Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Begründung. Inhalt de3 Vertrags. 88 305, 306. 209 
. ; STE ; Gi den ift. 
daß die Unmöglichkeit [hon bei Eingehung des Bertrags vorban 1 
Od Vorbem. zu SS 275 ff, S. 128, 132 oben). Si 
Wirkungen einer nachträglich eintretenden Unmöglichfeit der Leitung ni 
85 275, 823 geregelt. @egen Die bier vertretene Herrichende Auslegung wen 
mit bejonderer Schärfe  rücmann in der mehrfach zitierten Abhandlung, |. “ 2 
Yote unten und Yorbem. zu SS 275—282 S. 125. Er itellt die Hormel au 8 
Unmöglichteit inımer nur dann vorliegt, „wenn die Leiftung mähren! Er 
ganzen ZeitraumS, wo {ie Griällungsmirfung hat, unmög N 
it oder wenn fie zwar nur während eines Teiles diefe8 Zeitraums unmög K 
E aber gerade diefer Teilzeitraun für die Entiheidung der Braga Ol er 
Unmöglichkeit prozelfualifch in Bea fommt“; darauf, ob die N ung 
im gen blic des Bertragfolufies unmöglich fei, N „0 
Rrüdmann nidht8 anfommen, im Gegenteil meint er, de te 
Karteien immer nur die Möglichkeit zur Zeit der Fälligkeit En 
habe, fei eine zur Beit der Halligkeit nicht beftehende Unmöglich? a 
Wirklichteit gar feine Unmöglichkeit, . möge N au ım Augen A $ eS 
Bertragsthluffes vorhanden gewejen jein (©. 109 a. a. D.). ga lich 
legt alfo den $ 306 dahin aus, daß nach S 306 ein Vertrag auf eine unmögliche 
Zeiftung (nur dann) gerichtet ift, menn diefe Leiftung bei und nach ihrer 
Fälligkeit unmöglih {ft und dieje Unmöglichteit in Umftänden En 
rund hat, die Ichon zur Zeit des Bertragsfdhlufes beftanden“ (S. 107 a. a. N 
€ liegt ed der Hand, daß bei diefer ET $ 308, der augen]chein ich 
al8 Ausnahme von S 306 An ilt, überf AN fein würde, wie denn 
au Krücmann in der Tat die Anficht vertritt, daß 1owohl Mb. 1 wie Abi. 2 
ve3 S 308 „ganz gegenitandSlos und überflüffig“ fei (S. 111 a, a. OD. S. 116 
a. a. O.), vielmehr durch die nach feiner Anficht richtige Auslegung des & 306 
Ichon gedeckt werden. Segen die nicht ohne einen auf den erften Blid 
blendenden Aufwand von Scharffinn vorgebrachten Argumente Kritckmanns 
habe iO folgende Bedenken: . 
a) Arücdmann jelbft beftreitet nicht, daß die Gefeßesmaterialien gegen 
On fprechen und man bei der Redaktion der SS 306, 308 von dem 
nach jeiner Anficht freilich rein doktrinären Gegenfaß einer urfprüng- 
lien und nachfolgenden, ferner einer dauernden und aufhebbaren 
Unmöglichkeit ausgegangen ift (S. 106 a. a. &.). 
Steht aber diefe Auffoflung der Nedaktion fejt, fo darf m. E. 
eine vorjichtige Auslegung das Borhandenjein des S 308 als eine 
Ausnahme von S$ 306, die nur dann Sinn hat, wenn bei S& 306 eine 
zur Beit des Bertragfhluffes jhon vorhandene Unmöglichkeit 
zugrunde gelegt wird, nicht ignorieren. Krüchnann gibt auch zu, 
daß eine richtige Auslegung bes S 308 alle unbilligen Konfequenzen 
des S 306 vermeiden IäBt, aber er dürfte darin zu weit gehen, wenn 
er behauptet, daß bei Joldher Auslegung der $ 306 durch S 308 fowohl 
praftifch mie theoretitch ganz ausgejdhaltet werde, {o daß allo ent- 
weder S& 306 vder $ 308 iberCüffig erjheinen müßte. Das Gegenteil 
ergibt jich m. €. durch die unter 8 näher zu behandelnde Srage, ob 
bei einem bedingten Veripredhen eine erft nah Abichluß des 
Vertrags, aber von Eintritt der Bedingung eintretende Unmöglichkeit 
"bzw. ein nachträglich eintretendes Undvermögen) al anfänglidhe 
Anmöglidhkeit bzw. anfängliches Unvermögen © behandeln it. 
Die Unmöglichkeit im Sinne des $ 306 muß zweifellos eine objef: 
five fein; anfängliche fubjektive Unmöglichkeit (bloßes Unvernögen) 
zieht feine Nichtigkeit des Vertrages nach fich. Dagegen fteht nach 
8 975 bi. 2 das nachträglich eintretende Unvbermögen einer 
nach Entitehung des Schuldverhältniftes eintretenden (objektiven) Un- 
möglichkeit gleich, D. 9. e8 befreit den Schuldner von feiner Haitung, 
Falls erdennadträglidhen Eintritt derfelben A zu vers 
treten hat (S 275 A61. D. Nur Grund diefer Unterfcheidung i t die Srage 
gon großer praktifcher N DAAEU ob tm Falle eines bedingten Ber- 
Dee les eine nach Wbichluß des Bertrags, ‚aber bor Eintritt der 
Beohr nu eintretende Unmöglichteit zw. ein Unvermögen) unter 
8 306 Hall, alfo al3 urfprüngliche (anfängliche) zu behandeln ift oder 
aber al8 nachträgliche. Dies wird verdeutlicht durch das von Yert- 
mann, 2. Aufl. S. 128 gebotene Beifpiel, daß jemand einem andern 
einen Gegenstand 3. DB. eine feltene Münze) veripricht unter irgend 
einer AUTO DENDEN Bedingung 3. VB. Beitehen der Staatsprüfung), 
Staudiuger, BOB, IL a (Kublenbek, Necdht der SchuldverhHältniffe). 5./6. Aufl. 
7)
	        
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