Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

156 I. AWbidhnitt: Inhalt der Schuldverhältnijfe. 
Höhe desfelben und den Betrag des zu erfebenden Interelfes unter DE aller Um- 
itände nach freier EEE zu erfennen hat. Bol. auch Enneccerus, Lehrb. 1, 2 8276 
S, 134. (4.5. Mufl.). Vol. 8 252 Bem. 3. 
3, Wenn der Schuldner noch in der Lage ift, den Gegenftand felbit herauszugeben, 
diefer aber während des VerzugsS, jei c3 durch Verfchulden oder vertretbaren casus, eine 
Wertminderung erlitten hat, jo kann der Gläubiger nach S 286 Ubf. 1 natürlich neben 
dem Gegenftand eine Erfagiumme für diefe Wertminderung verlangen. Auch dieje Erjaß- 
jumme iit vom dem Zeitpunkt an zu verzinfen, der ihrer Berechnung zugrunde gelegt 
mird. Sın übrigen gilt dasfelbe wie zu Bem. 2. 
4, „SGegenitand“ im Sinne des 5 290 braucht nicht ein körperlicher Segenftand 
(Sache) zu fein, e8 fann fih aucd um Leiftung eine unlörperliden Gegenftandes 
orderung, Wertpapier) handeln. € fommt aber nur der unmittelbare eileele, 
gegenftand {elbit in Arage. Eine Binienliquidation für Zahlung einer VBertragsitrale, 
in die der @läubiger infolge des Verzugs einem Dritten gegenüber verfallen ift, fanın 
nicht auf $ 290 gegründet werden; Der ®läubiger fanıt jedbod) nach & 286 nicht mur Den 
Betrag diejer Vertrageftrafe, fondernm unter Umftänden auch den durch Bahlung 
derielben ihm erwachjenen ZinSverluft als fein Interefle geltend machen. Val. Scholl- 
meyer 11 S, 131. 
5. Der Ainsfuß beträgt 4° (8 246), Für DeliktkS anfprüche val. S 849. 
8 291. 
Eine Geldjhuld Hat der Schuldner von dem Eintritte der RechtsHängigkeit 
an zu verzinjen, auch wenn er nicht im Verzug ft; wird die Schuld erft Jpäter 
fällig, Jo ift fie von der Fälligkeit an zu verzinfen. Die Borfhriften des 8 288 
Abi. 1 und des 8 289 Sag 1. finden entjpredhende Anwendung. 
© 1, 247: MI, 285. 
fi. Prozeßzinfen: Da die Aagerhebung der Mahnung gleichfteht (S 284 Bem. 2, C) 
fo fommt der Schuldner durch diefelbe regelmäßig in Berzug, wenn nicht die Leiltung 
infolge eine UmjtandeS unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten bat (S 285) 
Bei Geldichulden hat nach 8 279 der Schuldner fein Unvermögen zur Leiftung auch dann 
zu vertreten, wenn ihm ein CE nicht zur Laft Fällt; Bablungsuniäbigfeit bietet 
feine exculpatio morae. gl. Bem. 3 3zu 8 275, Vorbem, 1 zu SS 284—290 S. 170, 
Bem. 3 zu $ 285. Gleichwohl kann audhH die nicht rechtzeitige a) einer fälligen 
Sattungsfchuld und ingbefondere auch einer Geldichuld auf einem Umftande beruhen, den 
der Schuldner nad Maßaabe der SS 276 ff. nicht zw vertreten hat, 3. BB. auf einem 
unent/huldbaren Yrrtum Beifpiel: der Erbe nimmt in entfchuldbarer Weile an, daß die 
Horderung nicht begründet oder bereits herichtigt if). In legteren Fällen murde der 
Anfpruh auf Berzugszinfen auZ $ 288 nicht zu begründen Jein, Ein gemeines SGemobhnz 
heitsrecht billigte jedoch auf @©rund der Erwägung, daß der Schuldner den Prozeß auf 
jeine Gejahr führe, dem Kläger vom Augenblick der N an für die Dauer 
de8 Nrozeffe8 fog. Br A Val. Dernburg, Band. Bd. 1 8 154 Nr. 19, Bd. 2 
8 29 Nr. 12; RGE. in Seuffert8 Arch. Bd. 48 Nr. 249. €. 1 enthielt eine derartige 
Beitimmung nicht. Die allgemeinen VBorfchriften wurden für ausreichend erachtet. 
N. 1, 55), Erit von der U. Rommiffion wurde die dem gemeinen Gewohnbheitsredht 
entiprechende Beftimmung des S$ 291 in da8 BGB. aufgenommen, (%B. I, 328, 324). Sie 
bat Bedeutung nur für jene Fälle, in weldhen der Schuldner nicht {hon vor der RechtS 
hängigkeit in Verzug geraten mar oder wenigftenz durch die Erhebung der Klage mn 
Verzug gefebt wird, d.h. alfo entweder, wenn der Schuldner Jh in Anfehung des 
Schuldverhältnifies in einem ent/huldbaren Irrtum befindet {f. Bem. 3 zu $ 285) 
oder wenn der Aniprucdh beim Eintritte der Rechtshängigkeit no nicht Fällig ijt, da 
in 8 284 Abf. 1 DE des Anfprudhs für den Verzug vorausgefeßt wird. Die 
BProzeG3zinfen find Feine MM Sie müflen daher auch dom Schenker ent 
richtet merden (vgl S 522), Der Dins uß beträgt nach SaB 2 (entiprechende Anwendung 
der Vorichrift des S 288) 4°, auch wenn die Gelbjhuld auf Grund des Schuldverhältniffes 
zeringer bverzinslih oder unverzinslich mar; fann der Gläubiger aus einem anderen 
runde höhere Aınfen verlangen, fo find Diele und nur Ddiefe fortzuentrichten S& 288 
Dr a 2). Verzugszinien find auch von diefen Binien nicht zu entrichten & 289 
Saß 1). 
2. m einzelnen: Vorausfeßung bildet eine Geld]huld. Meber den Begriff 
derielben | Morbem. zu den 88 244, 245 S. 29 Bem. 1 zu $ 244. Vorausgefebt wird
	        
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