Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

184 I. AbiOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
auch auf diefen Fall ausdehnen wollte, ift von der zweiten Kommiffion geftrichen worden, 
Sür foldhe Berbindlichkeiten it alfo lediglich S 286 maßgebend d. h. der Gläubiger hat 
den Nachweis eines durch den Verzug entftandenen Schadens zu führen. Die Annahme 
lands, Bem. 3, daß ein folder Schaden, „Jofern nicht befondere Umftände entgegen“ 
itehen, bis zur Göhe von 4°% ohne weiteres als ertwiefen anzunehmen“ jei, entbehrt der 
Begründung. Vol. jedoch & 287 ZRO. (das Gericht hat hierüber unter Würdigung aller 
UMmitände nach freier Neberzeugung zu ent{cheiden). ” 
Sofern dagegen ein anderer „Kechtägrund“ dem Gläubiger einen Mnfpruch aut 
höhere Binfen gibt, beifpielSweife eine Strafitipulation, fommt $ 288 Sag 1 nicht zur 
Anwendung. „Itechtsgrund“ hat bier die Bedeutung: juriftijcher Tatbeftand. Der Un“ 
jpruch auf die vierprozentigen Berzugszinjen fteht dem Gläubiger in allen Zällen 5 
ohne daß er eine  ngeinbube oder einen Jonftigen Schaden nachzuweifen hat, alfo au 
dann, wenn die Geldfchuld vor dem Verzuge zu einem geringeren Zinsfaße verzinslich 
yder unverzinslich war. . , B 
Der Schenker braucht Verzugszinjen nicht zu entrichten (S& 522); ferner ind 
Verzugszinfen von Zinfen nicht zu entrichten (8 289). 
3. Die Geltendmadhung eineS den Betrag der vierprozentigen 
VBerzugszinfen überfteigenden Schadens ift_ dem Gläubiger unbenommen, jedo0 
trifft thır in Anfehung diejes Schadens die N Ne Auch in diejem Falle i{t 3 287 
BRD. CGreies Ermeljen des Gerichts über die Feftitellung des Schaden und feines Um- 
jangs) zu beachten. Vol. land Bem. 2, Dernburg Il 8 72 Anm. 15: a. Me. Baech 
S. 124, Staub in D. Jur.8. 1900 S. 64. 
4. Berjährung: Zufolge S 197 unterliegen die Aniprüche auf rücftändige Binien 
ohne Unterfcheidung des a mithin aud) die Unfprüche auf rückjtändige 
Verzugszinjen der vierjährigen Verjährung. 
5. Nebergangsrecht: Die rücdwirkfende Sen der Zinsbefchränkung des 8 288 
auf die am 1. Januar 1900 fhwebenden Schuldverhältnifie (vgl. Bem. zu ES. Art. 170 
wird verneint von Hoelder, D. Iur.3. 1900 S. 101 ff., Staub, dasfelbe S. 196 ff 
bejaht von Schönfeld, Kecht 1900 S, 55 {f, Neukamp, dasjelde S, 137 F., Habicht, 
Niedner zu Art. 170, ROT. Bd. 46 Nr. 21. S. 74, Seuff. Arch. Bd. 55 Nr. 198. Für 
die Bejabung auch Yertmann, 2, Aufl. S, 113. Der bejahenben Anficht ift der Vorzug 
zu geben, da der Zinsanfpruch, wie Dertmann richtig bemerkt, in jedem Beitteil des Ber: 
yuge5 für den fraglichen Zeitabjchnitt new entfteht und nicht durch den Berzugseintritt 
al3 eine einmalige Tatfache entjtanden ift. Val. aud ROES. in Iur. Wichr. 1908 S. 656 
Biff. 4 Die rücwirfende Araft erftreckt jich nicht auf Urteil8zinfen). 
8 289. 
Bon Zinjen find Verzugszinfen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläu- 
biger$ auf Erjag des durch den Verzug entitehenden Schadenz bleibt unberührt. 
(€, I, 249; 11, 245 ; III, 283, 
1. Verbot des Anatozismus: Von BZinfen, gleihviel, ob diefelben 
gefeßlidhe oder recht8gefhäftliche BEER find, find Berzugszinjen nicht zu 
entrichten. Das Interefje des Öläubigers it hinreichend gefchiüßt dadurch, daß er in 
allen Zällen die Se kartıma de3 ihm durch den U erweislich zugegangenen gefamten 
Schadens fordern kann ($ 286). m übrigen f. die Dem. zu 8 248. 
2. YNeber den Zinsanfvruch im Kontokurrentverfehr mit einem Kauf: 
manne |. S 355 HÖR. 
8 290. 
Sit der Schuldner zum Erjage des Werthe8 eines Segenftandes verpflichtet, 
der während des Berzugs$ untergegangen ijt oder au® einem während des Verzugs 
eingetretenen ‚Grunde nicht herausgegeben werden kann, fo kann der Gläubiger 
BZinjen des zu erfebenden Beitrags von dem Zeitpunkt an verlangen, weldher der 
Beftimmung des Werthes zu Grunde gelegt wird. Das Öleiche gilt, wenn der 
Schuldner zum Erjage der Minderung des Werthe8 eine3 während des Verzugs 
verfchlechterten Gegen{tandes verpflichtet it. 
&. 1. 252: IT, 246: 11T, 284.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.