bem. 4, d zu 8 326. ,
Keine Anwendung findet & 284 auf Schuldverhältnifje, die auf ein
Unterlaffen gerichtet find; wenn der Schuldner die Handlung vornimmt,
die er zu unterlafjen verpflichtet ijt, bedarf e8 keiner Mahnung, die Hand“
{ung zu unterlaflen, um die Rechtsfolgen der Handlung, die unmittelbare
Rechtsfolgen der Verlekung der Verbindlichkeit, nicht eines bloßen Verzug?
find, eintreten 3u Ioflen, Vogl. Borbem. S. 171, ferner Pland Bem. 3 &
8 284. Wendt, Unterlaffungen und Verfäumnifle im bürgerlidhen Recht,
Archiv f. d. zibilift. Praxis Bd. 92 S, 68. A. M. Lach S. 67, der bel
Verpflichtungen zu dauernden Unterlaffungen die Vorfdhriften über Verzug
für anwendbar Hält.
„. Ausnahmsweife_ hält Lehmann, Die Unterlaffungspfliebt S, 267 FM
Mahnung auch bei Obligationen auf Unterlaffung für nötig, wenn dem
Gläubiger vorbehalten ift, durch Geltendmachung feines Anfpruchs ni
Feit der Leiftung herbeizuführen. (Beifpiel: wenn ein Gelehrter fih aus
bedungen hat, daß auf fein Verlangen zu von ihm zu heitimmenden Stunden
gewiffe lärmende Hantierungen QuSgelebt werden.) Allein hier handelt €5
{ich nicht um eine Mohnung, fondern um die Bewirkung der Fälligkeit der
Veiftung, alfo um eine REN F FUND:
, Au die bei Zuwiderhandlungen gegen a ge ftatt“
findende Abmahnung ift feine Mahnung im Sinne diefes Paragraphen
ie hat lediglich die Bedeutung einer Klaavoraustekuna: val. Lehmann a. a. D-