Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berbfligtung zur Leiftung. 58 284, 285. 177 
Mnerlaubte Handlungen: Bei Gerausgabeanfprücden aus unerlaubter 
Handlung bedarf eS einer Mahnung nicht (mora ex re, fur semper in mora). 
al. Ripr. d. DLG. Bd. 9 S. 282, Bd. 11 S. 310, Seuff. Urch. Bd. 59 S. 453. 
Val. BOB. SS 848, 849. . 
Neber die Frage, wie der Schuldner in Verzug zu [eben ift, wenn eine bon 
beiden Teilen als zur Srfülung geeignet angefehene Seijtung {ich 
nachträglich als dazu ungeeignet daritellt, vgl. Seuff. Arch. Bd. 60 Ir, 28 
S. 53 (die Mitteilung des Erfüllungsmangel8 genügt, um den Verzug herbei- 
zuführen). 
a 3. Eine weitere gefebliche Borausfebung des Schuldnerverzug3 ift, daß Die 
Seijltung infolge eine8 Umitandes unterbleibt, den der Schuldner zu 
vertreten hat, |. 5 285. 
I. Beendigung des Verzug3, purgatio morae (vgl. E. 1 $ 253; ®. I, 328) 
1. Sei Dr 
_ Sit Geld zu beftimmter Zeit gefhuldet, fo genügt die rechtzeitige Nbfendung 
8 270), um den Berzug auszujchließen oder zu beenden. Dernburg II S. 125, S@. Hirfch- 
era in Breslauer Anwaltzeitung 1900 S. 121. 
) 
S 285. 
Der Schuldrer kommt nicht in Verzug, Jolange die Leijtung in Folge eines 
Umfitandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 
& I, 246; IT, 2413 ILL, 279. 
1. Subjefive mora, Die gemeinrechtlihe Streitfrage, ob für den Verzug ein 
Verihulden des Schuldners vlndet wird (Dernburg, Band. Bd. 2 8 40 Note 15) 
hat das BGB. im allgemeinen d. b. oarundfäßlich in bejabendem Sinne entfchieden. 
A. M. N ka Berldhuldensbegriffe S. 492, 502. Siehe dazı Vorbem. S. 169. Der 
Verzug des Schuldners hat jedenfalls {tet8 zur Borausfebung, daß das Unterbleiben der 
Veiltung durch einen Umftand verurfacht murde, welchen der Schuldner zu vertreten bat 
und in der Kegel hat der Schuldner nur fein YBerfchulden zu vertreten. AWllerdings gebt 
die Haftung des Schuldner8 für Verzug infoweit über das jtrenge Verfchuldungs- 
prinzip binaus, al der Schuldner auch unverfchuldete Umftände, inShejondere daS Ver: 
{Hulden feiner gefeßlidhen Bertreter und feiner Hilfsperfonen (S 278) 
zu vertreten hat, oder al8 jich aus dem Inhalte des Schuldverhältnifie8 eine über das 
Veridhuldungsprinzip hinausgehende Haftung ergibt. . . . 
. Der Schuldner fommt nicht in Verzug, folange die Seiftung infolge eines Um- 
itandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, Hieraus ergibt fich, daß mit dem 
Wegfallen des die Unterlaffung rechtfertigenden UmitandeS der Verzug von felbjt eintritt, 
ohne daß eine Wiederholung der Mahnung erforderlich ift. Val. Bem. 2, d zu S 284, 
und Bem. 3 zu diejem Paragraphen Abi. 2 Saß 2. I 
_ Bedarf e8 zur Mitwirkung der Leiftung einer Mitwirkung des Sfläubiger8, 10 hat 
der Schuldner das Unterbleiben der Leiltung {0 lange nicht zu vertreten, als der Gläubiger 
die zur Bewirkung der Leiftung feinerfeits erforderlide Handlung CheifpielsSweife die 
TE ommaSmäBige Aonahme, die Lieferung de8 zur Reparatur von ihm zu Itellenden Gegen- 
Itandes) unterläßt. Val. Bem. 2, b, y und 2, c zu $ 284. 5a 
. 2. Beweislait. Der Gläubiger hat in der Regel nur die FJülligkeit feines UAn- 
pruchs und, foweit Mahnung erforderlich, auch die nach dem Eintritte der Hälligkleit er- 
Iolgte Mahnung zu beweifen, um den Verzug des SchuldnerS darzutun. Dem Schuldner 
dagegen obliegt der Beweis, daß er die Leitung ordnungsgemäß bewirkt oder angeboten 
habe, bzw. daß die Leiftung infolge eine8 Umftandes unterblieben it, den er nicht zu 
vertreten hat; das Unterbleiben der Leiitung braucht der Gläubiger nicht zu beweijen. 
on den Fällen der Bem. 2, b, y und 2, c zu 8 284 braucht der Schuldner nur 3zU be: 
weifen, daß er die Leijtung Zug um Zug angeboten habe, bzw. daß er die Leitung angeboten 
ode: der Gkäubiger muß beweifen, daß er diejenige Handlung vorgenommen habe, bh 
eren Vornahme der Schuldner nicht zu leiften braucht. Bgl. Blanc Bem. 8 zu $& 284. 
Box SB Was der Schuldner zu vertreten bat, beftimmen die SS 276—279. Val. 
orbem. N 
, Mangel an Zahlungsmitteln, wenn auch unverjhuldeter, fhüßt zufolge 5 279 
den Schuldner niemals vor den Folgen de8 Verzugs, wohl aber ein entfhuldbarer 
Strtum in Anfehung des Schuldverbältnifle8; ein Zweifel des Schuldners über feine 
Verbindlichkeit nur intofern, al8 darin ein entfhuldbarer Srrium zu erblicden ift (De N, 
6061). Sobald der Yırtum bzw. der Zweifel des SchuldnerS gehoben oder ein fonftiger 
zeitweiliger EntfOuldigungsgrund weggefallen ift, treten die VerzugSfolgen von felbit em, 
Standinger, BGB. Ifa (Anhlenbeek, Necht der SOMulHverDältniffe). 5./6. Aufl. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.