L78 I, Abidhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
ohne daß eS einer Wiederholung der gefchehenen Mahnung bedürfte. Dies ergibt ich aus
dem Wortlaute des $ 285 „Konımt nicht in Setau folange ....“
Auch ein unverfchuldeter Irrtum, 3. BD. „unber/huldete Unkenntnis der Schuld
fann den Verzug ausichließen. SM Dispecker im „Recht“ 1907 S. 962 f.; ebenio
irrige, aber nicht Ichuldbaft irrige Auslegung des Vertrags, bal. ROES, in 83, 1907
S. 342 Büf. 9, Kecht 1907 S, 375 Biff. 734; 1908 1. Ziff. 1152. In wieweit eine Durd)
Streit verurfachte dr zu vertreten ift, ift quaestio facti, ROSE, in Egers
Sifenbahnrecht!. Cntfch. Bd, 24 S. 370.
S 286.
Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entftehenden
Schaden zu erfeben.
Hat bie Leiftung in Folge des Verzugs für den Gläubiger kein Intereffe,
jo fann diejer unter Ablehnung der Leitung Schadbenzerfag wegen Nichterfüllung
verlangen, Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorichritten
der SS 346 bis 356 finden entipredhende Anwendung.
(&. I, 247; IL, 242; IIL, 280.
4. Wirkungen des VerzugS im allgemeinen; Grund der VBerzugsiolgen ; Ber:
Hältnis zur Unmöalichteitslehre: Val. Worbem. S.169 & Sn DL Aufl. HLLSE Une Pland
Bem. 1 zu & 286, Dem. 6 zu $ 326 behauptet, durch den Verzug des Schuldners fer eine von
leßterem 3zu bvertretende teilmeife Unmöglichkeit herbeigeführt, nämlich die Unmöglichkeit
der Erfüllung in Anfehung der Zeit, zu welcher die Seiftung zu bewirfen war (f. DC. IL, 56
und Dem. zu S 284) und deshalb fei in S 286 die ErfaBverbindlichkeit des im VBerzuget
befindlichen Schuldner3 in derfelben Weife geregelt, wie in 8 280 die Erfaßpflicht des
Schuldners im Falle der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leiftung überhaupt
Wenngleich diefe Definition nicht unmittelbar zu prakftifh unzuläffigen Folgerungen
;ührt, it fie doch von Dernburg 11 S 71 N. 4 mit MNecht als „merkwürdig“ bezeichnet
Sie mwiderfpricht der natürlichen AWuffaflung in allen Fällen, in denen der zeitliche Koeffizient
feinen wejentlidhen Inhalt der a) bildet, trifft alio-nur zu, wenn e8 fich um ein
Sirgefhäft im weiteren Sinne handelt. Im übrigen läßt fihH die Werpflihtung des
Schuldner3 zum Schadenserfaß zur Genüge mit der NechtSwidrigkeit des WVerzugs, ohne
Zuhilfenahme jener Künftlidhen Definition rechtfertigen. al. Borbem. S. 169. 8 276
Dem. IV. (Nebrigens war diefe MechtSfolge dem deutfchen Rechte fremd, vgl. Crome
S. 141 Bem. 2, VDernburg S. 170, Kifh in Grünhut8s Zt{chr. Bid. 29 S, 351.)
2, Der Schuldner hat dem Gläubiger den Schaden zu erfeben, der durch den
Verzug entitanden ift. Für die Urt und den Umjang der Erfaßleiftung find die Ve“
Itimmungen der S5$ 249—255 maßgebend. Darüber, ob durch den Verzug ein Schaden
überhaupt entitanden ijft und wie hoch ich derfelbe beläuft, enticheidet daS Gericht nach
freier Neberzengung (8 287 3BO.).
a) Grundfäglih ift nad $ 249 vom Schuldner derjenige Bufltand el
der beitehen mürde, wenn der Verzug nicht eingetreten wäre (9 atural-
reititution), Da Planck Unmöglichkeit diejer Forderung vorausfeßt, weil
ar den So al8 eine vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit Der
Leiftung in Anfehung der Beit definiert, fo folgert er, daß e3 fich beim
Verzug nur um Schadenzerjaß in. Geld handeln könne S 251). ECbenfo
Baech S, 1077. Wır Halten dieje Folgerung nur für Firgejhäfte IM
weiteren Sinne zuläffig. Bei Leiftungen, bei denen die Zeit kein mefent
liches Moment bildet, kann dem Interelie des Gläubiger8 immer noch durd)
Naturalreftitution genügt werden; Beifpiel: A hat fihH dem B zur Bor“
nahme gewilfler Iandwirtfchaftlidher Arbeiten, 3. B. zum Umpflügen eineS
ActerS verpflichtet und den Beginn derfelben zum 1. März verfprochen; DIE
Arbeitsleiftung wird am 1. März fällig und A kommt durch Mahnung des
Bin Verzug. B kann durch intenfivere Arbeit, längere Arbeitszeit, Stellung
mehrerer Gefpanne auch noch nach dem 1. Mürz naturaliter denjelben ZU
jtand hHerftellen, der beftehen mürde, wenn der Verzug nicht eingetreten MÜre
Umpflügen des Acers vor der Saatzeit), Sin befonderes Intereffe De5
Släubigers an der Naturalreititution kann begründet fein, wenn durch den
Berzug ein Schaden entftanden ift, der nicht Vermögensicdhaden ift; denn Y
diefem Zalle mürde die Entidhäbdiaung in Geld nach 8 253 in der Kegt
ausaefichloffen fein.