1. Titel: Berbflidhtung zur Leiftung. SS 287, 288. 183
i . Wie
a , Bd. 21 S. 218, Bd. 25 S. 241. Striethorft Arch. Bd. 79 S. 3
Dir U erbeten a. a. D., 3. Aufl. (1904) 11 S, 491, ferner aber EA dent
Orunde, daß Verminderung keine Verichlechterung fei, Crome 11 S. 14 “3
Sit der Wert des betr. Gegenitandes in der Zwiflhenzeit bt
zum Mrteil geitiegen, fo kann nach Planck Bem. 3 der Gläubiger ftets
den höheren Wert der Schadensberechnung, zugrunde legen, und zwar A
dann, wenn der Vreis in der Zwijchenzeit geftiegen, nachher aber wieder
gefallen mar, der Schuldner joll auch hier den Beweis zu führen haben, 8
der Gläubiger den Gegenitand bis dahin, daß der Preis wieder ee
behalten haben würde. Cbenjo Windfcheid-Kipp II $ 280 Buf., Bach, ee .
Daß wir anderer Anficht find (atmweichend von der I. Aufl), ergibt NO 1 An
aus dem Vorftehenden. Man vgl. auch die Motive II, 65: ES SS ES
jolat, daß der @läubiger keineswegs ohne weiteres den hHöchften N For Sn
fann, welchen der Leiftungsgegenitand mährend Der Dauer des Rerzuge
Hatte; für die Wertminderung it vielmehr zunäcft die Beit ent ke
welcher der Schuldner zu leilten hatte“ Bol. ferner Dernburg erden
„Höheren Preis, welchen der Gegenitand in der Zwijdhenzeit zwilchen Verzug
und Urteil vorübergehend hatte, Kann der ©läubiger nur beanfpruchen, wenn
er nach den Umftänden, inSbefondere getroffenen Veranftaltungen aD
{cheinlich machen kann, daß er denfelben bei rechtzeitiger CD erlang
hätte.“ — Cbenjo Rebhbein Ben. 120, 121 zu SS 241—292; vgl, ferner
Ennecceru8 4./5. Yufl. I, 2 S. 39. Megelınäßig werde die Beit des Urteils
ent/cheiden müflen. Gebunden fei aber der Richter in diefer Beziehung nicht.
Halte er e8 3. 3. für mahricheinlich, daß der Kläger den Gegenftand, wegen
deflen EU oder Vernichtung Erijaß verlangt werde, zu einer früheren
Beit günftigerer Konjunktur verkauft haben würde, Jo könne er der Schäßung
Ui früheren Moment zugrunde legen. Yuch für dem Erjagpflichtigen
önne die Schäbung nah Maßgabe der Urteilszeit eine Unbilligkeit enthalten,
3. 3. wenn der Gefdhäbdigte Für die ihm gel huldeten bertiretz
baren Sachen, die inzwildhen im Werte geitiegen find, {id
fängit hätte deden follen). Val. des Näheren Bem. 3 zu 8 252, ins
befondere S. 67 Abt. 6 a. E.
Der Zufall, der im Bermögenskreife des OläubigerS eingetreten ift und hier
den Herftungsgegenftand bei rechtzeitiger Leiftung vernichtet oder befchäbdigt
haben würde, darf nicht erft nach der Entitehung des Schaden5S-
erfaßan]prucdhsS gegen den Schuldner eingetreten jein. Wenn alfo in
dem oben angeführten Beifpiele das Hocdhwajler erft nad dem Brande ein-
getreten ift, mürde fih der Schuldner hierauf nicht berufen Können. Der
zinmal ent{tandene Eriabanfpruch wird durch einen fpäteren Zufall nicht
mehr berührt (B. I, 328. Val. Vorbem. IN, 3, b zu SS 249—255 S. 46 oben,
1.784 D. quod vi aut clam 43, 24; ferner I. 28 D. de rei vind. 6, 1;
1.11 D. ad leg. Aqu. 9, 2; Träger a. a. OD. S. 264, 265.
8 288.
Eine SGeldihuld it während des Berzugs mit vier vom Hundert für das
Sahr zu verzinjen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsarunde höhere
Binjen verlangen, jo find diefe fortzuentrichten.
Die Geltendmachung eines weiteren Schaden3 it nicht ausgejloffen.
© I, 248; II, 244} IIT, 282.
1. Berzugszinjen bei Geldjhulden: In Uebereinftimmung mit dem bisherigen
Rechte (vgl. Sg iaine and. db. 2 8280 Nr, 1; Dernburg, Band. Bd. 2 8 41 Nr. 3;
33 BG. vom 14. November 1867 und Art. 3 bayr. Gef. vom 5. Dezember 1867) beftimmt
S 288, daß der Schuldner einer Geldfchuld Berzugszinfen zu entrichten hat. Nır
der Binsjaß ift für die Verzugszinjen von 5°% auf 4% herabgefeßt. Bei heider-
fertigen Handelagejhäften beträgt. nah S 352 HGB. der Binsfaß auch für Vers
yugSzinjen 5%0, ;
2. Tragweite und Anwendungsgebiet: Borausgeleht wird eine Geldjhuld, alfı
eine Schuld, deren Gegenftand Geld als Gattung bildet. Val. Borbem. zu SS 24,
245 S. 45. Sieher gehört auch die fog. Geldfortenihulb S 245). Dagegen ijft 8 288
nicht anwendbar, wenn beftimmte Geldftüce verfhloiene Depots, beftimmte verliegelte
Seldrollen, oder in gefchlofienen Kouvert8 Hinterlegtes Bapiergeldb) Segenitand der
Reiftunasverbindlichfeit ind. Die Vorichrift des E.1 S 248 Aoj. 3, welche die Beitimmuna