Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: VBerpfligtung zur Leijtung. SS 286, 287. 181 
der Leiftung verantwortlich, e8 jet denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger 
Veiltung eingetreten jein würde. 
$, 1, 259, 2513 II, 243; II, 281. - . 
i. Xraameite und@Grundgedanke. Der & 287 bringt die Ichon im gemeinen 
Rechte aneLfannte Lehre von der 8 perpetuatio morae zum Ausdruck. (Bol. Wind- 
icheid-Rıpp, Land. II 8 280, Dernburg, Rand. 11 8 41). Schon die vömifchen Suriften 
begründeten die Notwendigkeit einer Steigerung der Haftung nad eingetretenen 
Verzug mit dem allgemeinen Sabe, daß der Schuldner für den aus dem Berzuge ent- 
lebenden Schaden hatte (in id obligatum esse... quanti intersit moram factam HN 
esse, 1. 36 8 2 D. 7, 1). Nach den Grundfäßen vom Kaufalzu amme A 
ich daraus, daß der Schuldner während des Verzugs nicht nur jede Cl St 
vertreten hat Sat 1 des 8 287), jondern auch in der Regel durch Bufall nicht Ben 
wird, was die Quellen durch den Saß auzdrüclen: mora debitoris Or  aettchert 
fit, 5. h. der AUnfpruch wird vor der Gefahr des UntergangS durch Zufa ‚Beh er 
(1.91 8°3 fi. D. de v.o. 45, 1: 1. 24 8 2 D. de usuris 22, 1; 1.58 8 1D. def ie 
46, 1). Sür das BOB. ergibt {iO diejelbe Folge aus dem in S 280 Abl. 1 ‚uff na 
allgemeinen Sab, daß der Schuldner bei von ihn 3U vertretender Unmöglichfeit der 
Leiltung für „den durch die Nichterfüllung entftehenden Schaden“ haftet, Ferner au en 
der Anwendung diejes Grundjabes auf den Verzug in S 286 Abi. 1. Der Grundgedanke deS 
$ 287 ift daher keinesweg8 fingulär und wäre auch ohne ausdrückliche Hervorhebung im 
SefeBbuch auz der richtigen Auffallung des Kaufalzujammenhangs zu folgern; Denn 
durch den Verzug ijt eine zureidhende Bedingung gejebt, um den Schuldner aud) für 
einen Zufall, der den Gläubiger ohne den Bexzug nicht getroffen haben würde, haftbar zu 
machen, Bol. Enneccerus, Lehrbuch des bürgerl. Recht3Z (4/5. Aufl.) „1 S. 27, 133. 
| Sa 2 ergänzt dieje Folgerung nur durch eine Beftimmung über die Beweislaft, 
indem er dem Schuldner den Beweis dafür auflegt, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger 
Vieferung eingetreten fein würde. Hiernach müffen wir die noch in leßter Muflage hier 
in Anfhluß an KRümelin, AWrchiv f. D. Zn Prazis Bd. 90 S, 274 f., DVertmann DBem. 2 
zu & 287, Träger, Der Kaufalbegriff S., 262, 263 vertretene Anficht berichtigen, als ob 
der & 287 eine Nu8nahme von dem ÖOrundjage des adäquaten Kaufalzırfammenhangs 
einführe und den Schuldner {Hlechthin auch für inadäquate Folgen des Berzuges haftbar 
made. Vielmehr muß nach richtiger Auffafhung jeder Schaden in Anfehung des Leiftungs- 
pegenftandesS, der den ©läubiger bei rechtzeitiger Seiflung nicht getroffen haben mürbde, 
es X "a Kaufalzufammenbang mit dem VBerzuge ftehen. Val. des Nüheren 
Bem. I, 2. 
Il. Sm einzelnen? 
4. Der Schuldner hat müährend des Verzugs, d. h. vom Yugenblide des Ein- 
trittS deSfelben (val. SS 284, 285) bi38 zur Beendigung vol. Borbem. 3 S. 171) jede Hahr- 
(älligfeit zu vertreten, d. h. die nah $ 276 Saß 2 im Verkehr erforderliche Sorgfalt in 
Anjehung des Gegenitandes des Schuldverhältniifes aufzumenden, auch 
wenn er vor Eintritt des Verzuges nach den allgemeınen Borfchriften vder befonderen 
Vertragsbedingungen nur für grobe Fahrläjfigkeit oder nur für die Sorgfalt in eigenen 
Angelegenheiten S 277) haftbar war. Die8 gilt jeloft für den Schuldner aus einem 
Schenkungsverfprechen (SS 521, 522), der von der Entrichtung von VBerzugszinten entbunden 
Üt; wenn alfo der Gegenjtand, den der Schenker verfprochen hat, nach Eintritt des Vers 
3ug3 durch Fahrläffigkeit (oder fjelbit durch einen nicht aud beim Gläubiger unvermeidlichen 
Zufall) zugrunde geht, wird der Schenker zum Schadenserfaß verpflichtet. €3 it feldft- 
verftändlich, daß Die Steigerung der Haltung im Sinne des Sabe8 1 Hh_auch auf die nach 
3.278 zu vertretende Fabhrläffiateit der gefeblichen Vertreter und der Hilfsperfonen 
erftrectt. 
„2. Yus dem Grundgedanken des S 287 fowie aus dem Wortlante des Sabes 2 
ergibt ich, daß der Schuldrer während des Verzugs nur für Zufälle haftet, welche Die 
Unmöglichkeit der Leiftung bewirken, alfo bei Sachleiftungen die a Sache 
je(Oft betreffen, A aber für irgendwelche weitere inabäquate Nachteile, die den Gläubiger 
aus Anlaß des VBerzugs an, für die jedoch der Verzug allein noch nicht die zu- 
veidhende Urfache bietet. Wenn alto Geilpielömeite der Gläubiger fich infolge nicht 
rechtzeitiger Lieferung von Tafelgefchirr genötigt {iebt, ih folches in der nächften Stabt 
zum Gejellichaftsabend zu bejorgen und auf der Zabrt zur Stadt verunglückt (Träger, 
Der Kaujalbearit S. 262, 263), jo haftet der Schuldner nicht für den Durch die Vers 
leßung entitandenen Schaden, weil der Verzug, obwohl eine conditio sine qua non De8S- 
jelben, doch nicht den zureichenden Grund desfelben in dem oben, Borbem. S, 46 ff. ent 
Didelten Sinne bildet, und weil diejer weitere Zufall ich nicht auf die Unmöglichkeit der 
Beiftung beihränft.
	        
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