1. Titel: Begründung. Inhalt de3 Vertrags. 88 305, 306. 209
. ; STE ; Gi den ift.
daß die Unmöglichkeit [hon bei Eingehung des Bertrags vorban 1
Od Vorbem. zu SS 275 ff, S. 128, 132 oben). Si
Wirkungen einer nachträglich eintretenden Unmöglichfeit der Leitung ni
85 275, 823 geregelt. @egen Die bier vertretene Herrichende Auslegung wen
mit bejonderer Schärfe rücmann in der mehrfach zitierten Abhandlung, |. “ 2
Yote unten und Yorbem. zu SS 275—282 S. 125. Er itellt die Hormel au 8
Unmöglichteit inımer nur dann vorliegt, „wenn die Leiftung mähren! Er
ganzen ZeitraumS, wo {ie Griällungsmirfung hat, unmög N
it oder wenn fie zwar nur während eines Teiles diefe8 Zeitraums unmög K
E aber gerade diefer Teilzeitraun für die Entiheidung der Braga Ol er
Unmöglichkeit prozelfualifch in Bea fommt“; darauf, ob die N ung
im gen blic des Bertragfolufies unmöglich fei, N „0
Rrüdmann nidht8 anfommen, im Gegenteil meint er, de te
Karteien immer nur die Möglichkeit zur Zeit der Fälligkeit En
habe, fei eine zur Beit der Halligkeit nicht beftehende Unmöglich? a
Wirklichteit gar feine Unmöglichkeit, . möge N au ım Augen A $ eS
Bertragsthluffes vorhanden gewejen jein (©. 109 a. a. D.). ga lich
legt alfo den $ 306 dahin aus, daß nach S 306 ein Vertrag auf eine unmögliche
Zeiftung (nur dann) gerichtet ift, menn diefe Leiftung bei und nach ihrer
Fälligkeit unmöglih {ft und dieje Unmöglichteit in Umftänden En
rund hat, die Ichon zur Zeit des Bertragsfdhlufes beftanden“ (S. 107 a. a. N
€ liegt ed der Hand, daß bei diefer ET $ 308, der augen]chein ich
al8 Ausnahme von S 306 An ilt, überf AN fein würde, wie denn
au Krücmann in der Tat die Anficht vertritt, daß 1owohl Mb. 1 wie Abi. 2
ve3 S 308 „ganz gegenitandSlos und überflüffig“ fei (S. 111 a, a. OD. S. 116
a. a. O.), vielmehr durch die nach feiner Anficht richtige Auslegung des & 306
Ichon gedeckt werden. Segen die nicht ohne einen auf den erften Blid
blendenden Aufwand von Scharffinn vorgebrachten Argumente Kritckmanns
habe iO folgende Bedenken: .
a) Arücdmann jelbft beftreitet nicht, daß die Gefeßesmaterialien gegen
On fprechen und man bei der Redaktion der SS 306, 308 von dem
nach jeiner Anficht freilich rein doktrinären Gegenfaß einer urfprüng-
lien und nachfolgenden, ferner einer dauernden und aufhebbaren
Unmöglichkeit ausgegangen ift (S. 106 a. a. &.).
Steht aber diefe Auffoflung der Nedaktion fejt, fo darf m. E.
eine vorjichtige Auslegung das Borhandenjein des S 308 als eine
Ausnahme von S$ 306, die nur dann Sinn hat, wenn bei S& 306 eine
zur Beit des Bertragfhluffes jhon vorhandene Unmöglichkeit
zugrunde gelegt wird, nicht ignorieren. Krüchnann gibt auch zu,
daß eine richtige Auslegung bes S 308 alle unbilligen Konfequenzen
des S 306 vermeiden IäBt, aber er dürfte darin zu weit gehen, wenn
er behauptet, daß bei Joldher Auslegung der $ 306 durch S 308 fowohl
praftifch mie theoretitch ganz ausgejdhaltet werde, {o daß allo ent-
weder S& 306 vder $ 308 iberCüffig erjheinen müßte. Das Gegenteil
ergibt jich m. €. durch die unter 8 näher zu behandelnde Srage, ob
bei einem bedingten Veripredhen eine erft nah Abichluß des
Vertrags, aber von Eintritt der Bedingung eintretende Unmöglichkeit
"bzw. ein nachträglich eintretendes Undvermögen) al anfänglidhe
Anmöglidhkeit bzw. anfängliches Unvermögen © behandeln it.
Die Unmöglichkeit im Sinne des $ 306 muß zweifellos eine objef:
five fein; anfängliche fubjektive Unmöglichkeit (bloßes Unvernögen)
zieht feine Nichtigkeit des Vertrages nach fich. Dagegen fteht nach
8 975 bi. 2 das nachträglich eintretende Unvbermögen einer
nach Entitehung des Schuldverhältniftes eintretenden (objektiven) Un-
möglichkeit gleich, D. 9. e8 befreit den Schuldner von feiner Haitung,
Falls erdennadträglidhen Eintritt derfelben A zu vers
treten hat (S 275 A61. D. Nur Grund diefer Unterfcheidung i t die Srage
gon großer praktifcher N DAAEU ob tm Falle eines bedingten Ber-
Dee les eine nach Wbichluß des Bertrags, ‚aber bor Eintritt der
Beohr nu eintretende Unmöglichteit zw. ein Unvermögen) unter
8 306 Hall, alfo al3 urfprüngliche (anfängliche) zu behandeln ift oder
aber al8 nachträgliche. Dies wird verdeutlicht durch das von Yert-
mann, 2. Aufl. S. 128 gebotene Beifpiel, daß jemand einem andern
einen Gegenstand 3. DB. eine feltene Münze) veripricht unter irgend
einer AUTO DENDEN Bedingung 3. VB. Beitehen der Staatsprüfung),
Staudiuger, BOB, IL a (Kublenbek, Necdht der SchuldverhHältniffe). 5./6. Aufl.
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