1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. SS 288—290. 185
ı. Binfen von dem zu erfegenden Werte eines Gegenitandes (Berzinfung
der Gradi) Da na 287 es in Verzug geratene Schuldner nicht nur In
Sahrläfiigkeit, {ondern jogar die während des Verzugs durch Zufall HE ©
möglichleit der Leiltung zu vertreten hat, wenn er nicht beweiit, Daß der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leiftung eingetreten fein würde, {9 kann eS häufig vorfommen, daß er U
Eriaße des Wertes eines Gegenftandes verpflichtet wird, der während des A
untergegangen it, fei e8 durch fein Beridhulden, fe eS durch Zufall, oder aus einem Tel
de VerzugsS eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann (weil beifpie Sweife
der Gegenftand inzwilchen an einen Dritten veräußert, enteignet ift oder Dal). Sn
diefen Fällen hat der Schuldner, da fih nunmehr die Forderung des Gfäubiger3 Tr
Geldforderung umgewandelt hat, die Erfaßfumme 3zU verzinfen, nach 8 St f. k
Cine befondere Regelung diejer Verzinfung mürde überflüflig gemefen fein, wenn ni P au
Hülle zu beräückfichtigen wären, in denen der Wert des untergegangenen Wie x CA
feiftungsfäbigen Gegenftandes nicht ein für allemal feitftebt, fondern 1hwanlenD 1! St el
piel8weije Kann. der Schuldner im Anfang Januar eines Jahres bezüglich der Derpfli ı ung
zur Leiftung eines Kindes in Verzug gekommen fein. Da3Z Kind wird im de le
Aeflachtet und kann daher nicht mehr geliefert werden. Da nun der Gläubiger an
Schadbenzerfaß wegen des Verzugs fordern kann, Kann er unter Umftänden (val. Bem. 11, 2, c
zu $ 287) geltend machen, daß daS Rind infolge fpäter eingetretener Vreisfteigerung
einen höheren Wert als zu Beginn des Verzug8 oder im Augenblide feines Untergangs
erlangt haben mürde und SB daher der Beftimmung feine Werterfabes ein anderer
Dectpunft zugrunde gelegt werden mülje, beifpiel8weije der Preis, den das Rind erlangt
daben würde, wenn e& Unfang Dezember noch gelebt hätte, Der $ 290 beftimmt nun,
daß in diejem Falle von der fo ermittelten Erfaßfumme auch die Zinjen für foldhe nicht
leit Ynfang Sanuar, fondern erft feit Anfang Dezember de3 betr. Jahres verlangt werben
(önnen. iefe Binfen bilden nicht einen Erjaß für die dem Gläubiger Ent30geneN
Nuß ungen des GegenftandeS, Jondern für den Schaden, welchen der Gläubiger adurch
erlitten hat, daß ihm der zu erfeßende Betrag nicht fofort zu der Beit bezahlt it,
welcher der Beitimmung des Wertes zugrunde gelegt ift.
Die erft durch die ReichstagsSfommiffion mit Berückfichtigung des angeführten
Beifpiel8 befchloflene Faflung des Paragraphen trat an Stelle folgender Beftimmung der
Reichstagsvorlage (S 284):
. „Sit der Shuldner zum Erfaß des Wertes eines GegenftandesS verpflichtet,
der während des BerzugS untergegangen ift oder aus einem anderen während
des VerzugS eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, {o kann
der Gläubiger Zinjen de3 zu erfeßenden Beitrags von der Zeit an verlangen,
zu weldher der Schuldner mit der Leiftung in Verzug gekommen ift.
Das gleiche gilt, wenn der Schuldrer zum Erfaße der Minderung des Wertes
eineS während des VBerzugsS verfOhlechterten GegenftandesS verpflichtet ft.
Sur die Zeit, für weldhe der Gläubiger Zinfen fordert, kann er nicht
Eriaß für entzogene NMußungen verlangen.“
‚ Der Abi. 2 Ddiefer Beftimmung ift von der Reicdhstagstommiffion nur deswegen
geftriden worden, weil eS jich von jelbit verfteht, daß Yırkungen des Gegenftandes vor
demjenigen Zeitpunkt an nicht mehr gefordert werden Können, von dem au eine an feine
Stelle tretende Erfaßjumme verzinjt wird. Den Wert der bi3 zu diefem Beitpunkte dem
Gläubiger entgangenen Nußungen (alfo beifpiel8weite Cu Beilpiel den Wert der
etwa entgangenen Mildhnukung der Kuh, vom Yanuar biS Anfang Dezember) kann der
Släubiger jelbjtverftändlidh neben der Erfaßfumme und ihren Zinfen verlangen. Vgl.
Plan Bem. zu 8290 Ubi. 1, WindfhHeid-Kipp, Band. Bd. 2 S 280 Zufjaß 3.
2, Welcher Zeitpunkt der Beitimmung des Wertaniakes zugrunde zu
(gen ift, fonnte und wollte das BOY. nicht allgemein entfcheiden, € kommt dafür
auf die befonderen Umftände des Falles unter Berückichtigung der in Bem. 2, c zu S 287,
Bem. 3 zu 8 252 aufgeftellten Orundläße an. ” ,
Nehmen wir beifpielSweije an, in dem Falle des Verzugs de8 Verkäufer3 einer
Kuh fönnte der Verkäufer nachweijen, daß der Käufer felbit die ®ub, wenn au nicht
Ion im Monat Sebruar, fo doch fchon im Anfang des Monats Oftober wieder verkauft
ober gefchlachtet haben würde, Io würde nicht der Anfang Dezember, Jondern der Anfang
des MonatS Oktober der Wertbeftimmung zugrunde zu legen fein. Unrichtig ijt jeden-
falls, daß Gläubiger {tet den ihm günftigiten Zeitpunkt der Wertberechnung wählen
fann (Windfeheid-Kipp a. a. D.) oder daB Itet8 der Zeitpunkt der Urteilsfällung maß-
gebend jet; jedenfalls {ft den: Schuldner der Beweis vorzubehalten, daß der Gläubiger
ie Sache {chon vor der Vreisfteigerung verkauft oder daß er fie troß des Sinkens des
Breife8 behalten haben würde, und zwar unter Bezugnahme auf $ 287 ZRO., wonach
das Gericht jowobhl über die Krage, ob ein Schaden entitanden iit, als auch über die