Nedht der SohuldverhHältnifje.
b) Die rechnerifH hefhränkte Haftıng 3. B. beim befhränkten Kreditauftrag, bein
Verficherungsvertrag, läßt jiH aucd al8 Befhränkung des Schuldverhältnifjes
jelbit Konfiruieren, Val. Dertmann a. a. O., Siber, Necht8zwang S. 183 ff.
NihHt Hierher gehört die foa. fkacultas alternativa, val. Vorbemerkungen zu SS 262
bi8 264, Biff. DB.
HM. Gntftehung der Schuldverhältniffe. Schuldverhältniffe entftehen entweder (A) freiwillig
'au8 Necht3gefchäften) oder (B) unfreiwillig auZ anderen Tatbeftänden auf Grund unmittelbarer
Anordnung des SGejeßes. Mittelbar i{t freilih das Gejeß auch hei KMechtagejhäften Ent-
ehungSgrund der Obligation. Val. Stobbe-Lehmann III S. 125.
4. Da3Z Necht8gefchäft kann jein:
4, ein Berirag. Soweit da3 Gejeß nicht ein Andere3 vorfchreibt, ijt zur Begründung
Änes Schuldverhältniffes dur Recht8gefchäft fowie zur Wenderung jeine® InhaltzZ ein Vers
irag zwifden den Beteiligten erforderlid (S 305). Von Wichtigkeit {ft die UnterjhHeidung
‚wijden Faufalen (individuell Harakterifierten) und ab{trakten (reinen) Verträgen. Zwar
finden {ih im BGG. Hieriüber keine befonderen Regeln, Doch ergibt fih die Unterfcheidung
au8 verichiedenen Beitimmungen des BGB., inzZbejondere au8 feinen Vorfhriften über die
ıingerechtfertigte Bereicherung (SS 814 ff.).
Bei den Taufalen Verträgen bildet der Zwed der Zuwendung (auch Rechtsgrund
Beftimmungsgrund, obligatorifdge causa genannt) nicht nur das wirtihaftlide Motiv, jondern
nen mejentliden Beftandteil des Kedht8gejhäfts. Die RechtSheftändigkeit des kaufalen
Vertrags {ft dadurch bedingt, daß der in den Vertrag aufgenommene Zwed der Zuwendung
üßG verwirklicht. „Ihre rechtliche Struktur it fo geftaltet, daß fie felbit vom pofitiven Recht
mit den au zur wirtfhaftlihen Regulierung erforderlidgen Mecht8behelfen ausgeftattet find.
Bei den gegenieitigen Schuldverhältnijfen gefchieht dies dur die nach SS 320—327 BGB,
zu. Gebote {tehenden Einreden und Anfprüche, weiter fpeziel beim Kauf durch die Gewäührs
jeiftungsaniprücde wegen Mängel (SS 459 {f.), bei der Bürg[hHaft durch die CEinreden aus
88 767 ff. ufw.“ (Schöninger, Die LeiltungSgejdhäfte S. 225 ff.)
Bei den abitratten Berträgen dagegen wird juriftifgH vom Zwede der Zuwendung
ganz abgejehen (abftrahiert), Sie „ftehen zu den mwirtfhaftligen SGefjchäftszweden in feiner
jigtbaren Beziehung“ (Schüöninger a. a. O.). Sie find rechtSbeftändig und wirtjam, auch
menn der von den Vertragichliekenden vorauSgefeßte Kecht3grund nicht vorhanden oder uns
gültig mar, oder wenn die Vertragihließenden verfhiedene Recht8gründe vorausgefeßt Haben.
Selbftverftändlig muß jedoch die Einigung der Bertragfchließenden über die vereinbarte
NechtZänderung in rechtSgültiger Weije zuftande gekommen fein; e& müffen allo — abgefehen
dom Nechtagrund — alle fonftigen gejeßliden Erfordernijfe des BertragS vorliegen. Daraus
zratbt fig, daß der abftrakte Vertrag wegen eines bloßen Mangels im Rechtsgrunde niemals
nichtig oder anfechtbar fein kann. Dem SGefchäbigten jteht hiegegen nur ein perfönitcher
Anfpruch auf Rücdgängigmacdhung der Wirkungen de8 abfiratten Vertrag3 nad den Vor:
ichriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (SS 812 ff.) zu. Wollen die Bertragidhließenden
dem Kecht3grund eine Wirkung für den abftirakten Vertrag beilegen, jo können fie die8 nur
dadurch erreichen, daß fie den KRecht8grund al8 Bedingung in den Vertrag aufnehmen
;ma8 bei allen abftraften Verträgen mit AuSnahme des Wechfel® zuläffig Hit).
Ueber faufale und abftratte RechtSgejhäfte {. ferner diefen Kommentar Bd. I S. 302
und auch Borbem. vor SS 780 f., Dernburg, Pand. Bd. I $ 95; Windfgheid, Band. Bd. II
38 318, 319; NMeubedfer, Zur Lehre von den abfirakten Schuldverträgen; v. Thur, Zur Lehre
von den abitraften Schuldverträgen; M. Kümelin, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 97, 98;
Schöninger, Die LeiftungSgefhäfte de8 hlirgerl, Recht3 1906; Steinbach, Abftrakltes Schuld-
verfpredhen; NMeubeder, Der abftrakte Vertrag im Arch. f. blirgerl. Recht Bd. 22 S. 34 ff.; Kling»
müler, Kauja und Schuldverfpredhen in Ztfchr. f. Gandels&recht Bd. 58 S. 157 f.; Stampe,
Daz Kaufa:- Problem des ZivilrechteS, Kaufa und abftratte Hechtsgefhäfte, Zettihr. f. Handel8-
ceht Bd. 55 S. 387—416; Kung, Bereiherungsaniprüdhe S. 75 ff, Bor allem auch val.
Brütt, Die abitraklte Forderung nach deutichenm RKeichsrecht 1908.