1. Titel: VBerpfligtung zur Leijtung. SS 286, 287. 181
der Leiftung verantwortlich, e8 jet denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Veiltung eingetreten jein würde.
$, 1, 259, 2513 II, 243; II, 281. - .
i. Xraameite und@Grundgedanke. Der & 287 bringt die Ichon im gemeinen
Rechte aneLfannte Lehre von der 8 perpetuatio morae zum Ausdruck. (Bol. Wind-
icheid-Rıpp, Land. II 8 280, Dernburg, Rand. 11 8 41). Schon die vömifchen Suriften
begründeten die Notwendigkeit einer Steigerung der Haftung nad eingetretenen
Verzug mit dem allgemeinen Sabe, daß der Schuldner für den aus dem Berzuge ent-
lebenden Schaden hatte (in id obligatum esse... quanti intersit moram factam HN
esse, 1. 36 8 2 D. 7, 1). Nach den Grundfäßen vom Kaufalzu amme A
ich daraus, daß der Schuldner während des Verzugs nicht nur jede Cl St
vertreten hat Sat 1 des 8 287), jondern auch in der Regel durch Bufall nicht Ben
wird, was die Quellen durch den Saß auzdrüclen: mora debitoris Or aettchert
fit, 5. h. der AUnfpruch wird vor der Gefahr des UntergangS durch Zufa ‚Beh er
(1.91 8°3 fi. D. de v.o. 45, 1: 1. 24 8 2 D. de usuris 22, 1; 1.58 8 1D. def ie
46, 1). Sür das BOB. ergibt {iO diejelbe Folge aus dem in S 280 Abl. 1 ‚uff na
allgemeinen Sab, daß der Schuldner bei von ihn 3U vertretender Unmöglichfeit der
Leiltung für „den durch die Nichterfüllung entftehenden Schaden“ haftet, Ferner au en
der Anwendung diejes Grundjabes auf den Verzug in S 286 Abi. 1. Der Grundgedanke deS
$ 287 ift daher keinesweg8 fingulär und wäre auch ohne ausdrückliche Hervorhebung im
SefeBbuch auz der richtigen Auffallung des Kaufalzujammenhangs zu folgern; Denn
durch den Verzug ijt eine zureidhende Bedingung gejebt, um den Schuldner aud) für
einen Zufall, der den Gläubiger ohne den Bexzug nicht getroffen haben würde, haftbar zu
machen, Bol. Enneccerus, Lehrbuch des bürgerl. Recht3Z (4/5. Aufl.) „1 S. 27, 133.
| Sa 2 ergänzt dieje Folgerung nur durch eine Beftimmung über die Beweislaft,
indem er dem Schuldner den Beweis dafür auflegt, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Vieferung eingetreten fein würde. Hiernach müffen wir die noch in leßter Muflage hier
in Anfhluß an KRümelin, AWrchiv f. D. Zn Prazis Bd. 90 S, 274 f., DVertmann DBem. 2
zu & 287, Träger, Der Kaufalbegriff S., 262, 263 vertretene Anficht berichtigen, als ob
der & 287 eine Nu8nahme von dem ÖOrundjage des adäquaten Kaufalzırfammenhangs
einführe und den Schuldner {Hlechthin auch für inadäquate Folgen des Berzuges haftbar
made. Vielmehr muß nach richtiger Auffafhung jeder Schaden in Anfehung des Leiftungs-
pegenftandesS, der den ©läubiger bei rechtzeitiger Seiflung nicht getroffen haben mürbde,
es X "a Kaufalzufammenbang mit dem VBerzuge ftehen. Val. des Nüheren
Bem. I, 2.
Il. Sm einzelnen?
4. Der Schuldner hat müährend des Verzugs, d. h. vom Yugenblide des Ein-
trittS deSfelben (val. SS 284, 285) bi38 zur Beendigung vol. Borbem. 3 S. 171) jede Hahr-
(älligfeit zu vertreten, d. h. die nah $ 276 Saß 2 im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
Anjehung des Gegenitandes des Schuldverhältniifes aufzumenden, auch
wenn er vor Eintritt des Verzuges nach den allgemeınen Borfchriften vder befonderen
Vertragsbedingungen nur für grobe Fahrläjfigkeit oder nur für die Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten S 277) haftbar war. Die8 gilt jeloft für den Schuldner aus einem
Schenkungsverfprechen (SS 521, 522), der von der Entrichtung von VBerzugszinten entbunden
Üt; wenn alfo der Gegenjtand, den der Schenker verfprochen hat, nach Eintritt des Vers
3ug3 durch Fahrläffigkeit (oder fjelbit durch einen nicht aud beim Gläubiger unvermeidlichen
Zufall) zugrunde geht, wird der Schenker zum Schadenserfaß verpflichtet. €3 it feldft-
verftändlich, daß Die Steigerung der Haltung im Sinne des Sabe8 1 Hh_auch auf die nach
3.278 zu vertretende Fabhrläffiateit der gefeblichen Vertreter und der Hilfsperfonen
erftrectt.
„2. Yus dem Grundgedanken des S 287 fowie aus dem Wortlante des Sabes 2
ergibt ich, daß der Schuldrer während des Verzugs nur für Zufälle haftet, welche Die
Unmöglichkeit der Leiftung bewirken, alfo bei Sachleiftungen die a Sache
je(Oft betreffen, A aber für irgendwelche weitere inabäquate Nachteile, die den Gläubiger
aus Anlaß des VBerzugs an, für die jedoch der Verzug allein noch nicht die zu-
veidhende Urfache bietet. Wenn alto Geilpielömeite der Gläubiger fich infolge nicht
rechtzeitiger Lieferung von Tafelgefchirr genötigt {iebt, ih folches in der nächften Stabt
zum Gejellichaftsabend zu bejorgen und auf der Zabrt zur Stadt verunglückt (Träger,
Der Kaujalbearit S. 262, 263), jo haftet der Schuldner nicht für den Durch die Vers
leßung entitandenen Schaden, weil der Verzug, obwohl eine conditio sine qua non De8S-
jelben, doch nicht den zureichenden Grund desfelben in dem oben, Borbem. S, 46 ff. ent
Didelten Sinne bildet, und weil diejer weitere Zufall ich nicht auf die Unmöglichkeit der
Beiftung beihränft.