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I. AWbjHnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Mus den: Gefichtspunkte des adäquaten Kaufalzufammenhangs muß fich von felbit
die Folgerung ergeben, daß der Schuldner nicht für Zufälle verantwortlich wird, weldhe
den VeiltungSgegenitand auch bei rechtzeitiger Lieferung beun Gläubiger) getrofhen haben
mürden. Dies erfennt der Saß 2 de8 S 287 an, indem er zugleich durch feine Fafjung:
„e8 jei denn, daß“ die Beweislaft für dıefe Eventualität dem Schuldner aufleat. Val.
1eDoch unten zu €. .
» Mach € I 8 251 war der Schuldner nur dann befreit, wenn er heweifen
fonnte, daß eben derjelbe Zufall, welcher die Leiftung unmöglich
einacdht hat, au bei rechtzeitiger Leiftung den Schaden zur Solge gehabt
Taten mürde. Dieje Befchränkung hat die 11. Komm. zuguniten des Schuldners
jallen Iajffen. (9; I, 328). Wenn aljo 3. B. nach Eintritt des Berzugs des
Schuldrers der von diefem zu Liefernde Gegenftand durch Brand zugrunde
ping und der Schuldner beweist, daß auch bei rechtzeitiger Leiftung dem
Gläubiger der Segenftand innerhalb derfelben Zeit auf andere Weife,
etiva durch Hochwaller, ohne Erjaßanfpruch zugrunde gegangen wäre, 10
wird er von der Haftung frei. € wird nicht verlangt, daß derfelbe
Zufall die Sache auch bei dem Öläubiger getroffen hätte, Träger a. a. D-
S. 263, Dertmann, 2 Yufl. S, 112 Bem. 3).
Der weitere Zufall mürde den Nachterl für den @läubiger allerdings nur
dann zur Zolge haben, wenn der Gläubiger den rechtzeitig gelieferten
SGegenitand bis dahin behalten haben würde. Vland Bem. 2 (ebenfo die
1. Aufl. diefes Komm.) entnimmt aus der Fajlung des S 287, daß die Beweis“
Laft für die Einrede, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung ein“
getreten fein mürde, ausichließlidh den Schuldner treffe und daß damit
au) die alte Streitirage, vb der ®läubiger beweijen muß, daß er früher
veräußert haben würde, oder ob dem Schuldner der Beweis obliegt, daß Der
Gläubiger behalten haben würde (vol. Windfcheid, Band. Bd. 2 S 280
Note 14 und Derndurg, Band. Bd. 2 8 41 Note 2), zu Unguniften des
Schuldners entjchieden jei. (Ebhenfo Schollmeyer Bem. 26, Fifcher-Henle
Dem 2). Dagegen faß’e man im gemeinen Recht die Behauptung, Der
®f{äubiger würde ihn durch rechtzeitige Veräußerung von {ich abgewendet
haben, überwiegend als eine Beweisteplik dar, für die der Gläubiger
beweiSpflichtig jet. Baal. audh 1. 15 8 3 D. 6, 1; 1. 40 pr. D. 5, 3; € D.
ROGHSG. Bo 9 S. 139 ff, Bd. 21 S. 241. Auch die Motive II S. 65 vers
langen den Nachweis von feite des Gläubiger3, daß er hei rechtzeitiger
ahhung den Gegen|tand_ vor der Serien verkauft haben würde.
— Mittlere Anficht bei Dertmann Bem. 2, b: „Schuldner hat den Nach“
weis zu führen, daß eine Abmälzung des Schadens nach der Eigenart des Schuld“
obieft3 oder nach der bejonderen Sachlage nicht zu erwarten gewejen wäre.
Sn der Kegel wird dem Öläubiger der Beweis aus praktifchen Gründen
her zuzumuten jeim als dem Schuldner. Das nad 8 287 ZPO. dem
Nichter bei Schadenserfaßaniprüchen zuftehende freie Ermeffen bietet jeden-
JallS in allen Zällen, in denen e& nach Lage der Sache unbillig erfdheinen
würde, dem Schuldner den Bewei aufzulegen, daß der Gläubiger die Sache
iicht veräußert Haben würde, die Möglichkeit, e& bei der bloßen Wahrfchein“
iimachung diefer Negative bewenden zu allen und dem Gläubiger anheim
& Da diefe Wahricheinlichkeit durch einen Gegenbeweis zu entkrätten.
Bal. Enneccerus, Lehrb. d. hürgerl. N. (4./5. Aufl.) I, 2 8 276 ©. 133 Note 4.
Die Beftimmung des Sabes 2 gilt nicht bloß, menu die Leitung überhaupt
unmöglich geworden, fondern auch wenn die gehörige Leiltung unmöglich
zeworden {it, 3. B. bei einer durch Aufall eingetretenen Verfchlechterung des
a
” er Schaden durch Sinkfen des Preifes i{t zwar nicht mit Vers
1lechterung identifh, aber doch ebenfo wie der durch BVerfchlechterung der
Sache zu behandeln. Doch bleibt e& dem Gläubiger nach allgemeinem
Srundfage unbenommen, zu beweijen, daß er den Gonlgegenland bei
rechtzeitiger Seiftung vor der Wertverminderung nach Eintritt des Berzugß
verfauft haben würde. A. M. Freilich auch hier, wie zu b die herrfchende
Anficht (auch die I, Yufl. diejes Komm.), insbejondere Pland Bem. 3 zu & 287,
Dernburg I! S. 172 Note 10, welche in diefem Falle die Mot. Il, 65 gegen
jich haben, Gegen diefe Anficht, die unter allen Umitänden dem Schuldner
den Beweis zujdhiebt, daß der Gläubiger nicht verkauft haben würde, {prechen
die Ichon oben zu b hervborgehobenen beweisrechtlichen Erwägungen (probatio
incumbit ei, qui dicit, non ei, qui negat), weldhe beitätigt werden durch die
Aontinuität der älteren Vraris. € d. ROGHSG. Bd. 8 S. 115, By 11 S.9
)