Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L78 I, Abidhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie. 
ohne daß eS einer Wiederholung der gefchehenen Mahnung bedürfte. Dies ergibt ich aus 
dem Wortlaute des $ 285 „Konımt nicht in Setau folange ....“ 
Auch ein unverfchuldeter Irrtum, 3. BD. „unber/huldete Unkenntnis der Schuld 
fann den Verzug ausichließen. SM Dispecker im „Recht“ 1907 S. 962 f.; ebenio 
irrige, aber nicht Ichuldbaft irrige Auslegung des Vertrags, bal. ROES, in 83, 1907 
S. 342 Büf. 9, Kecht 1907 S, 375 Biff. 734; 1908 1. Ziff. 1152. In wieweit eine Durd) 
Streit verurfachte dr zu vertreten ift, ift quaestio facti, ROSE, in Egers 
Sifenbahnrecht!. Cntfch. Bd, 24 S. 370. 
S 286. 
Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entftehenden 
Schaden zu erfeben. 
Hat bie Leiftung in Folge des Verzugs für den Gläubiger kein Intereffe, 
jo fann diejer unter Ablehnung der Leitung Schadbenzerfag wegen Nichterfüllung 
verlangen, Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorichritten 
der SS 346 bis 356 finden entipredhende Anwendung. 
(&. I, 247; IL, 242; IIL, 280. 
4. Wirkungen des VerzugS im allgemeinen; Grund der VBerzugsiolgen ; Ber: 
Hältnis zur Unmöalichteitslehre: Val. Worbem. S.169 & Sn DL Aufl.  HLLSE Une Pland 
Bem. 1 zu & 286, Dem. 6 zu $ 326 behauptet, durch den Verzug des Schuldners fer eine von 
leßterem 3zu bvertretende teilmeife Unmöglichkeit herbeigeführt, nämlich die Unmöglichkeit 
der Erfüllung in Anfehung der Zeit, zu welcher die Seiftung zu bewirfen war (f. DC. IL, 56 
und Dem. zu S 284) und deshalb fei in S 286 die ErfaBverbindlichkeit des im VBerzuget 
befindlichen Schuldner3 in derfelben Weife geregelt, wie in 8 280 die Erfaßpflicht des 
Schuldners im Falle der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leiftung überhaupt 
Wenngleich diefe Definition nicht unmittelbar zu prakftifh unzuläffigen Folgerungen 
;ührt, it fie doch von Dernburg 11 S 71 N. 4 mit MNecht als „merkwürdig“ bezeichnet 
Sie mwiderfpricht der natürlichen AWuffaflung in allen Fällen, in denen der zeitliche Koeffizient 
feinen wejentlidhen Inhalt der a) bildet, trifft alio-nur zu, wenn e8 fich um ein 
Sirgefhäft im weiteren Sinne handelt. Im übrigen läßt fihH die Werpflihtung des 
Schuldner3 zum Schadenserfaß zur Genüge mit der NechtSwidrigkeit des WVerzugs, ohne 
Zuhilfenahme jener Künftlidhen Definition rechtfertigen. al. Borbem. S. 169. 8 276 
Dem. IV. (Nebrigens war diefe MechtSfolge dem deutfchen Rechte fremd, vgl. Crome 
S. 141 Bem. 2, VDernburg S. 170, Kifh in Grünhut8s Zt{chr. Bid. 29 S, 351.) 
2, Der Schuldner hat dem Gläubiger den Schaden zu erfeben, der durch den 
Verzug entitanden ift. Für die Urt und den Umjang der Erfaßleiftung find die Ve“ 
Itimmungen der S5$ 249—255 maßgebend. Darüber, ob durch den Verzug ein Schaden 
überhaupt entitanden ijft und wie hoch ich derfelbe beläuft, enticheidet daS Gericht nach 
freier Neberzengung (8 287 3BO.). 
a) Grundfäglih ift nad $ 249 vom Schuldner derjenige Bufltand el 
der beitehen mürde, wenn der Verzug nicht eingetreten wäre (9 atural- 
reititution), Da Planck Unmöglichkeit diejer Forderung vorausfeßt, weil 
ar den So al8 eine vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit Der 
Leiftung in Anfehung der Beit definiert, fo folgert er, daß e3 fich beim 
Verzug nur um Schadenzerjaß in. Geld handeln könne S 251). ECbenfo 
Baech S, 1077. Wır Halten dieje Folgerung nur für Firgejhäfte IM 
weiteren Sinne zuläffig. Bei Leiftungen, bei denen die Zeit kein mefent 
liches Moment bildet, kann dem Interelie des Gläubiger8 immer noch durd) 
Naturalreftitution genügt werden; Beifpiel: A hat fihH dem B zur Bor“ 
nahme gewilfler Iandwirtfchaftlidher Arbeiten, 3. B. zum Umpflügen eineS 
ActerS verpflichtet und den Beginn derfelben zum 1. März verfprochen; DIE 
Arbeitsleiftung wird am 1. März fällig und A kommt durch Mahnung des 
Bin Verzug. B kann durch intenfivere Arbeit, längere Arbeitszeit, Stellung 
mehrerer Gefpanne auch noch nach dem 1. Mürz naturaliter denjelben ZU 
jtand hHerftellen, der beftehen mürde, wenn der Verzug nicht eingetreten MÜre 
Umpflügen des Acers vor der Saatzeit), Sin befonderes Intereffe De5 
Släubigers an der Naturalreititution kann begründet fein, wenn durch den 
Berzug ein Schaden entftanden ift, der nicht Vermögensicdhaden ift; denn Y 
diefem Zalle mürde die Entidhäbdiaung in Geld nach 8 253 in der Kegt 
ausaefichloffen fein.
	        
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