184 I. AbiOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
auch auf diefen Fall ausdehnen wollte, ift von der zweiten Kommiffion geftrichen worden,
Sür foldhe Berbindlichkeiten it alfo lediglich S 286 maßgebend d. h. der Gläubiger hat
den Nachweis eines durch den Verzug entftandenen Schadens zu führen. Die Annahme
lands, Bem. 3, daß ein folder Schaden, „Jofern nicht befondere Umftände entgegen“
itehen, bis zur Göhe von 4°% ohne weiteres als ertwiefen anzunehmen“ jei, entbehrt der
Begründung. Vol. jedoch & 287 ZRO. (das Gericht hat hierüber unter Würdigung aller
UMmitände nach freier Neberzeugung zu ent{cheiden). ”
Sofern dagegen ein anderer „Kechtägrund“ dem Gläubiger einen Mnfpruch aut
höhere Binfen gibt, beifpielSweife eine Strafitipulation, fommt $ 288 Sag 1 nicht zur
Anwendung. „Itechtsgrund“ hat bier die Bedeutung: juriftijcher Tatbeftand. Der Un“
jpruch auf die vierprozentigen Berzugszinjen fteht dem Gläubiger in allen Zällen 5
ohne daß er eine ngeinbube oder einen Jonftigen Schaden nachzuweifen hat, alfo au
dann, wenn die Geldfchuld vor dem Verzuge zu einem geringeren Zinsfaße verzinslich
yder unverzinslich war. . , B
Der Schenker braucht Verzugszinjen nicht zu entrichten (S& 522); ferner ind
Verzugszinfen von Zinfen nicht zu entrichten (8 289).
3. Die Geltendmadhung eineS den Betrag der vierprozentigen
VBerzugszinfen überfteigenden Schadens ift_ dem Gläubiger unbenommen, jedo0
trifft thır in Anfehung diejes Schadens die N Ne Auch in diejem Falle i{t 3 287
BRD. CGreies Ermeljen des Gerichts über die Feftitellung des Schaden und feines Um-
jangs) zu beachten. Vol. land Bem. 2, Dernburg Il 8 72 Anm. 15: a. Me. Baech
S. 124, Staub in D. Jur.8. 1900 S. 64.
4. Berjährung: Zufolge S 197 unterliegen die Aniprüche auf rücftändige Binien
ohne Unterfcheidung des a mithin aud) die Unfprüche auf rückjtändige
Verzugszinjen der vierjährigen Verjährung.
5. Nebergangsrecht: Die rücdwirkfende Sen der Zinsbefchränkung des 8 288
auf die am 1. Januar 1900 fhwebenden Schuldverhältnifie (vgl. Bem. zu ES. Art. 170
wird verneint von Hoelder, D. Iur.3. 1900 S. 101 ff., Staub, dasfelbe S. 196 ff
bejaht von Schönfeld, Kecht 1900 S, 55 {f, Neukamp, dasjelde S, 137 F., Habicht,
Niedner zu Art. 170, ROT. Bd. 46 Nr. 21. S. 74, Seuff. Arch. Bd. 55 Nr. 198. Für
die Bejabung auch Yertmann, 2, Aufl. S, 113. Der bejahenben Anficht ift der Vorzug
zu geben, da der Zinsanfpruch, wie Dertmann richtig bemerkt, in jedem Beitteil des Ber:
yuge5 für den fraglichen Zeitabjchnitt new entfteht und nicht durch den Berzugseintritt
al3 eine einmalige Tatfache entjtanden ift. Val. aud ROES. in Iur. Wichr. 1908 S. 656
Biff. 4 Die rücwirfende Araft erftreckt jich nicht auf Urteil8zinfen).
8 289.
Bon Zinjen find Verzugszinfen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläu-
biger$ auf Erjag des durch den Verzug entitehenden Schadenz bleibt unberührt.
(€, I, 249; 11, 245 ; III, 283,
1. Verbot des Anatozismus: Von BZinfen, gleihviel, ob diefelben
gefeßlidhe oder recht8gefhäftliche BEER find, find Berzugszinjen nicht zu
entrichten. Das Interefje des Öläubigers it hinreichend gefchiüßt dadurch, daß er in
allen Zällen die Se kartıma de3 ihm durch den U erweislich zugegangenen gefamten
Schadens fordern kann ($ 286). m übrigen f. die Dem. zu 8 248.
2. YNeber den Zinsanfvruch im Kontokurrentverfehr mit einem Kauf:
manne |. S 355 HÖR.
8 290.
Sit der Schuldner zum Erjage des Werthe8 eines Segenftandes verpflichtet,
der während des Berzugs$ untergegangen ijt oder au® einem während des Verzugs
eingetretenen ‚Grunde nicht herausgegeben werden kann, fo kann der Gläubiger
BZinjen des zu erfebenden Beitrags von dem Zeitpunkt an verlangen, weldher der
Beftimmung des Werthes zu Grunde gelegt wird. Das Öleiche gilt, wenn der
Schuldner zum Erjage der Minderung des Werthe8 eine3 während des Verzugs
verfchlechterten Gegen{tandes verpflichtet it.
&. 1. 252: IT, 246: 11T, 284.