88 308, 304. — IT. Mbichnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. Vorbemerkungen, 208
Zweiter AbfOnittk.
Schuldverhältnifje aus Verträgen.
Vorbemerkungen.
1. Begriff des Vertrages, insbef, des Schuldvertrages: Val. hiezu Borbem. zum 3. Titel
Bd. I Unter den Entftehungsgründen der Schuldverhältniffe nimmt der Berirag eine
dominierende Stellung ein und zwar in dem Grade, daß der & 305 BGB, in al8 zur
Begründung eineS Schuldverhältniffes für erforderlich ertlärt, Jo weit nidtd a3 SGejeß
ein anderes vorfGreibt, alfo fonftige RedtSgejhäfte al Entitehungsgründe von
ScouldverhHältnijfjen nur gelten läßt, Jofern deren verpfligtende Kraft ausdrücklich gejeß-
lige Anertennung gefunden Hat, mährend e8 den Vertrag allgemein für verbindlich
erflärt. Dazu ift zunächft zu bemerken, daß die Medaktoren des Gefegbuchs angenjdheinlich
von dem Beftreben auSgingen, das Wort Vertrag überhaupt auf den {og. obligatorijden
Vertrag oder den auf Begründung von Schuldverhältniffen gerichteten Bertrag einzufhränten ;
das BOB. mendet in der Tat das Wort nur in diefer Befhränkung an und bedient fih bei
anderen Verträgen z. B. het jolden, die unmittelbar auf Begründung, Aufhebung, Nenderung
dinglicjer Kecte gerichtet find, des Ausdrucks „Cinigung“. Val. Bem. zu 8 873. Siehe
in8bel. SJacobt, Verfpredden und Vertrag in Ihering8 Yahrb. Bd. 35 S. 35 ff. Diefe Eins
IOränkung der mwiffenfhaftligen Terminologie, deren erfier Verfuch fi bei Bangerow Bd. 1
S 350 Anm. 1, Pfizer in JheringS Yahrb. Bd. 31 S. 337 findet, ft aber nicht durchzuführen und
hat feineSweg3 mwiffenfdhaftliGen Anklang gefunden. Val. Dernburg, Band. I 8 92 Nr. 5
Der Vertrag al {older dehnt feine Wirkjamteit über daZ ganze Zivilrecht auZ und daz BOB.
Telbft Hat, da nicht nur obligatorijche, fondern auch dinglide, familienrechtliche, erbrechtliche
Verträge vorkommen, die allgemeinen Regeln über daz Zujtandelommen des Vertrag3 Im
IL Buch (Allgem. Teil) SS 145—157 aufgeftelt. Vertrag im Sinne des folgenden AbjOnttt8
Hit freilid nur der auf Begründung eines ShuldverhältniffeS gerichtete Bertrag, den wir im
SGegenjaßg zum allgemeinen Vertrag den obligatorijchen oder Schuldvertrag nennen. Selbft-
verjtändlich gelten aber die allgemeinen Normen des I. Buchs (88 145—157) au für den
Schuldvertrag.
DaZ BGB. gibt keine Definition des Vertrag. Der Verirag ift ein zweifeitigeS
NRechiSgefhäft d. h. die erMlärte (zum Ausdruck gelangte) Willenzeinigung mehrerer Berjonen
in bezug auf RedhiSverhältniffe, die dadurdg begründet, geändert oder aufgehoben werden
Iollen. Er zerfällt zunächjt in zwei Hauptarten: den fog. dingliden Vertrag im weiteren
Sinne oder den VerfügungSvertrag und den BerpfligtungSvertrag Schuldvertrag, obligatorijcher
Vertrag). Im VerfüigungsSvertrage ruft die verfügende Partei, indem fie ohne vborausSgegangene
Serpflihtung fogleid das Mittel zur Heritellung des Beabfichtigten RechtSerfolgeS Tekt,
unmittelbar den RechtSerfolg Hervbor;z im BVerpfligtungsSvertrage oder Shuld-
Dertrage wollen die Parteien al8 gegenwärtige Redht23Zmwirkung ihrer
Billenseinigung nur die, daß die eine Partei von der anderen die
Seßung des aufihrer Seite erforderlihen Mittel3 zur Herfiellung des
beabiictigten EndergebhniffeS verlangen könne. Sal. du Chesne im ZBISG. Bd. 2
S.19 ff., 93 f. Der Wille der Bertragichliekenden ift darauf gerichtet, daß eine Leiftung
erfolgt, jei e8 nur beS einen oder jei e8 beider Beteiligten. Ferner muß dieje Erklärung
Hine8 Verpflidtungswilen8 von dem dadurch Berechtigten angenommen werben; jeder Schuld-
vertrag enthält aljo eine Schuldners und eine Gläubigererflärung und fommt zuftande dureh
deren Nebereinftimmung.
Teftzuhalten ift auch daran, daß jede diejer Erklärungen mit Beziehung auf die
andere abgegeben fein muß. Vgl. WindjGHeid-Lipp, and. II $& 305 Nr. 2.
Wegen de8 Vorvertrag3 f{. Borbem. 8 zum 3. Titel Buch I, wegen des Kon-
trahbieruna8zwanage8 |. Borbem. 2 zum 3. Titel Buch I.