Borbemerkungen. 1. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. S 305. 207
angefehen, daß ein Schuldverhältnis durch Vertrag (mutuus dissensus, fowie durch Novation,
gl. Kublenbed, 00 D Sand: 5 BOB. 11 S. 205 #., 180 FF.) auch aufgehoben
fann. Das BOB. herührt die Frage im dem Abfchnitt über das Erlöfchen der Sıhu *
serbältnifie, val. $ 397. Bloße Nenderung des Inhalts Aoänderungsvertrag) Hit zu unter:
jdeiden von einer Novation (Schuldummandlung). Leßtere liegt vor, wenn ae
die den Gegenftand der Obligation bildende Verpflichtung felbit oder eine Modalität derjelben
(Beit, Ort ufw.) abgeändert wird, fondern zugleich unter Nufhebung des bisherigen
NedhHtsgrundes der causa debendi) ein neuer Mechtsgrund, Jet_e8 unter denfel ©
Beteiligten, fei e8 gleichzeitig unter Nebertragung einer oder beider Seiten des DE A
berhältniffe8 auf andere Verlonen, gefchaffen wird, jo daß lediglich die Sbentität S
wirtfhaftliden Zwede8 gewahrt bleibt (cum ex praecedenti causa Ifa_ NOVA
Constituatur, ut prior perimatur, $3 J. quib. mod. 3, 29). eh it Der Ba
wille; das BGB. ermähnt zwar die Nobation nicht, 1äßt aber ihre Zuläfjigkeit unberührt;
nur foll fie im Falle des S 364 Abi. 2 nicht prüfumiert werden. Bol. zur oft A (0
rage, ob bloße Hendegum oder NMovation vorliegt, Borbem. zum Hl. Son ol
Tölden der Schuldverhä nitte) Nr. V unten; Crome, Syftem II 8 188; ferner ; HS ol .
OD ei f a Praxis Bd. 71 S. 159 f., . Mayer, Archiv f. D. zivilift. Braxi
SD. . 97 ff.
3. In einzelnen ift für einen SoOuldabänderungsbertrag zu beachten:
a) Borausgejebt wird ein beitehendes ScoOuldverhältnis, nicht gerade
ein Schuldvertrag. Der Abänderungsvertrag ift ein abftrakter Vertrag,
wie der Erlaßvertrag, er {ft alfo unabhängig von feinem Rechtsgrunde,
unterliegt aber den Örundfäßen über die Rondiktion 3. B. wegen grundlojer
Bereicherung. Baal. Borbem. IL oben S. 12, Enneccerus (4./5. Aufl.) S. 105.
Streitig it, ob die für den das Schuldverhältnis begründenden Vertrag
SE Horm auch auf den Wbänderungsvertrag Anwendung findet
3. B. 8313). Die herrihende Anficht bejaht Die LE Val. z. 5. NOS.
Bd. 51 S. 180 f.; Nipr. d. DLG. Bd. 4 S, 207, 208, Bo. 6 S. 40, Bd. 8 S. 25.
Dagegen Ennecceru8 a. a. D. S. 105, insbejondere Note 7. (Der Abände-
vungSvertrag unterliege der Formborfchrift nur dann, „wenn er Diejenigen
Verpflichtungen, derentivegen die Zormborfchrift beiteht, verändert und nicht
nur vermindert” ; Leifpielsweife Könne ein gerichtlich oder notariell beurkundeter
Srundftücskauf in bezug auf die Höhe des Kanfpreifes, die Nebenleiftungen
uf. ohne die Wiederholung der Zurm des 8 313 verändert werden.)
„. Die Beteiligten im Sinne de8 5 305 find diejenigen, welde das Schuldverhältnis
zwijden fidh begründen wollen. Durch Zulaffung der Verträge zugunften Dritter
88 328 ff.) erleidet diefe Bejchränkung eine wichtige Ausnahme. er .
„ Wegen der vom Gefeß mit Nechtswirkffamkeit ausgeftatteten einfeitigen Wilens-
erflärungen |. zunächft Borbem. IV. Auf einfeitige Verfpredhen, die vom
Sefeß al verbindlich anerkannt merden, finden die für SchOuldverhält-
nijfe aus Betrag geltenden Borfdhrifiten entipredhende Anwendung,
foweit nicht das Gejeß ein Anderes beftimmt. Pland Bem. 3 zu S 305, Yertmanı
VBorbem. 3 u $ 305; der € 1 enthielt eine ausdrückliche Beftimmung über diefe ent:
EEE AED, die von der zweiten Kommiitkion wegen ihrer Selbitverftändkichkeit
geiirichen wurde, we
„ .. .Sfay, IberingS SJahrb. Bd. 36 S. 460, meint, der $ 305 wolle lediglich foldhen
zinfeitigen Berfprechen die Wirkjamfkeit abfprechen, weldhe ihrer Natur nach zu Beftand-
teilen eines Vertrags geeignet find, nicht fjoldhen, durch die eine Obligation begründet
werden folle, ohne S e3 eine Mehrheit von „Beteiligten“ gäbe, zwijcdhen denen fie
brgründet werden folle. Er behauptet dies, um die Nechtagültigkfeit der Zeichnung eines
Beitrans zu einem Sammelvermögen zu rechtfertigen, wo der Itegel nach ein Vertrag,
d. 5. eine Mitwirkung deffen, der erwerben foll, nicht angängig jet. M. ES. Iäßt 58 bie
Nechtägültigkeit einer joker Beichnung, foweit fie praktijch erforderlich U dur einen
Vertrag zuguniten Drifter rechtfertigen. Die Heichnung ijt Annahme der De
tragSöfferte. Sm übrigen val. über daz echt derartiger SAL $ 1914. 5 S
ent]teht eine Beitragsgefell{chaft zwifchen fämtlichen Beitragafpendern. Val. Gierke, Das
Brivatrecht I 880 9. 43, Kuhlenbek, Handkomm. I. Aufl. $ 1914 Bem. 1.
4. Berzicht auf Sinreden: Ein in der zweiten Kommiffion geftellter Antrag, der
Vorfchrift des 8 305 den Zufaß hinzuzufügen: ra N
„Bu dem BVerzichte des Schuldrer3 auf eine Einrede genügt einjeitige Erklärung
. gegenüber dem ®läubiger“ CB. VI, 163 ff.) ,
it abgelehnt worden. Sn der Negel it biernach der einfeitige, nicht angenommene Ver-
3icht auf eine Einrede für unwirÄam zu erklären. Wenn beifpielSweifle nad ARTE
eines Scheinaefchäftes der eine Aontrahent nachträglihH durch Griefliche Mitteilung auf die